3198/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Barmüller und

Kollegen vom 4. November 1997, Nr. 3195/J, betreffend illegale

Batteriehaltung von Legehennen ohne wasserrechtliche Genehmigung,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Nach den mir vorliegenden Informationen betreibt die Firma Bioren

am Standort Gnas einen Betrieb mit Legehennen. Der dabei anfal-

lende Kot wird in einer Kottrocknungsanlage behandelt, wobei ein

Düngemittel erzeugt wird.

Die Wasserrechtsbehörde stellte fest, daß aufgrund der Kondensat-

menge und Konzentration aus der Kottrocknungsanlage die Ableitung

oder Einleitung in ein Gewässer bewilligungspflichtig wäre.

In der Folge wurde eine Vororterhebung durch die Gewässeraufsicht

durchgeführt.

Daraufhin wurde die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als gemäß § 98

WRG 1959 für die Landwirtschaft zuständige Wasserrechtsbehörde

aufgefordert, die Betriebe, auf deren Flächen die Aufbringung des

Kondensats durchgeführt wird, gemäß § 32 Abs. 2 lit. f Wasser-

rechtsgesetz 1959 zu überprüfen.

Nähere Auskünfte können im Hinblick auf das noch nicht abgeschlos-

sene Verfahren hierzu nicht erteilt werden.

Hinsichtlich der Frage, ob sich die Hallen der Firma Bioren im

Hochwasserabflußgebiet gemäß § 38 WRG 1959 befinden, wurde nach

Erhebungen festgestellt, daß eine Bewilligungspflicht im Sinne des

§ 38 WRG 1959 (Bewilligungspflicht von Bauwerken im Bereich des

30-jährigen Hochwassers) nicht gegeben ist, da die vorbeifließen-

den Bäche Gnasbach und Fischerbach für die Abfuhr von HQ 50 bzw.

HQ 45 ausgebaut sind.

ZudenFraQen2und3:

Für eine „Bearbeitung des Falles“ durch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft bestand keinerlei Anlaß. Die Agrar-

rechtsabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-

schaft wurde erstmals durch ein an den Herrn Bundesminister ge-

richtetes Schreiben vom 1.9.1997 auf Probleme im Zusammenhang mit

dem gegenständlichen Betrieb in bezug auf die baurechtliche

Genehmigung aufmerksam. Zwecks Information wurde daraufhin ein

Bericht über den Sachverhalt von der BH Feldbach eingeholt. Eine

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

war nicht gegeben.

Die Wasserrechtsabteilung wurde erstmalig mit einem Schreiben des

Rechtsbeistandes des Vereins ‚Vier Pfoten“ befaßt. Daraufhin wurde

eine Information vom Landeshauptmann von Steiermark angefordert,

die jedoch bisher keinen Anlaß für ein Tätigwerden des Bundesmini-

steriums für Land- und Forstwirtschaft gab.

Zu den Fragen 4 und 5:

Es erscheint nicht sinnvoll, die Nachhaltigkeit der Österreichi-

schen Landwirtschaft an einem konkreten Einzelfall - noch dazu an-

gesichts noch nicht abgeschlossener Verfahren in dieser konkreten

Angelegenheit - zu messen. Im übrigen darf darauf hingewiesen wer-

den, daß Österreich in punkto Ökologische Landbewirtschaftung EU-

weit eine Vorreiterrolle einnimmt.

Zu den Fragen 6a bis 6d:

Die wichtigsten landwirtschaftlichen Förderungen zielen auf eine

extensive Bewirtschaftung ab (ÖPUL, ab 1998 mit 2 GVE/ha). Hin-

sichtlich der Förderung von Investitionen werden Maßnahmen zur

Hygieneuntersuchung und Qualitätssicherung bei der Erzeugung von

tierischen Produkten unterstützt. Das Fördervolumen ist so abge-

stuft, daß besonders tierfreundliche Haltungsformen besonders hohe

Fördersätze erhalten.

Einer Auskunft, ob und in welcher Höhe dem konkreten Betrieb För-

derungen gewährt wurden oder werden, stehen die Bestimmungen des

Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 1978/565 i.d.g.F. entgegen, da es

sich um personenbezogene Daten handelt, an deren Geheimhaltung ein

schutzwürdiges Interesse besteht.