3215/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 12. November 1997

unter der Nr. 3304/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Übernahme der Behandlungskosten eines im Dienst verletzten Präsenzdieners durch das

Bundesheer“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Gegenstandsbezeichnung ist darauf hinzuweisen, daß im vorliegenden Fall nicht die

Übernahme der Behandlungskosten, sondern lediglich die Frage umstritten war, wer die

Kosten des Krankentransportes vom Landeskrankenhaus Hermagor in das Krankenhaus

Leoben zu tragen habe.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 1a:

Ja. Wie meinen Ausführungen zur Frage 2 zu entnehmen ist, stellt sich der Sachverhalt

allerdings anders dar als in der Kronen-Zeitung vom 12. November 1997 berichtet. Letztlich

ist es dem persönlichen Einsatz von Beamten meines Ressorts zu verdanken, daß die

Schwierigkeiten, die sich aus der Verlegung des Patienten von Hermagor nach Leoben

ergaben, unbürokratisch und ohne Kosten für Herrn Rene‘ P. beseitigt werden konnten.

Zu 2:

René P. leistete von Oktober 1995 bis 26. April 1996 ordentlichen Präsenzdienst und erlitt

am 17. April 1996 eine Oberschenkelfraktur, die im Landeskrankenhaus Hermagor versorgt

wurde. Eine bei dieser Gelegenheit festgestellte Zyste am Knochen machte eine länger-

fristige - über die Dauer seines Präsenzdienstes hinausgehende - stationäre Behandlung

erforderlich. Am 30. April 1996 wurde Herr P. auf seinen Wunsch über Anordnung des

Landeskrankenhauses Hermagor, allerdings ohne daß dies medizinisch notwendig gewesen

wäre, in das seinem Wohnort näher gelegene Krankenhaus Leoben überstellt.

Zu 3:

Die Behandlungskosten einschließlich notwendiger Transportkosten hat während des

Präsenzdienstes der Bund zu tragen und danach jener Sozialversicherungsträger, bei dem der

Wehrpflichtige unmittelbar vor dem Präsenzdienst pflichtversichert war. Bei Herrn P. ist

dies die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Da der Transport nach Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst stattgefunden

hat, lag es in der Zuständigkeit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu beurteilen, ob

auch die Transportkosten von ihr zu tragen sind. Im Hinblick darauf, daß der Transport

medizinisch nicht notwendig gewesen ist, lehnte sie eine Kostenübernahme jedoch ab.

Zu 4 bis 6:

Über Vermittlung meines Ressorts konnte erreicht werden, daß die Transportkosten in Höhe

von öS 7.975,44 vom Landeskrankenhaus Hermagor, das den Transport formal angeordnet

hatte, getragen werden.

Zu 7 und 8:

Da sich die in dieser Angelegenheit befaßten Dienststellen meines Ressorts völlig korrekt

verhalten und darüber hinaus wesentlich zur Problemlösung beigetragen haben, kann davon

ausgegangen werden, daß dem Bundesheer kein Imageverlust erwachsen ist. Im übrigen

wurde der tatsächliche Sachverhalt durch den Presseoffizier des Militärkommandos

Steiermark gegenüber der Öffentlichkeit aufgeklärt.