3221/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Rasinger, Dr. Leiner und Kollegen
betreffend die Ausbildung zum Natur— bzw. Heilpraktiker in Österreich,
(Nr. 3206/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Inserate diverser "Heilpraktikerschulen" sind auch meinem Ministerium bekannt geworden. In
diesem Zusammenhang ist auf das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl.Nr. 378/1996, hinzu—
weisen, das ausdrücklich im § 1 Abs. 2 Werbung für Ausbildungen zu Tätigkeiten, die u.a.
durch das Ärztegesetz 1984 geregelt sind, als strafbaren Versuch ansieht.
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz. In ver—
waltungsstrafrechtlicher Hinsicht verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 sowie
5 bis 9.
Zu den Fragen 5 bis 9:
Meinem Ministerium sind Ausbildungsunterlagen der Paracelsus—Schulen für Naturheilverfahren
GmbH., Broschüre Heilpraktiker (1)) und
Naturpraktiker (A), bzw. der Deutschen
Paracelsus—Schule, Broschüre über die Ausbildung zum Psychologischen Berater/Psychothera—
peuten, sowie des Institutes für Grundlagenmedizin und alternative Heilmethoden, I.M.A.H., Kurt
Hartmann GmbH., bekannt geworden.
Aus diesem Anlaß hat mein Ministerium zuletzt am 13. Oktober 1997 mit einem Erlaß an alle
Ämter der Landesregierungen darauf hingewiesen, daß im Zusammenhang mit den oben er—
wähnten Ausbildungsunterlagen entsprechende Verwaltungsstrafverfahren gegen die Betreiber
nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz einzuleiten sind, sofern nicht bereits entsprechende
Verfahren anhängig sind.
Überdies hat im Jahre 1994 in Vorarlberg eine "naturheilkundliche sporttherapeutische Aus-
bildungsstätten GesmbH“ versucht, Laien zum „Sporttherapeuten“ auszubilden, wobei ein Groß-
teil der in den vorliegenden Unterlagen angeführten Tätigkeiten solche waren, die verschiedenen
Gesundheitsberufen vorbehalten sind. Das genannte Unternehmen wurde vom Amt der Vorarl—
berger Landesregierung auf die diesbezüglichen sanitätsrechtlichen Bestimmungen in Österreich
verwiesen, weitere Schritte gegen die erwähnte t1naturheilkundliche sporttherapeutische Aus-
bildungsstätten GesmbH" waren laut Angaben des Amtes der Vorarlberger Landesregierung nicht
erforderlich.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Rückmeldungen der verschiedenen Ämter der Landesregierungen haben ergeben, daß etwa in
Oberösterreich, Kärnten, Wien und Tirol Erhebungen zwecks Einleitung von Verwaltungsstraf—
verfahren wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz durchgeführt werden, rechts—
kräftig abgeschlossene Verfahren allerdings — mit einer Ausnahme — nicht gemeldet worden sind.
Diese Ausnahme betrifft ein Straferkenntnis mit einer Geldstrafe von ATS 10.000,—— wegen
Verwaltungsübertretung nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das vom Unabhängigen
Verwaltungssenat Wien bestätigt und seit
dem 10. November 1997 rechtskräftig ist.
Zu Frage 13:
Da diesbezüglich keine EU—Vorschriften bestehen, ist Österreich nicht verpflichtet, den Beruf
eines „Heilpraktikers" oder Naturpraktikers‘ gesetzlich vorzusehen.
Zu den Fragen 14 und 15:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zu den Fragen 16 und 17:
Meinem Ministerium liegen keine Angaben darüber vor, wieviele Personen in Österreich als
Heilpraktiker oder Naturpraktiker tätig sind bzw. wieviele Personen in Österreich dazu
„ausgebildet“ werden. Auch Rückmeldungen von Ämtern der Landesregierungen haben keine
Angaben zu diesen Fragen enthalten.
So wird beispielsweise seitens des Amtes der Wiener Landesregierung lediglich darauf hin—
gewiesen, daß seit Mitte 1995 in drei Fällen Erhebungen durchgeführt worden sind, die in einem
Bezug zur Bezeichnung „Heilpraktiker“ gestanden sind. Allerdings ist in zwei Fällen festgestellt
worden, daß keine unbefugte Ausübung von Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten vorgelegen ist.
