3206/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Kollegen vom
6. November 1997, Nr. 3242/J, betreffend die Veräußerung der AT-Tochter HTM, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend muß ich neuerlich darauf hinweisen, daß es sich sowohl bei der AT als auch bei
deren seinerzeitigen Töchtern, den Unternehmen des HTM-Konzerns, um selbständige
juristische Personen handelt, die ausschließlich auf Basis des Aktienrechtes agieren.
Die meisten gestellten Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundes-
ministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, auch keine Angelegen-
heiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind daher von dem im
§ 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht umfaßt. Neuerlich ersuche ich um Verständ-
nis dafür, daß ich mich aus diesen Gründen zu vielen Fragen grundsätzlich nur im Einver-
ständnis mit der ÖIAG bzw. AT und auf der Basis von den dem Bundesministerium für
Finanzen erteilten Informationen äußern kann. Nicht möglich ist es mir auch, zu Vorgängen in
ehemaligen Tochterunternehmungen der AT Stellung zu nehmen.
Festzuhalten (v.a. zu den Punkten 10 bis 13 der Anfrage) ist, daß die Anteilsrechte der AT
bundesgesetzlich, BGBI.Nr. 42611996, mit Wirkung vom 1.8.1996 der Österreichischen
Industrie Holding AG übertragen wurden, die seither die Eigentümerrechte in der Haupt-
versammlung ausübt.
In der Anfrage werden teilweise auch Ausführungen aus dem damals nur im Stadium eines
"Rohberichtes“ (vertrauliches Berichtsergebnis) vorliegenden Rechnungshofprüfungs-
ergebnisses interpretiert. Dies bezieht sich
vor allem auf mehrere daraus abgeleitete Schluß—
folgerungen und Behauptungen, die offensichtlich in der der Anfrage zugrunde liegenden
Information enthalten sind, aber in den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden
Berichten sowie auch in dem seit einigen Tagen vorliegenden Tätigkeitsbericht des
Rechnungshofes in dieser Form keine Deckung finden. Eine abschließende politische
Würdigung sollte daher erst im Zuge der Berichtsbehandlung im Rechnungshofausschuß
erfolgen.
Wichtig erscheint es mir aber zu den in der Einleitung der Anfrage angedeuteten Behaup-
tungen (und insbesondere zu Punkt 10 lit.b der Anfrage) über den Verkaufserfolg klar-
zustellen, daß der Börsegang bereits am 4.11.1997 (Kassatag), somit bereits vor der Anfrage,
abgeschlossen war. Die AT-Aktien werden seit 5.11.1997 an der Wiener Börse im Fließ-
handel gehandelt. Das angebotene Volumen von 9,680.000 Stück Aktien wurde trotz der in
der Schlußphase der Vorbereitungen eingetretenen allgemeinen Schwäche der inter-
nationalen Börsen mehrfach überzeichnet.
Zu 1. und 2.:
In der Tendenz der Argumentation und den daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen dürfte die
Auffassung zugrunde liegen, daß die Verkaufsentscheidung und das Agieren des Interims-
vorstandes nicht dem Aufsichtsratswillen entsprochen habe. Dieses Argument, vor allem aber
die daraus abgeleitete Schlußfolgerung über die behauptete Unrichtigkeit meiner Information,
wurde neuerlich analysiert:
Dem bereits am 11.8.1995 bestellten Interimsvorstand mußte es — wie sich aus den Berichten
ergibt - aufgrund der Faktenlage und des Ablaufs klar sein, daß seine vordringliche Aufgabe
in der Lösung des HTM-Problems bestand, worunter, wie vom Aufsichtsrat bereits in seiner
Sitzung vom 4.8.1995 zum Ausdruck gebracht, auch ein Verkauf zu verstehen war. Neuerlich
ist aufgrund der vorliegenden Dokumente und des mir vorliegenden Berichtes in diesem
Zusammenhang festzuhalten, daß der Verkauf neben der Sanierung schon vom Altvorstand
als Alternative ins Auge gefaßt war und nach der von Aufsichtsrat und Hauptversammlung
Anfang August 1995 ausdrücklich geäußerten Absicht als gleichwertige und gleichzeitige
Optionen anzustreben war.
Der Verkaufsauftrag war eine Eigentümerentscheidung gemäß § 103 Abs. 2 Aktiengesetz, die
auf den Antrag des Aufsichtsrates vom 14.9.1995 zurückging.
Als Ergebnis und als für die Beurteilung wesentliches Substrat des mir vorgelegten Berichtes
wäre daher (wie schon meiner Beantwortung vom 13.3.1997, 1771/AB, zugrundeliegend)
darauf hinzuweisen, daß schon im
Frühjahr 1995 in Aufsichtsratssitzungen mehrfach die
Möglichkeit eines Verkaufes diskutiert und SBC Warburg bereits im April 1995 vom
damaligen Vorstand mit der Erarbeitung und Bewertung strategischer Alternativen ein-
schließlich des Verkaufes von Teilbereichen beauftragt wurde.
Diese Sachverhaltsangaben decken sich auch mit dem Prüfungsergebnis des Rechnungs-
hofes (Seiten 139 bis 159; siehe insbesondere Tz. 25, 26 und 29).
