3187/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten
Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde vom 30.10.1997, Nr.
3166/J, betreffend Gleichbehandlung und Vergabe öffentlicher
Förderungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Erteilung von Förderungsgenehmigungen ist größtenteils an
ressortexterne Förderungsabwicklungstellen ausgelagert. Dabei
handelt es sich vor allem um den Landeshauptmann, die Landes-
Landwirtschaftskammern und die AMA. Von den Förderungsabwicklungs-
stellen wird in diesen Fällen lediglich der Bundesmittelbedarf
gemeldet und die Gesamtmaßnahmen
abgerechnet.
Eine exakte Erhebung der genauen Zahl der Förderungszusagen sowie
der Ablehnung von Förderungsanträgen würde bei der Anzahl der
Förderungen und der Vielschichtigkeit der agrarischen Förderungs-
maßnahmen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die Verpflichtung des Förderungswerbers, § 2b des Gleichbe-
handlungsgesetzes zu beachten, ist grundsätzlich in allen
Förderungsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft enthalten. Darüber hinaus stellt diese Ver-
pflichtung einen integrierten Bestandteil des zu schließenden
Förderungsvertrages dar. Der Förderungswerber hat eine Erklärung zu
unterfertigen, wonach er sich verpflichtet, die Förderungsmittel
zurückzuzahlen, wenn die oben genannte Bestimmung des Gleichbe-
handlungsgesetzes nicht erfüllt wurde.
Die Vielzahl von Förderungsfällen im Agrarbereich erlaubt nur
stichprobenartige Kontrollen, bei denen durch die Prüfungsorgane
die Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen, also auch die
der Gleichbehandlung, durch den Förderungswerber überprüft wird.
Diskriminierende Tatbestände sind im Zuge der erwähnten
Betriebsprüfungen nicht aufgetreten, auch sind Beschwerden bei der
Gleichbehandlungskommission bis dato nicht bekannt.