3204/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Haller und
Kollegen vom 14. November 1997, Nr. 3337/J, betreffend jahrzehnte-
lange Verzögerung eines Fischzucht- und Kleinkraftwerkprojektes,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als Wasser-
rechtsbehörde wurde mit dem Projekt einer Fischzucht- und Wasser-
kraftanlage erstmals im Februar 1990 infolge der Vorlage einer Be-
rufung des Betroffenen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes
von Tirol vom 27.11.1989 befaßt.
Zu Frage 2:
Aufgrund der Ergebnisse des vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft durchgeführten Berufungsverfahrens war die Beru-
fung des Betroffenen mit Bescheid des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft vom 12.9.1994, Z1. 411.138/06-1 4/93, abzuwei-
sen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1995 wurde die Beschwerde
gegen den Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Der Be-
scheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Zu Frage 3:
Aus der Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
als Wasserrechtsbehörde ist der entstandene Schaden von keiner
Behörde zu verantworten.
Zu Frage 4:
Sowohl während als auch nach Abschluß des Berufungsverfahrens war
die Berufungsbehörde ständig bemüht, dem Betroffenen in unbürokra-
tischer Weise zu helfen und eine für alle Verfahrensparteien bzw.
Beteiligten akzeptierbare Lösung zu finden. Aufgrund der gegebenen
Sach- und Rechtslage konnte seitens der Berufungsbehörde aber
keine andere Entscheidung getroffen werden.