321/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 304/J der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen

vom 15. März 1996, betreffend Privilegien der Bediensteten der österreichischen

Nationalbank und deren Besteuerung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1 .:

Bei der Oesterreichischen Nationalbank finden - ebenso wie bei zahlreichen anderen Be-

trieben - turnusmäßig Lohnsteuerprüfungen statt, in deren Rahmen die gesetzmäßige Abfuhr

der Lohnsteuer überprüft wird.

 

Zu 2. und 3.:

Gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind geldwerte Vorteile oder Sach-

bezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. lm Sinne einer

gleichmäßigen Vollziehung wurde eine Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung

bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992 in der Fassung BGBl.Nr. 319/1994, für 1992

und ab 1993 erlassen. Sofern für bestimmte Sachbezüge bundeseinheitliche Werte fest-

gesetzt wurden oder gesetzliche Steuerbefreiungen vorgesehen sind, sind diese für alle

Steuerpflichtigen maßgeblich. Jede andere Vorgangsweise würde dem verfassungsrechtlich

gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprechen. Die richtige Einbe-

haltung und Abfuhr von Lohnsteuer und damit auch die gesetzeskonforme Berücksichtigung

von gesetzlich vorgesehenen "Steuervorteilen" für Arbeitnehmer ist Gegenstand von Lohn-

steuerprüfungen.

Zu 4.: .

Lohnsteuerprüfungen können bei Arbeitgebern mit unrichtiger Lohnsteuerberechnung er-

forderlichenfalls in kürzeren lntervallen durchgeführt werden. Da allfällige Privilegien von

Arbeitnehmern durch eine Lohnsteuerprüfung überhaupt nicht tangiert würden, wäre eine

bloß auf das Vorliegen solcher Privilegien gestützte verstärkte Prüfungstätigkeit nicht sinn-

voll. .