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Die Abgeordneten beziehen sich auf die Übertragung von Kontrollaufgaben nach dem

AusIänderbeschäftigungsgesetz vom Arbeitsmarktservice an die Arbeitsinspektorate und

erbIicken im Zusammenhang damit KontrolIdefizite. Sie stelIen an mich folgende Fragen:

 

1. Sind Ihnen die geschilderten KontroIIdefizite bekannt?

 

ANTWORT:

Von ,,Kontrolldefiziten", die durch den Aufgabenübergang vom Arbeitsmarktservice an die

Arbeitsinspektion entstanden sein soIlen, kann meines Erachtens nicht die Rede sein, da

seit Übernahme der Kontrolltätigkeiten durch die Arbeitsinspektion im GegenteiI vieImehr

bemerkenswerte Erfolge festzusteIlen sind - gegenüber dem Jahr 1994 konnte die ZahI der

KontroIIen im Jahr 1995 um mehr aIs ein DritteI (absolut von 8.659 auf 11.513) gesteigert

werden, im Vergleich der 1. Quartale 1994 (AMS) und 1996 (Arbeitsinspektion) war sogar

ein Anstieg um über 1OO% festzusteIlen (absolut von 1.952 auf 4.O53 Kontrollen).

 

Das derzeit den Arbeitsinspektoraten für die Kontrolle der ilIegaIen Beschäftigung zur Ver-

fügung stehende Personal entspricht dem vor dem 1.1.1995 im Bereich des Arbeits-

marktservice dafür eingesetzten ArbeitskräftepotentiaI, vermehrt urn zwei zusätzIiche PIan-

stelIen durch interne Umschichtungen. Die in der Anfrage angeführte DienstzuteiIung von

Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice erfolgte ledigIich in der ersten JahreshäIfte 1995 bis

zum Inkrafttreten des neuen StelIenplans aIs Überbrückung bis zum AbschIuß der erforder-

Iichen Neuaufnahme von Mitarbeitern und ist Iängst abgeschIossen. SoIIten es die bekann-

ten Sparmaßnahmen im öffentlichen Dienst zuIassen oder sind weitere interne Um-

schichtungen mögIich - die diesbezügIiche Prüfung innerhaIb meines Ressorts habe ich

bereits angeordnet - beabsichtige ich, die ZahI der für die Kontrolle der iIIegaIen Beschäftig-

ten zuständigen Mitarbeiter/innen der Arbeitsinspektion noch weiter aufzustocken.

 

2. Ist es Ihrer Meinung nach sinnvolI, die KontroIIkompetenzen zum Arbeitsmarkt-

service rückzuübertragen?

Wenn ia, was werden sie diesbezüglich unternehmen?

Wenn nein, warum nicht?

 

ANTWORT:

Es erscheint mir nicht sinnvoll. die KontrolIkompetenzen zum Arbeitsmarktservice rückzu-

übertragen, weiI sich die Aufgabenübertragung als tatsächIich zieIführende Maßnahme er-

wiesen und bewährt hat.

 

Der Arbeitsinspektion wurden die Kontrollmaßnahmen mit 1. Jänner 1995 durch das Ar-

beitsmarktservice-BegIeitgesetz übertragen. Hiezu möchte ich auf die ErIäuterungen zur

RegierungsvorIage verweisen, in denen die Ziele der grundIegenden Reform der Arbeits-

marktverwaItung und der neu errichteten Organisation Arbeitsmarktservice umrissen wer-

den. Danach war beabsichtigt. im Rahmen einer struktureIIen Aufgabenbereinigung von der

