3215/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 12. November 1997
unter der Nr. 3304/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Übernahme der Behandlungskosten eines im Dienst verletzten Präsenzdieners durch das
Bundesheer“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Gegenstandsbezeichnung ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall nicht die
Übernahme der Behandlungskosten, sondern lediglich die Frage umstritten war, wer die
Kosten des Krankentransportes vom Landeskrankenhaus Hermagor in das Krankenhaus
Leoben zu tragen habe.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 1a:
Ja. Wie meinen Ausführungen zur Frage 2 zu entnehmen ist, stellt sich der Sachverhalt
allerdings anders dar als in der Kronen-Zeitung vom 12. November 1997 berichtet. Letztlich
ist es dem persönlichen Einsatz von Beamten meines Ressorts zu verdanken, daß die
Schwierigkeiten, die sich aus der Verlegung des Patienten von Hermagor nach Leoben
ergaben, unbürokratisch und ohne Kosten für Herrn Rene‘ P. beseitigt werden konnten.
Zu 2:
René P. leistete von Oktober 1995 bis 26. April 1996 ordentlichen Präsenzdienst und erlitt
am 17. April 1996 eine Oberschenkelfraktur, die im Landeskrankenhaus Hermagor versorgt
wurde. Eine bei dieser Gelegenheit festgestellte Zyste am Knochen machte eine länger-
fristige - über die Dauer seines Präsenzdienstes hinausgehende - stationäre Behandlung
erforderlich. Am 30. April 1996 wurde Herr P. auf seinen Wunsch über Anordnung des
Landeskrankenhauses Hermagor, allerdings ohne daß dies medizinisch notwendig gewesen
wäre, in das seinem Wohnort näher
gelegene Krankenhaus Leoben überstellt.
Zu 3:
Die Behandlungskosten einschließlich notwendiger Transportkosten hat während des
Präsenzdienstes der Bund zu tragen und danach jener Sozialversicherungsträger, bei dem der
Wehrpflichtige unmittelbar vor dem Präsenzdienst pflichtversichert war. Bei Herrn P. ist
dies die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.
Da der Transport nach Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst stattgefunden
hat, lag es in der Zuständigkeit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu beurteilen, ob
auch die Transportkosten von ihr zu tragen sind. Im Hinblick darauf, daß der Transport
medizinisch nicht notwendig gewesen ist, lehnte sie eine Kostenübernahme jedoch ab.
Zu 4 bis 6:
Über Vermittlung meines Ressorts konnte erreicht werden, daß die Transportkosten in Höhe
von öS 7.975,44 vom Landeskrankenhaus Hermagor, das den Transport formal angeordnet
hatte, getragen werden.
Zu 7 und 8:
Da sich die in dieser Angelegenheit befaßten Dienststellen meines Ressorts völlig korrekt
verhalten und darüber hinaus wesentlich zur Problemlösung beigetragen haben, kann davon
ausgegangen werden, daß dem Bundesheer kein Imageverlust erwachsen ist. Im übrigen
wurde der tatsächliche Sachverhalt durch den Presseoffizier des Militärkommandos
Steiermark gegenüber der Öffentlichkeit aufgeklärt.