3202/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing.

Prinzhorn und Kollegen vom 7. November 1997, Nr. 3261/J, betreffend

AMA-Gesetz-Novelle 1997, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Mit der AMA-Gesetznovelle 1997 wurde eine Umstellung auf die Ein-

nahmen/Ausgabenrechnung des Bundes vorgesehen, weil sich seit der

Bedeckung des Verwaltungsaufwandes der AMA durch den Bund (§ 39

Abs. 3 AMA-Gesetz) zeigt, daß die zeitliche Abfolge beim AMA-

Finanzplan mit den zeitlichen Vorkehrungen zur Erstellung des

Bundesvoranschlages nicht übereinstimmt.

Es war deshalb erforderlich, ein mit den Bestimmungen des

Bundeshaushaltsgesetzes kompatibles System für den Bereich der

Haushaltsführung zu schaffen. Auch trägt diese Umstellung zur

Erhöhung der Transparenz bei. Es ist in diesem Zusammenhang aber

besonders darauf hinzuweisen, daß die Änderung der Budgetierung und

Rechnungslegung sich nur auf den Haushaltsbereich beschränkt,

während der Bereich der Erstattungsabwicklung bzw. der Förderungs-

abwicklung durch die AMA-Gesetznovelle nicht berührt ist.

Die Vorschläge und Einwände der AMA wurden ebenso wie die zahl-

reichen anderen Stellungnahmen im Rahmen des allgemeinen Begutach-

tungsverfahrens gewürdigt und bei Erstellung der Regierungsvorlage

entsprechend berücksichtigt.

Zu Frage 2:

Mit der Auflösung der bestehenden Pensionsrücklagen bei der AMA war

nicht eine einnahmenseitige Erhöhung beabsichtigt, sondern soll ein

bestehendes Vermögen zur Bedeckung eines laufend anfallenden

Verwaltungsaufwandes herangezogen werden. Die Republik Österreich

erspart sich somit im Ausmaß der Auflösung der Pensionsrück-

stellungen die Aufnahme von Krediten. Selbstverständlich haftet der

Bund auch weiterhin für die Pensionszahlungen. Es werden deshalb

auch keine Ausgaben in die Zukunft transferiert, sondern nur ent-

sprechend ihrer Fälligkeit bezahlt.

Nachteile für die Republik Österreich bzw. das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft können deshalb nicht ersehen werden.

Von einer Budgetkosmetik im Sinne Ihrer Anfrage kann keine Rede

sein.

Zu Frage 3:

Auf Grund der Auflösung der Pensionsrückstellungen im Jahr 1998

betragt der Verwaltungsaufwand der AMA, der gemäß § 39 Abs. 3

AMA-Gesetz durch den Bund zu finanzieren ist, voraussichtlich ATS

60 Mio. Dieser Betrag wurde im Bundesvoranschlag für das Jahr 1998

entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen - und somit auch

entsprechend dem Grundsatz der Bruttobudgetierung - veranschlagt.

Zu Frage 4:

Die Festlegung der Höhe der Marketingbeiträge je Bezugseinheit

fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates der AMA, wobei bei

der Festsetzung auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation

inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu

nehmen ist.