3204/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Haller und

Kollegen vom 14. November 1997, Nr. 3337/J, betreffend jahrzehnte-

lange Verzögerung eines Fischzucht- und Kleinkraftwerkprojektes,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Wasser-

rechtsbehörde wurde mit dem Projekt einer Fischzucht- und Wasser-

kraftanlage erstmals im Februar 1990 infolge der Vorlage einer Be-

rufung des Betroffenen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes

von Tirol vom 27.11.1989 befaßt.

Zu Frage 2:

Aufgrund der Ergebnisse des vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft durchgeführten Berufungsverfahrens war die Beru-

fung des Betroffenen mit Bescheid des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft vom 12.9.1994, Z1. 411.138/06-1 4/93, abzuwei-

sen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1995 wurde die Beschwerde

gegen den Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Der Be-

scheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Zu Frage 3:

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

als Wasserrechtsbehörde ist der entstandene Schaden von keiner

Behörde zu verantworten.

Zu Frage 4:

Sowohl während als auch nach Abschluß des Berufungsverfahrens war

die Berufungsbehörde ständig bemüht, dem Betroffenen in unbürokra-

tischer Weise zu helfen und eine für alle Verfahrensparteien bzw.

Beteiligten akzeptierbare Lösung zu finden. Aufgrund der gegebenen

Sach- und Rechtslage konnte seitens der Berufungsbehörde aber

keine andere Entscheidung getroffen werden.