3202/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing.
Prinzhorn und Kollegen vom 7. November 1997, Nr. 3261/J, betreffend
AMA-Gesetz-Novelle 1997, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Mit der AMA-Gesetznovelle 1997 wurde eine Umstellung auf die Ein-
nahmen/Ausgabenrechnung des Bundes vorgesehen, weil sich seit der
Bedeckung des Verwaltungsaufwandes der AMA durch den Bund (§ 39
Abs. 3 AMA-Gesetz) zeigt, daß die zeitliche Abfolge beim AMA-
Finanzplan mit den zeitlichen Vorkehrungen zur Erstellung des
Bundesvoranschlages nicht übereinstimmt.
Es war deshalb erforderlich, ein mit den Bestimmungen des
Bundeshaushaltsgesetzes kompatibles System für den Bereich der
Haushaltsführung zu schaffen. Auch trägt diese Umstellung zur
Erhöhung der Transparenz bei. Es ist in diesem Zusammenhang aber
besonders darauf hinzuweisen, daß die Änderung der Budgetierung und
Rechnungslegung sich nur auf den Haushaltsbereich beschränkt,
während der Bereich der Erstattungsabwicklung bzw. der Förderungs-
abwicklung durch die AMA-Gesetznovelle nicht berührt ist.
Die Vorschläge und Einwände der AMA wurden ebenso wie die zahl-
reichen anderen Stellungnahmen im Rahmen des allgemeinen Begutach-
tungsverfahrens gewürdigt und bei Erstellung der Regierungsvorlage
entsprechend berücksichtigt.
Zu Frage 2:
Mit der Auflösung der bestehenden Pensionsrücklagen bei der AMA war
nicht eine einnahmenseitige Erhöhung beabsichtigt, sondern soll ein
bestehendes Vermögen zur Bedeckung eines laufend anfallenden
Verwaltungsaufwandes herangezogen werden. Die Republik Österreich
erspart sich somit im Ausmaß der Auflösung der Pensionsrück-
stellungen die Aufnahme von Krediten. Selbstverständlich haftet der
Bund auch weiterhin für die Pensionszahlungen. Es werden deshalb
auch keine Ausgaben in die Zukunft transferiert, sondern nur ent-
sprechend ihrer Fälligkeit bezahlt.
Nachteile für die Republik Österreich bzw. das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft können deshalb nicht ersehen werden.
Von einer Budgetkosmetik im Sinne Ihrer Anfrage kann keine Rede
sein.
Zu Frage 3:
Auf Grund der Auflösung der Pensionsrückstellungen im Jahr 1998
betragt der Verwaltungsaufwand der AMA, der gemäß § 39 Abs. 3
AMA-Gesetz durch den Bund zu finanzieren ist, voraussichtlich ATS
60 Mio. Dieser Betrag wurde im Bundesvoranschlag für das Jahr 1998
entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen - und somit auch
entsprechend dem Grundsatz der Bruttobudgetierung - veranschlagt.
Zu Frage 4:
Die Festlegung der Höhe der Marketingbeiträge je Bezugseinheit
fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates der AMA, wobei bei
der Festsetzung auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation
inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu
nehmen ist.