321/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 304/J der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen
vom 15. März 1996, betreffend Privilegien der Bediensteten der österreichischen
Nationalbank und deren Besteuerung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1 .:
Bei der Oesterreichischen Nationalbank finden - ebenso wie bei zahlreichen anderen Be-
trieben - turnusmäßig Lohnsteuerprüfungen statt, in deren Rahmen die gesetzmäßige Abfuhr
der Lohnsteuer überprüft wird.
Zu 2. und 3.:
Gemäß § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind geldwerte Vorteile oder Sach-
bezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. lm Sinne einer
gleichmäßigen Vollziehung wurde eine Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung
bestimmter Sachbezüge, BGBl.Nr. 642/1992 in der Fassung BGBl.Nr. 319/1994, für 1992
und ab 1993 erlassen. Sofern für bestimmte Sachbezüge bundeseinheitliche Werte fest-
gesetzt wurden oder gesetzliche Steuerbefreiungen vorgesehen sind, sind diese für alle
Steuerpflichtigen maßgeblich. Jede andere Vorgangsweise würde dem verfassungsrechtlich
gewährleisteten Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprechen. Die richtige Einbe-
haltung und Abfuhr von Lohnsteuer und damit auch die gesetzeskonforme Berücksichtigung
von gesetzlich vorgesehenen "Steuervorteilen" für Arbeitnehmer ist Gegenstand von Lohn-
steuerprüfungen.
Zu 4.: .
Lohnsteuerprüfungen können bei Arbeitgebern mit unrichtiger Lohnsteuerberechnung er-
forderlichenfalls in kürzeren lntervallen durchgeführt werden. Da allfällige Privilegien von
Arbeitnehmern durch eine Lohnsteuerprüfung überhaupt nicht tangiert würden, wäre eine
bloß auf das Vorliegen solcher Privilegien gestützte verstärkte Prüfungstätigkeit nicht sinn-
voll. .