32/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 15. Jänner

 

1996 unter der Nr. 7/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ''den

 

Selbstmord eines türkischen Schubhäftlings'' gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

 

 

'' 1. Ist Ihnen der Selbstmord des Mannes bekannt?

 

 

2. Wie trug sich der Vorfall genau zu?

 

 

3. Wie beurteilen Sie die Vorwürfe, nach denen der Mann vom Amtsarzt lediglich telefonisch

 

''untersucht'' worden war, und nach denen er bei ordnungsgemäßer Versorgung den

 

Selbstmordversuch überlebt hätte?

 

 

4. Wieviele Schubhäftlinge haben 1995, wieviele 1994 und wieviele 1993 Selbstmordversuche

 

unternommen?

 

 

5. Wieviele davon endeten tödlich?

 

 

6. Wieviele der Schubhäftlinge, die Selbstmordversuche unternommen haben, hatten

 

 

a) ein laufendes

 

b) oder ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren?''

 

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1 :

 

 

 

Ja.

Zu Frage 2:

 

Am 12. Juli 1995, gegen 08.00 Uhr wurde der diensthabende Sanitäter im Polizeigefangenen-

haus-Ost zu einem Schubhäfthng gerufen, welcher sich vermutlich mit einer Rasierklinge

Schnittwunden an beiden Unterarmen zugefügt hatte.

 

Nach einer sofort durchgeführten Überprüfung der Vitalfunktionen, welche noch schwach

vorhanden waren, wurden die Schnittwunden vom Sanitäter und einem weiteren Beamten

mittels Druckverband versorgt. Nach der erfolgten Erstversorgung wurde der Rettungsdienst

angefordert, der den Verletzten weiter versorgte und gegen 08.30 Uhr in das AKH überführte,

da eine stationäre Aufnahme notwendig schien.

 

Eine Verständigung des damals im Polizeigefangenenhaus anwesenden Amtsarztes ist zunächst

unterblieben, da aufgrund der schweren Verletzung des Häftlings einerseits mit der

Wundversorgung keinen Moment gezögert werden durfte und andererseits die Notwendigkeit

stationärer Spitalspflege evident war. Die schließlich noch vorgenommene - telefonische -

Verständigung des Amtsarztes hatte nur die Aufgabe, eine formale Aufhebung der Haft zu

bewirken: der Amtsarzt erklärte den Verletzten nach Schilderung des Sachverhaltes für nicht

mehr haftfähig.

 

Zu Frage 3 :

 

Die Vorwürfe sind - wie sich aus den mir vorliegenden Informationen ergibt - haltlos. Der

diensthabende Amtsarzt befand sich am 12. Juli 1995 gegen 08.00 Uhr ordnungsgemäß im

Polizeigefangenenhaus (Roßauer Lände) und führte dort Untersuchungen von Häftlingen

durch. Aufgrund der dramatischen Situation konnte mit dem Abtransport des Verletzten

keineswegs bis zum Eintreffen des Amtsarztes im Polizeigefangenenhaus-Ost zugewartet

werden. Eine ,,telefonische Untersuchung" fand nicht statt.

 

Weiters ist festzuhalten, daß die von den Beamten des Polizeigefangenenhauses-Ost

durchgeführte Erstversorgung aus ärztlicher Sicht durchaus richtig war und auch eine sofortige

Hilfeleistung an Ort und Stelle durch den Amtsarzt hätte das Ableben des Verletzten wohl

nicht verhindern können.

 

 

Zu Frage 4:

 

 

 

Folgende Zahlen von Selbstmordversuchen liegen mir vor:

 

 

 

1993 : 9 Fälle 1994: 15 Fälle 1995 : 30 Fälle

 

 

 

Zu Frage 5:

 

 

 

Nur der in der Anfrage angesprochene Fall endete tödlich.

 

 

 

Zu Frage 6:

 

 

 

Bei zwei der 54 Häftlingen war ein Asylverfahren noch anhängig, bei weiteren 17 Häftlingen

 

war das Asylverfahren bereits negativ abgeschlossen.