In einem Fall ist ein gerichtliches Strafverfahren nach § 90 StPO eingestellt worden.
Zu Frage 18:
Ich gehe nach wie vor davon aus, daß ausschließlich Ärzte aufgrund ihrer umfassenden
medizinischen Ausbildung im Einzelfall jeweils auch die für den konkreten Patienten gebotene
Therapie auszuwählen in der Lage sind, wobei durchaus auch komplementäre Methoden in die
Therapie einfließen können.
Ich sehe daher für sogenannte „Heilpraktiker" oder „Naturpraktiker“ in Österreich jedenfalls
keinen Bedarf. Vielmehr sehe ich es als gesundheitspolitische Aufgabe an, daß die österreichische
Gesundheitsversorgung im berechtigten Interesse der Patienten auf entsprechend hohem Niveau
sichergestellt bleibt und damit auch die Gefahr nichtqualifizierter Tätigkeiten in diesem Bereich
hintangehalten wird.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf eine Reihe weiterer Gesundheitsberufe in Österreich hin,
wie etwa diplomierte Physiotherapeuten, diplomierte Diätassistenten und ernährungsmedi—
zinischen Berater, Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die
aufgrund gesetzlich fundierter Ausbildung für eine hochqualifizierte Versorgung der Bevölkerung
gerade auch in Bereichen zur Verfügung stehen, die von sogenannten „Heilpraktikern“ bzw.
„Naturpraktikern“ für sich in Anspruch genommen werden.
Zu Frage 19:
Diese Frage ist durch das Ausbildungsvorbehaltsgesetz bereits beantwortet worden. Wie bekannt,
ist die Ausbildung zu Tätigkeiten, die in den einzelnen Berufsgesetzen der Gesundheitsberufe
geregelt sind, nur den staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen vorbehalten.
Zu Frage 20:
Mein Ministerium hat in den letzten Jahren zu Fragen der Ausbildung zum „Heilpraktiker“ bzw.
„Naturpraktiker“ sowie zur Ausübung derartiger Tätigkeiten immer eine eindeutige Position
vertreten.
Diese wurde von Vertretern des Ressorts auch in einer Vielzahl von öffentlichen Veranstaltungen,
TV— und Hörfunksendungen und gegenüber Einzelpersonen oder Personengruppen, die sich mit
entsprechenden Fragen oder Wünschen an das Ministerium gewandt haben, vertreten. So wurde
beispielsweise bereits Ende 1995 unter meiner Amtsvorgängerin ein Symposion zum Thema
"Was kann die Komplementärmedizin?“ unter Einbeziehung verschiedener Gesundheitsberufe
abgehalten.
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird auch weiterhin auf dieser Ebene
Aufklärung der Bevölkerung betreiben, wobei die zwei wesentlichsten Zielgruppen die Patienten
und jene Personen sind, die beabsichtigen, eine derartige Ausbildung zu absolvieren.
Zur Frage der Information von Personen, die sich für ein entsprechendes Ausbildungsangebot
interessieren, ist zu bemerken, daß davon ausgegangen wird, daß sich Personen, die beabsichtigen,
für eine Ausbildung hohe finanzielle Belastungen einzugehen, sich auch vorher erkundigen, ob die
Berufsausübung in Österreich erlaubt ist. Derartige Anfragen werden auch regelmäßig an das
Ministerium herangetragen und entsprechend beantwortet.
Zu Frage 21:
Diese Frage ist abschließend vom Bundesminister für Justiz zu beantworten. Allerdings ist darauf
hinzuweisen, daß in diesem Zusammenhang bereits Kontakte mit dem Bundesministerium für
Justiz stattgefunden haben, die in erster Linie darauf abzielen, als Kurpfuscher auch jene Personen
zu erfassen, die zwar das Studium der Medizin absolviert haben, in der Folge jedoch die Berufs—
berechtigung als Arzt niemals erlangt oder wieder verloren haben und im alternativ— bzw.
komplementärmedizinischen Bereich zum Nachteil kranker Menschen tätig sind.