3198/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Barmüller und
Kollegen vom 4. November 1997, Nr. 3195/J, betreffend illegale
Batteriehaltung von Legehennen ohne wasserrechtliche Genehmigung,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Nach den mir vorliegenden Informationen betreibt die Firma Bioren
am Standort Gnas einen Betrieb mit Legehennen. Der dabei anfal-
lende Kot wird in einer Kottrocknungsanlage behandelt, wobei ein
Düngemittel erzeugt wird.
Die Wasserrechtsbehörde stellte fest, daß aufgrund der Kondensat-
menge und Konzentration aus der Kottrocknungsanlage die Ableitung
oder Einleitung in ein Gewässer bewilligungspflichtig wäre.
In der Folge wurde eine Vororterhebung durch die Gewässeraufsicht
durchgeführt.
Daraufhin wurde die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als gemäß § 98
WRG 1959 für die Landwirtschaft zuständige Wasserrechtsbehörde
aufgefordert, die Betriebe, auf deren Flächen die Aufbringung des
Kondensats durchgeführt wird, gemäß § 32 Abs. 2 lit. f Wasser-
rechtsgesetz 1959 zu überprüfen.
Nähere Auskünfte können im Hinblick auf das noch nicht abgeschlos-
sene Verfahren hierzu nicht erteilt werden.
Hinsichtlich der Frage, ob sich die Hallen der Firma Bioren im
Hochwasserabflußgebiet gemäß § 38 WRG 1959 befinden, wurde nach
Erhebungen festgestellt, daß eine Bewilligungspflicht im Sinne des
§ 38 WRG 1959 (Bewilligungspflicht von Bauwerken im Bereich des
30-jährigen Hochwassers) nicht gegeben ist, da die vorbeifließen-
den Bäche Gnasbach und Fischerbach für die Abfuhr von HQ 50 bzw.
HQ 45 ausgebaut sind.
ZudenFraQen2und3:
Für eine „Bearbeitung des Falles“ durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft bestand keinerlei Anlaß. Die Agrar-
rechtsabteilung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-
schaft wurde erstmals durch ein an den Herrn Bundesminister ge-
richtetes Schreiben vom 1.9.1997 auf Probleme im Zusammenhang mit
dem gegenständlichen Betrieb in bezug auf die baurechtliche
Genehmigung aufmerksam. Zwecks Information wurde daraufhin ein
Bericht über den Sachverhalt von der BH Feldbach eingeholt. Eine
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
war nicht gegeben.
Die Wasserrechtsabteilung wurde erstmalig mit einem Schreiben des
Rechtsbeistandes des Vereins ‚Vier Pfoten“ befaßt. Daraufhin wurde
eine Information vom Landeshauptmann von Steiermark angefordert,
die jedoch bisher keinen Anlaß für ein Tätigwerden des Bundesmini-
steriums für Land- und Forstwirtschaft gab.
Zu den Fragen 4 und 5:
Es erscheint nicht sinnvoll, die Nachhaltigkeit der Österreichi-
schen Landwirtschaft an einem konkreten Einzelfall - noch dazu an-
gesichts noch nicht abgeschlossener Verfahren in dieser konkreten
Angelegenheit - zu messen. Im übrigen darf darauf hingewiesen wer-
den, daß Österreich in punkto Ökologische Landbewirtschaftung EU-
weit eine Vorreiterrolle einnimmt.
Zu den Fragen 6a bis 6d:
Die wichtigsten landwirtschaftlichen Förderungen zielen auf eine
extensive Bewirtschaftung ab (ÖPUL, ab 1998 mit 2 GVE/ha). Hin-
sichtlich der Förderung von Investitionen werden Maßnahmen zur
Hygieneuntersuchung und Qualitätssicherung bei der Erzeugung von
tierischen Produkten unterstützt. Das Fördervolumen ist so abge-
stuft, daß besonders tierfreundliche Haltungsformen besonders hohe
Fördersätze erhalten.
Einer Auskunft, ob und in welcher Höhe dem konkreten Betrieb För-
derungen gewährt wurden oder werden, stehen die Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. 1978/565 i.d.g.F. entgegen, da es
sich um personenbezogene Daten handelt, an deren Geheimhaltung ein
schutzwürdiges Interesse besteht.