3231/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Partik-Pablé, Mag. Haupt und Kollegen
haben am 3. November 1997 unter der Nr. 3191/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend geplante Novellierung des
Bundespflegegeldgesetzes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?
2. Stimmt es, daß ein Diskussionspapier erarbeitet wurde, in welchem eine
Novellierung des Bundespflegegeldgesetzes diskutiert wird? Wenn ja, wie
ist der vollständige Wortlaut dieses Positionspapieres?
3. Aus welchen Gründen planen Sie eine Novellierung des derzeit geltenden
Gesetzes?
4. Glauben Sie nicht, daß eine Verschärfung der zuordnungskritierien auf
Kosten der pflege- und hilfsbedürftigen Menschen gehen und dadurch
zukünftig eine noch größere Anzahl von Menschen von der Abschiebung
in Institutionen bedroht sein würde?
5. Stimmt es, daß in diesem Positionspapier nicht vorgesehen ist, die
Richtwerte zu erhöhen, sondern nur die Stundenanzahl, womit es in
Zukunft kaum mehr möglich sein wird, in die Stufen 5 bis 7 eingestuft zu
werden?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Gemäß Z 3 des zweiten Abschnittes des dritten Teiles des Bundespflegegeld—
gesetzes, BGBI.Nr. 110/1993, in der Fassung BGBI.Nr. 758/1996, sind mit der
Vollziehung jener Bestimmungen, die nicht unter Z 1 bzw. Z 2 fallen, der
Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die betreffenden Angelegenheiten
umfaßt, und die Bundesregierung betraut.
Nach § 22 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 4 lit. h leg.cit. ist der
Bundeskanzler zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundes-
gesetz für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbei-
trages, Versorgungsgeldes oder Unterhaltsbeitrages nach dem Verfassungs-
gerichtshofgesetz, BGBI.Nr. 85/1953, in der derzeit geltenden Fassung, be-
rufen. Da sohin lediglich eine Vollziehungskompetenz des Bundeskanzlers im
Rahmen des Bundespflegegeldgesetzes gegeben ist, die für die Beantwortung
der Anfrage nicht maßgeblich sein dürfte, und der weitaus überwiegende Teil
der Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes in den Vollziehungsbereich
der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales fällt, ersuche ich um
Verständnis, daß ich auf die Beantwortung der gleichlautend an sie ergan-
genen Anfrage Nr. 3192/J verweise.