3187/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten

Pollet-Kammerlander, Freundinnen und Freunde vom 30.10.1997, Nr.

3166/J, betreffend Gleichbehandlung und Vergabe öffentlicher

Förderungen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Die Erteilung von Förderungsgenehmigungen ist größtenteils an

ressortexterne Förderungsabwicklungstellen ausgelagert. Dabei

handelt es sich vor allem um den Landeshauptmann, die Landes-

Landwirtschaftskammern und die AMA. Von den Förderungsabwicklungs-

stellen wird in diesen Fällen lediglich der Bundesmittelbedarf

gemeldet und die Gesamtmaßnahmen abgerechnet.

Eine exakte Erhebung der genauen Zahl der Förderungszusagen sowie

der Ablehnung von Förderungsanträgen würde bei der Anzahl der

Förderungen und der Vielschichtigkeit der agrarischen Förderungs-

maßnahmen einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand darstellen.

Zu den Fragen 2 und 3:

Die Verpflichtung des Förderungswerbers, § 2b des Gleichbe-

handlungsgesetzes zu beachten, ist grundsätzlich in allen

Förderungsrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft enthalten. Darüber hinaus stellt diese Ver-

pflichtung einen integrierten Bestandteil des zu schließenden

Förderungsvertrages dar. Der Förderungswerber hat eine Erklärung zu

unterfertigen, wonach er sich verpflichtet, die Förderungsmittel

zurückzuzahlen, wenn die oben genannte Bestimmung des Gleichbe-

handlungsgesetzes nicht erfüllt wurde.

Die Vielzahl von Förderungsfällen im Agrarbereich erlaubt nur

stichprobenartige Kontrollen, bei denen durch die Prüfungsorgane

die Einhaltung aller Bedingungen und Verpflichtungen, also auch die

der Gleichbehandlung, durch den Förderungswerber überprüft wird.

Diskriminierende Tatbestände sind im Zuge der erwähnten

Betriebsprüfungen nicht aufgetreten, auch sind Beschwerden bei der

Gleichbehandlungskommission bis dato nicht bekannt.