3201/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freun-
dinnen und Freunde vom 6. November 1997, Nr. 3253/J, betreffend
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, beehre ich mich folgendes mitzu-
teilen:
Zu Frage 1:
Gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I
Nr. 60, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Um-
welt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu
bestimmen,
1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen
zur Vereinfachung und
Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutz-
mitteln abgeschlossen worden ist und
2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.
Eine „Blanko-Massenzulassung“ ist aus dieser Verordnungsermächti-
gung nicht ableitbar.
Gemäß § 12 Abs. 2 (Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zuge-
lassenen Pflanzenschutzmitteln) sind die Angaben des Antragstellers
zu der nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorzunehmenden
Kennzeichnung im Zulassungsverfahren zu prüfen. Die Einstufung auf
Grund der nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorzunehmenden
Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen. Auch eine Zulassung
gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, die unter
Bezugnahme auf die Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 erfolgt, bedarf
eines Bescheides.
Zu Frage 2:
Zum Vollzug des § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 bedarf
es der Erlassung einer Verordnung, die das Einvernehmen des
Bundeskanzlers und des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie erfordert. Das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie wurde bereits hergestellt.
§ 12 Abs. 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 nennt als Voraus-
setzungen zur Aufnahme von Mitgliedstaaten in die Verordnung den
Abschluß eines Verwaltungsübereinkommens zur Vereinfachung und
Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln
und die Vergleichbarkeit hinsichtlich der für die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich.
Am 13. Juli 1993 wurde in Bonn ein diesbezügliches Protokoll auf
der Grundlage des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Ver-
waltungssachen, BGBl.Nr. 526/1990, vom Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland,
Herrn Jochen Borchert, und dem damaligen Bundesminister für Land—
und Forstwirtschaft der Republik Österreich, Herrn Dipl.-Ing. Dr.
Franz Fischler, unterzeichnet. Als einziger Mitgliedstaat im Sinne
der in § 12 Abs. 9 leg.cit. genannten Voraussetzungen kommt daher
Deutschland in Betracht, da mit keinem anderen Mitgliedstaat ein
derartiges Verwaltungsübereinkommen abgeschlossen wurde.
Zu Frage 3:
Die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln durch die deutschen Zu-
lassungsbehörden beruht auf Bewertungskriterien, die 1992 publi-
ziert wurden und die nach Kenntnis des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft laufend überarbeitet und dem neuesten Wissens-
stand angepaßt werden. Diese Bewertungskriterien sind, was die Be-
urteilungskriterien der Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmit-
teln betrifft, maßgeblich in die von der EU im Anhang VI der Richt-
linie 91/414/EWG festgelegten harmonisierten Beurteilungskriterien
eingeflossen
Nach Kenntnisstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt-
schaft steht in Deutschland die nationale Umsetzung der Richtlinie
91/414/EWG bevor.
Zu Frage 4:
Zunächst darf festgestellt werden, daß bis dato noch kein einziges
Pflanzenschutzmittel nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 9
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen werden konnte, da die
entsprechende Verordnung noch nicht erlassen
wurde.
Die Bestimmungen des § 12 Abs.2 zweiter und dritter Satz sowie Abs.
3 und 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 räumen der österreichischen
Zulassungsbehörde im individuellen Zulassungsverfahren die Möglich-
keit ein, geeignete Anpassungen vorzunehmen.
Diese Bestimmungen lauten:
(§ 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) „Im Antrag ist das Pflanzen-
schutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden
Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Zulassungsverfah-
ren zu prüfen.
(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen,
die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflan-
zenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden
sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt
werden, wenn
1. dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeb-
lich werden oder
2. dies aufgrund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten er-
forderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeug-
nisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer
Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zu-
lässigen Tageswerten liegt.
(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen
und Auflagen versehen werden, welche sich unter Berücksichtigung
des Gesundheitssschutzes für die Anwender und Arbeitnehmer auf den
Vertrieb und die Anwendung der
Pflanzenschutzmittel erstrecken.“
Zu den Fragen 5 bis 8:
Mit Stichtag 1.10.1997 waren 229 Anträge offen (unerledigt). Eine
individuelle Auflistung der Anträge, der Produktnamen, der Wirk-
stoffe, der Antragsteller bzw. der allfällig verfügten behördlichen
Maßnahmen, des Verfahrensstandes etc. können aus Gründen des Daten-
schutzes bzw. der Amtsverschwiegenheit nicht angegeben werden. Ich
darf hiefür um Verständnis ersuchen. Mit Datum 2.10.1997 sind zu
einer Reihe von Anträgen Zeitpläne im Sinne des § 37 Abs. 7 Z 2 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 eingelangt. Welche Anträge gemäß
§ 37 Abs. 7 zurückzuweisen sind, muß in den diesbezüglichen Verwal-
tungsverfahren geprüft werden. Die Fristen für die Zurückweisung
fehlerhafter bzw. unvollständiger Anträge durch die Behörde sind
gesetzlich geregelt (Verwaltungsverfahrensgesetze, Verfahrensvor-
schriften im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997).
Zu Frage 9:
Entgegen der im Einleitungssatz zu dieser Frage getroffenen Aussage
normiert § 37 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, daß die mit
Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 im Pflanzen-
schutzmittelregister als zugelassen eingetragenen Pflanzenschutz-
mittel zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bun-
desgesetzes sind.
Zu Frage 10:
Ich habe bereits am 7. November 1997 anläßlich der Fragestunde im
Nationalrat eine gleichlautende Anfrage von Ihnen beantwortet.
Offensichtlich wird in diesen Anfragen auf Schreiben des Bundesam-
tes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bezug genommen. Diese
Schreiben haben keine Bescheidqualität und sind auch keine be-
scheidähnlichen Schreiben. Es handelt
sich lediglich um erklärende
Informationsschreiben von der das Pflanzenschutzmittelregister füh-
renden Stelle an die Inhaber von Pflanzenschutzmittelzulassungen,
die Anträge nach § 13 des aufgehobenen Pflanzenschutzmittelgesetzes
auf Erneuerung der Zulassung gestellt haben. Diese Schreiben ent-
falten keine rechtliche Verbindlichkeit und informieren über die
seit dem Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gel-
tende Rechtslage, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Erlöschens
der Zulassung und nicht bezogen auf eine Verlängerung bzw. eine
Wiederzulassung von Pflanzenschutzmitteln.
Da diesen Schreiben keine Bescheidqualität zukommt, war die Her-
stellung der im Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 für Bescheide
gesetzlich vorgesehenen Einvernehmensreglungen nicht erforderlich.
Nach § 13 des aufgehobenen Planzenschutzmittelgesetzes galt der Zu-
lassungsbescheid bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages
auf Erneuerung weiter. Gemäß § 37 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 sind mit Ablauf des 1. August 1997 im Pflanzenschutz-
mittelregister als zugelassen eingetragene Pflanzenschutzmittel
zugelassene Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Die Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel endet spätestens mit
26. Juli 2003. Darauf wurde in den betreffenden Schreiben hin-
gewiesen.
Für Anträge, welche vor Inkrafttreten des Pflanzenschutzmittel-
gesetzes 1997 nicht abgeschlossen werden konnten, gelten die
Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997.
Laut Auskunft des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirt-
schaft hat es sich hiebei um insgesamt 122 Anträge gehandelt.
Nähere Angaben über Wirkstoffe,
Antragsteller, etc. können aus
Gründen des Datenschutzes nicht gemacht werden, da es sich um per-
sonenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt, die
der Geheimhaltung unterliegen. Ich darf hiefür um Verständnis er-
suchen.