Das aus dem Geschäftsbericht 1995 neuerlich in diesem Zusammenhang entnommene Zitat
des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden ist daher mit dem Sachverhalt nicht im Wider-
spruch. Darin ist - wie sich aus den vorliegenden Berichten ergibt - keine Verhaltensweise zu
erkennen, die einer gesonderten Überprüfung durch den Rechnungshof bedarf. Wie mir
weiters berichtet wird, lagen alle diesbezüglichen Unterlagen bereits dem Rechnungshof im
Rahmen der von meinem Amtsvorgänger veranlaßten Sonderprüfung vor.
Auch die unter Punkt 2 erwähnten Unterlagen sind vom Rechnungshof geprüft worden.
Zu 2. und 3.:
Auch in diesem Zusammenhang ersuche ich, auf meine bereits in der Einleitung dargestellten
Überlegungen einzugehen und um Verständnis dafür, daß es mir nicht möglich ist, mich zu
den aufgeworfenen Fragen über die operative Vorgangsweise, die bereits mehrere Jahre
zurückliegt, zu äußern bzw. Unterlagen, die dem Bundesministerium für Finanzen teilweise
nicht vorliegen, zu werten. Schon aus diesem Grund hat mein Amtsvorgänger, dem es
damals - auch im Hinblick auf eine spätere Privatisierung - besonders wichtig war, die in
Frage stehenden Vorgänge zu prüfen, eine kompetente und unabhängige Klärung durch den
Rechnungshof eingeleitet. Zur Frage des Auslesevorganges verweise ich auf Punkt 5.
Zu 4.:
Es ist mir nicht möglich, wiedergegebene Textpassagen eines Protokolls über eine Aufsichts-
rats-Ausschußsitzung einer damaligen Tochtergesellschaft der AT zu würdigen.
Zu 5.:
Zwischen der Vorlage der erwähnten Unterlage an den Aufsichtsrat von AT und dem Inhalt
meiner Beantwortung vom 13.3.1997,1771/AB, zur Anfrage vom 14.1.1997, Nr. 18041J,
besteht aufgrund des mir vorliegenden Berichtes kein Widerspruch. Danach sieht die AT
keinen Grund, ihre seinerzeitigen, von SBC Warburg erhaltenen Angaben, auf die sich auch
meine Antwort stützte, zu berichtigen. Zum Sachverhalt wäre auf den Tätigkeitsbericht des
Rechnungshofes zu verweisen.
Zu 6. bis 9.:
Auch hier ersuche ich um Verständnis, wenn ich auf meine in der Einleitung formulierte
Beantwortungslinie verweise. Es ist mir nicht möglich bzw. auch verwehrt, Angaben, die ein
Auftragnehmer im Zuge einer Auftragsdurchführung macht, selbst zu würdigen. Die Haltung
der AT zu dieser Frage wurde bereits oben wiedergegeben. In diesem Zusammenhang kann
ich daher lediglich auf die Entscheidung der EU-Kommission und auf den Bericht des
Rechnungshofes (Tz. 26 und 32.1) verweisen, denen alle relevanten Informationen bzw.
Unterlagen zur Verfügung standen.
Zu 10., 11. bzw. 12:
Auch hier ersuche ich um Verständnis, wenn ich auf die Einleitung und auf das zu einigen
Punkten (insbesondere 1 bis 3) bereits Gesagte verweise. Wie mir neuerlich berichtet wird,
sind dem Aufsichtsrat, die für die Entscheidung relevanten Unterlagen in dessen Sitzung am
14.9.1995 vorgelegen.
Zu 12. und 13.:
Zu den hier wiederholten Behauptungen über das erwähnte Vorstandsmitglied verweise ich
auf meine bisherigen Beantwortungen und den Bericht des Rechnungshofes; die Behaup-
tungen sind aufgrund der Faktenlage nicht nachvollziehbar. Der Berufung von Herrn
Dr. Schram zunächst in den Aufsichtsrat und dann in den Vorstand der AT lag vor allem die
Überlegung zugrunde, daß er in seiner mehr als 25-jährigen erfolgreichen und anerkannten
Tätigkeit in der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit dem überwiegenden Teil der in dieser
Zeit in Österreich angefallenen industriellen Reorganisations— und Sanierungsfälle unmittelbar
befaßt war. Die für die Organbestellungen als nunmehrige Eigentümerin zuständige ÖIAG
berichtet, daß die neuerliche Bestellung aufgrund eines objektiven und nachvollziehbaren
Prozesses auch unter ausdrücklicher positiver Würdigung der als Interimsvorstand erbrachten
Leistungen erfolgte. Es besteht kein Grund, die damalige Bestellung bzw. die weitere Vor-
standstätigkeit in Frage zu stellen. Die ÖIAG legt auch Wert auf die Feststellung, daß der
Finanzvorstand im Zuge der Vorbereitung und Durchführung des Börsegangs einen hervor-
ragenden Eindruck hinterlassen hat.
Zu den unrichtigen Behauptungen über den Verkaufserfolg habe ich bereits in der Einleitung
Stellung genommen.