3231/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pablé, Mag. Haupt und Kollegen

haben am 3. November 1997 unter der Nr. 3191/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend geplante Novellierung des

Bundespflegegeldgesetzes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?

2. Stimmt es, daß ein Diskussionspapier erarbeitet wurde, in welchem eine

Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes diskutiert wird? Wenn ja, wie

ist der vollständige Wortlaut dieses Positionspapieres?

3. Aus welchen Gründen planen Sie eine Novellierung des derzeit geltenden

Gesetzes?

4. Glauben Sie nicht, daß eine Verschärfung der zuordnungskritierien auf

Kosten der pflege- und hilfsbedürftigen Menschen gehen und dadurch

zukünftig eine noch größere Anzahl von Menschen von der Abschiebung

in Institutionen bedroht sein würde?

5. Stimmt es, daß in diesem Positionspapier nicht vorgesehen ist, die

Richtwerte zu erhöhen, sondern nur die Stundenanzahl, womit es in

Zukunft kaum mehr möglich sein wird, in die Stufen 5 bis 7 eingestuft zu

werden?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 5:

Gemäß Z 3 des zweiten Abschnittes des dritten Teiles des Bundespflegegeld—

gesetzes, BGBI.Nr. 110/1993, in der Fassung BGBI.Nr. 758/1996, sind mit der

Vollziehung jener Bestimmungen, die nicht unter Z 1 bzw. Z 2 fallen, der

Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die betreffenden Angelegenheiten

umfaßt, und die Bundesregierung betraut.

Nach § 22 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 4 lit. h leg.cit. ist der

Bundeskanzler zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundes-

gesetz für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbei-

trages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach dem Verfassungs-

gerichtshofgesetz, BGBI.Nr. 85/1953, in der derzeit geltenden Fassung, be-

rufen. Da sohin lediglich eine Vollziehungskompetenz des Bundeskanzlers im

Rahmen des Bundespflegegeldgesetzes gegeben ist, die für die Beantwortung

der Anfrage nicht maßgeblich sein dürfte, und der weitaus überwiegende Teil

der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes in den Vollziehungsbereich

der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales fällt, ersuche ich um

Verständnis, daß ich auf die Beantwortung der gleichlautend an sie ergan-

genen Anfrage Nr. 3192/J verweise.