3229/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Freundinnen und Freunde haben

am 30. Oktober 1997 unter der Nr. 3169/J an mich eine schriftliche parlamen-

tarische Anfrage betreffend dringenden Regelungsbedarf bei der Haltung von

Wildtieren in Zirkusunternehmen gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Was werden Sie unternehmen, um den Forderungen des Tierschutzvolks-

begehrens für ein Bundestierschutzgesetz nachzukommen?

2. Sollten Sie die Durchsetzung eines Bundestierschutzgesetzes kurzfristig

nicht für realistisch halten: Welche Initiativen werden Sie aufgrund der

aktuellen Problematik ergreifen, damit es baldigst zu einer bundeseinheit-

lichen Regelung der Haltung von Wildtieren in Zirkussen kommt?

3. Die Wiener Umweltanwaltschaft hat in Zusammenarbeit mit ExpertInnen

Mindestnormen mit dem mittelfristigen Ziel des Verbotes der Haltung von

Wildtieren in Zirkusunternehmen ausarbeiten lassen, die auch internatio-

nal auf großes Interesse gestoßen sind. Was werden Sie dazu beitragen,

daß es zur legistischen Umsetzung dieser Studie und zur Vereinheit-

lichung der Tierschutznormen in diesem Bereich kommt?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Tierschutzvolksbegehren hat die Form eines Gesetzesantrages an den

Nationalrat. Sofern im gegebenen Zusammenhang von Forderungen ge-

sprochen werden kann sind diese daher an den Nationalrat gerichtet. Es

handelt sich somit nicht um einen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des

Art. 52 Abs. 1 B-VG und des § 90 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975.

ZudenFragen2und3:

Die Frage einer bundeseinheitlichen Regelung der Haltung von Wildtieren in

Zirkussen kann meines Erachtens nicht in sinnvoller Weise von der Frage einer

bundeseinheitlichen Regelung von Angelegenheiten des Tierschutzes getrennt

werden. Die Schaffung einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz des

Bundes bildet neben zahlreichen anderen Angelegenheiten einen Gegenstand

der Überlegungen zur Bundesstaatsreform; das Ergebnis dieser Überlegungen

kann allerdings derzeit noch nicht abgesehen werden.

Da Fragen des Tierschutzes nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzler-

amtes gemäß Abschnitt A des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministe-

riengesetzes 1986 fallen ersuche ich um Verständnis, wenn ich im übrigen von

einer Beantwortung der gestellten Fragen absehe.