ArbeitsmarktverwaItung bisher wahrgenommene Aufgaben, die mit den eigentlichen Aufga-

ben des Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen, wie der Beratung, Vermitt-

lung, Information, Beihilfengewährung und Existenzsicherung im FaII der ArbeitsIosigkeit in

keinem Zusammenhang oder sogar im Widerspruch stehen, an andere Einrichtungen zu

übertragen und dadurch Effekte der Verwaltungs- und VerfahrensrationaIisierung zu nut-

zen. Unter dieser ZieIvorgabe war es nur konsequent, das Arbeitsmarktservice aIs Dienst-

leistungsunternehmen von damit in Konkurrenz stehenden behördlichen KontrolIfunktionen

und Sanktionsmaßnahmen zu befreien und die Aufgaben der KontroIIe der iIlegalen Aus-

länderbeschäftigung auf die Arbeitsinspektorate als schon bestehende Kontrolleinrichtun-

gen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu übertragen. Wie die bisherige Pra-

xis und die statistisch erfaßten Ergebnisse der KontroIItätigkeit der Arbeitsinspektorate zei-

gen, hat sich diese Aufgabenübertragung bewährt. Schon nach einer kurzen AnIaufphase

konnte die Quantität der KontroIIen bedeutend erhöht werden.

 

3. Denken Sie an eine ZusammenIegung des Arbeitsmarktservice und des

Arbeitsinspektorates?

 

ANTWORT:

Eine ZusammenIegung des Arbeitsmarktservice und des Arbeitsinspektorats, die sich hier

wohI nur auf die Aufgaben im Zusammenhang mit der VoIlziehung des AusIänderbeschäfti-

gungsrechts beziehen kann, steht aus den in der EinIeitung und zu Frage 3 angeführten

Argumenten für mich überhaupt nicht in Diskussion.

 

4. WeIche sonstigen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und iIIegaIer

Beschäftigung gedenken Sie weiters zu ergreifen?

 

ANTWORT:

Mit dem im Voriahr beschlossenen Antimi ßbrauchsgesetz haben sich seit Beginn des Jah-

res 1996 die gesetzIichen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung der iIIegaIen Beschäf-

tigung wesentIich verbessert. Neben einer effizienten Verschärfung der Sanktionen durch

Erhöhung der GeIdstrafen bei Verstößen gegen die MeIde-, Anzeige- und Auskunftspflicht

und insbesondere einer Anhebung der Mindeststrafsätze für die iIIegaIe Beschäftigung von

ausländischen Arbeitskräften erIeichtern verschiedene weitere Bestimmungen die Kon-

trolIaktivitäten der Arbeitsinspektorate bzw. die Tätigkeit der Strafbehörden wesentIich, wie

etwa die widerlegbare Rechtsvermutung, daß ein im Betriebsbereich angetroffener Auslän-

der ungenehmigt beschäftigt wird, ebenso wie die Ausweitung der Strafsanktion auf den

Auftraggeber des Betriebes, der ausländische Arbeitskräfte iIIegal beschäftigt und höhere

Strafen bei zusätzIicher NichteinhaItung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.

 

Auch betreffend die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit im Bereich

der Sozialversicherung wurden in jüngster Zeit wichtige Maßnahmen gesetzt. Auch in die-

sem Zusammenhang möchte ich auf das Antimißbrauchsgesetz verweisen, durch das die

Geldstrafen bei Verstö ßen gegen die Melde-, Anzeige- und AuskunftspfIichten erhebIich

erhöht wurden. AIs nächsten Schritt wurden im Strukturanpassungsgesetz 1996 unter ande-

rem auch eine Verkürzung der MeIdefristen vorgesehen. Um die Flucht aus der SoziaIversi-

cherung zu verhindern bzw. um die Umgehung legaler Beschäftigung einzudämmen, soIlen

weiters Personen, die eine Erwerbstätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages oder

eines ,,Werkvertrages" ausüben und damit der Pflichtversicherung entgehen, in diese einbe-

zogen werden.

Auch in Zukunft werden ÜberIegungen angesteIIt werden, illegaIe Beschäftigung und

Schwarzarbeit im Bereich der SoziaIversicherung zu verhindern. Gedacht werden könnte

beispieIsweise daran, den SoziaIversicherungsträgern Parteistellung im Strafverfahren be-

züglich der Verhängung von GeIdstrafen bei Verstößen gegen Melde-, Anzeige- und Aus-

kunftspfIicht zuzuerkennen oder die Bestirnmr,ungen über Beitragszuschläge bei Versto ß

gegen die Meldevorschriften zu verschärfen.

