320/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pable und Genossen vom 15.

März 1996, Nr. 302/J, betreffend Abbuchung der Bezüge bei Bundesbediensteten der

Postsparkasse, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3.:

Der Zahlungsverkehr des Bundes wird grundsätzlich über die Österreichische Postsparkasse

(ÖPSK) in einem normierten Datenträgeraustausch-Verfahren abgewickelt. Darunter fallen

auch sämtliche Bezugsauszahlungen der Bundesverwaltung. Wegen der zu bewältigenden

Datenmenge, die zu Liquidierungsterminen alle betroffenen Bediensteten umfaßt, wird dieser

Datenträger wesentlich vor dem Fälligkeits- bzw. Auszahlungstermin der ÖPSK zur

Verfügung gestellt. Die ÖPSK ihrerseits verteilt den lnhalt des Datenträgers auf die

verschiedenen kontoführenden Banken, wo die Bezugsempfänger ihre Gehaltskonten

besitzen.

 

Bezugsempfänger, die ein Gehaltskonto bei der ÖPSK besitzen, verfügen über ihre Bezugs-

zahlungen valutamäßig bis zu sieben Tage vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin. Wenn der

Bezug vor dem Fälligkeitstermin verwendet wird, fallen für den Kontoinhaber keine Negativ-

zinsen an. Als Bezugsempfänger sind in diesem Zusammenhang nicht nur Beamte und Ver-

tragsbedienstete zu verstehen, sondern es sind von dieser Regelung auch Regierungs-

mitglieder, Abgeordnete, Unterrichtspraktikanten, Austauschlehrer, bezugsähnliche Dienst-

nehmer und andere mitbetroffen. Die Belastung des Bundes erfolgt fünf Tage vor dem

gesetzlichen Fälligkeitstermin. Die sich dadurch ergebende Differenz zwischen Abbuchungs-

tag beim Bund und Gutschriftstag auf allen Gehaltskonten im Ausmaß von zwei Tagen trägt

die ÖPSK.

 

Bezugsempfänger, die ihr Gehaltskonto bei einer anderen Bank haben, können bis zu zwei

Tage vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin valutamäßig über ihren Bezug verfügen, wenn

ihre Bank ihnen die bereits verfügbaren Kassenmittel weitergibt. Die Belastung des Bundes

erfolgt in diesen Fällen einen Tag vor der Fälligkeit, während die ÖPSK ihrerseits bei der

Weiterleitung der Beträge einen Tag für die Bezugsauszahlung bei den Banken aus eigenen

Mitteln trägt.

 

Die Grundlage für diese Regelungen sind Übereinkommen, die das Bundesministerium für

Finanzen mit den fünf Dachverbänden der Kreditunternehmungen und der ÖPSK zur

Sicherung der bargeldlosen Bezugsauszahlung geschlossen hat.

 

Der Auszahlungsbetrag für Gehaltskontoinhaber bei der ÖPSK aus der monatlichen Liqui-

dierung der Bezüge beträgt zwischen 3 bis 4,5 Mrd. S, je nachdem, ob ein Sonderzahlungs-

monat betroffen ist oder nicht.

 

Die Zurverfügungstellung der Auszahlungsbeträge an die ÖPSK bzw. kontoführenden

Banken zum gesetzlichen Fälligkeitstermin würde die Rechtzeitigkeit der Bezugszahlungen

als Bringschuld zum gleichen Termin nicht garantieren. Die Belastung des Bundes müßte zu-

mindest einen Tag vorher, bzw. je nach Kalenderkonstellation bis zu drei Tage vorher erfol-

gen. Gegenüber der bisherigen Fünftageregelung würde dies auf ein Jahr bezogen etwa

40 Tage ausmachen, an denen die Mindestreservenhaltung der für den Zahlungsverkehr des

Bundes erforderlichen Kassenmittel um die vorgenannten 3 bis 4,5 Mrd. S verringert werden

könnte.

 

Eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise wäre nur durch Kündigung der vorgenannten

Übereinkommen durch das Bundesministerium für Finanzen möglich. Eine derartige Kündi-

gung birgt jedoch viele Risken für den Bund, weil die in den bisherigen Übereinkommen ent-

haltenen Sicherheits-, Haftungs- und Garantiebestimmungen nicht mehr im bisherigen Um-

fang bzw. nur mit Kostenabgeltungen erreichbar sein würden. Zusätzlich wären Forderungen

der ÖPSK und der Banken nach einer Übernahme der Kosten des Zahlungsverkehrs nicht

auszuschließen.

 

Eine Änderung der bisherigen Vorgangsweise ist daher nur beabsichtigt, wenn sichergestellt

werden kann, daß dies zu substantiellen einsparungen für den Bund führt.