 

Auch auf die jüngst im Rahmen der Europäischen Union vom Sozialministerrat verabschie-

dete, aber noch vom Europäischen Parlament zu behandelnde Entsenderichtlinie wäre hin-

zuweisen, deren Zweck die Vermeidung von durch die Entsendung von Arbeitskräften aus

BilliglohnIändern auf dem Arbeitsmarkt bewirkten Gefahren des SoziaIdumpings und der

Wettbewerbsverzerrung ist.

 

Bereits 1993 wurden im Rahmen der Umsetzungsmaßnahmen zum EWR-Abkommen (bzw.

weiterführend 1995 im Antimi ßbrauchsgesetz) auf innerstaatlicher Ebene Maßnahmen zur

HintanhaItung der Gefahren für den Arbeitsmarkt durch SoziaIdumping im Arbeitsvertrags-

rechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geschaffen. Danach sind ausländische Arbeitgeber

ohne Sitz in Österreich verpfIichtet, bei der Entsendung ihrer Arbeitskräfte nach Österreich

die innerstaatlichen Entgeltvorschriften einzuhaIten. Die NichteinhaItung dieser PfIichten

steht unter Strafsanktion und die Arbeitsinspektion ist zur KontroIIe und Erstattung von

Strafanzeigen berechtigt.

 

Nach der endgültigen Annahme der RichtIinie durch den Rat werden zukünftig darüber hin-

aus aufgrund dieser RichtIinie (und der dazu erIassenen innerstaatlichen Umsetzungsakte)

ausIändische Arbeitgeber aus EU-Staaten bei Entsendung von Arbeitskräften verpfIichtet

sein, auch die übrigen gesetzlich (für die Baubranche auch die koIIektivvertragIich) festge-

Iegten Arbeitsbedingungen des Staates, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, einzu-

haIten. Österreich ist verpflichtet, diese in der Richtlinie vorgegebenen Maßnahmen inner-

staatlich in Gesetzesform umzusetzen. Mit den bestehenden Regelungen des AVRAG wird

damit ein umfassender Schutz des österreichischen Arbeitsmarktes - besonders im sensi-

bIen Bereich der Baubranche - gegeben sein.

 

Es ist ein erkIärtes ZieI meines Ressorts, diese Aktivitäten noch weiter zu intensivieren, um

durch eine rnögIichst voIIständige Verhinderung der ilIegalen Beschäftigung die Chancen

der Arbeitsuchenden zu verbessern. Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit durch unbe-

fugte Gewerbsausübung, das sogenannte ,,Pfuscherunwesen", besteht jedoch keine Zustän-

 

ständigkeit meines Ressorts. Diese Fragen ressortieren zum Bundesministerium für wirt-

schaftIiche AngeIegenheiten.

 

5. WievieIe FäIIe von iIlegalen Beschäftigten und Schwarzarbeitern konnten 1995,

aufgegliedert nach BundesIändern, nachgewiesen werden?

 

ANTWORT:

Die AnzahI der FälIe von iIIegaIen Beschäftigten und Schwarzarbeitern wird im Bereich der

SoziaIversicherung nicht eigens statistisch erfaßt. Die Änderungen im AVRAG waren 1995

noch nicht in Kraft. ZahIenwerte stehen derzeit somit IedigIich hinsichtIich der iIIegaIen Be-

schäftigung ausIändischer Arbeitskräfte nach dem AuslBG zur Verfügung.

 

Im Jahr 1995 konnten im gesamten Bundesgebiet 11.513 Betriebe und BaustelIen kontrol-

Iiert werden, von denen 2.O33 gegen die Bestimmungen des AusIänderbeschäftigungsge-

setzes verstießen und insgesamt 4.210 ausIändische Arbeitskräfte iIIegaI beschäftigten.

 

 

1995 KontroIIierte Betriebe Beanstandete Betriebe Angetroffene iIIe-

und BausteIIen nach dem AusIBG gaIe AusIänder

Burgenland 1547 144 302

Kärnten 696 174 267

Niederösterreich 1388 424 1012

Oberösterreich 1536 123 256

Salzburg 667 87 123

Steiermark 1219 234 567

Tirol 1439 268 439

Vorarlberg 81O 78 1O7

Wien 2211 5O1 1 137

Gesamt 11513 2033 4210