3238/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freundinnen und Freunde haben

am 5. November 1997 unter der Nr. 3234/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-

frage betreffend „rechtswidrige vorgangsweise Im Cafe-Restaurant Savanna Inn und der Disco

Savanna, Ecke Mayrhofgasse-Favoritenstraße“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in der Strafsache gegen James E.O. In der Mayrhof-

gasse 2/EG von den Beamten der Sicherheitsdirektion beantragt oder von Justizbeamten

von sich aus ausgestellt?

2. Warum, war es zum Zwecke der Hausdurchsuchung notwendig, daß unzählige Sicherheits-

beamte mit Maschinenpistolen aufmarschierten?

3. Ist es üblich, daß bei Hausdurchsuchungen die Polizei mit mehr als 30 Beamten, bewaffnet

mit Maschinenpistolen einschreitet?

4. Warum wurde von Herrn Ali Ben-Ahmed ZARROUGUI‘ dem Koch des Restaurants, der

Ausweis verlangt, zumal er österreichischer Staatsbürger ist?

5. Warum wurde Herr Ali Ben-Ahmed ZARROUGUI mit einer Maschinenpistole bedroht?

6. Haben die Sicherheitsbeamten ihre Dienstnummer bekanntgegeben?

7. Wenn nein, warum nicht?

8. ist die Frage „Wo ist der Schwarze?“ der übliche Umgangston im Sinne der Richtlinien

des sicherheitspolizeigesetzes?

9. Wenn nein, wird von Ihnen generell in solchen Fällen ein Disziplinarverfahren eingeleitet?

10. Warum wurde Charles EYO zur Begrüßung sofort aufgefordert, die Hände hoch zu

nehmen und gleichzeitig mit einer Maschinenpistole bedroht?

11. Warum wurde der Gast an der Theke festgenommen?

12. Warum wurde der Taxilenker angehalten?

13. Warum wurden ihm die Handschellen angelegt und während der Durchsuchung des Taxis,

die ca. eine Stunde dauerte, die Handschellen anbelassen?

14. Welcher konkrete Verdacht bestand gegen den Taxilenker, der seine Anhaltung rechtferti-

gen würde?

15. Warum wurde das Taxi durchsucht?

16. Gab es einen Durchsuchungsbefehl für ein rotes Taxi, das von einem Schwarzafrikaner ge-

lenkt wird?

17. Besteht der Plan, durch ständige Durchsuchungen des Lokales Savanna Inn und der Disco

Savanna, dafür zu sorgen, daß kein Gast mehr dieses Lokal besucht, wie ein Sicherheitsbe-

amter erklärt hat?

18. Laut einem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien am 26.5.1997, Zl. 1 7-W/97, betref-

fend die Erneuerung der Publikumstanz-Konzession der Charles EYO GesmbH ist es an-

geblich neben den üblichen Diebstählen auch vorgekommen, daß mit offensichtlich ge-

stohlenen Kreditkarten bezahlt wird und dies den dort Beschäftigten bekannt gewesen sein

soll. Wieviele Fälle sind der Sicherheitspolizei aktenkundig, In denen mit gefälschten Kre-

ditkarten bezahlt wurde und dort Beschäftigte wegen Mittäterschaft verurteilt wurden?

19. In dem Bericht wird weiters ausgeführt, daß seitens der Sicherheitswache Schwarzafrikaner

angehalten und es dabei immer wieder zu Auseinandersetzungen mit diesen Personen ge-

kommen sei und es immer wieder Widerstand gegen die Staatsgewalt gegeben habe. Wie-

viele Fälle sind aktenkundig, in denen Im Einflußbereich der Lokalinhaber der Savanna Dis-

co Schwarzafrikaner angehalten und wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt angezeigt

und verurteilt wurden?

20. Worin bestehen die größeren Bedenklichkeiten bei der Savanna Discothek im Verhältnis zu

anderen Discotheken, so daß die Erneuerung der Publikumstanz-Konzession von der Bun-

despolizeidirektion Wien, Kriminalabteilung Wieden, Taubstummengasse 11, nicht befür-

wortet wird?

21. Besteht der Grund darin, daß dieses Lokal hauptsächlich und stark von Schwarzafrika-

ner/innen besucht wird?

22. Hat sich die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde auch bei anderen Discotheken gegen

eine Verlängerung der Publikumstanz-Konzession ausgesprochen, wenn dort neben übli-

chen Diebstählen einmal mit offensichtlich gestohlenen Kreditkarten bezahlt wurde und

nach der Sperrstunde vor dem Lokal von dritten Personen angegeben wird, daß man von

Gästen des Lokales Suchtgift erstehen könne?

23. Wenn ja, in welchen Fällen und aus welchen konkreten Gründen?

24. In einer bekannten Wiener Discothek wurde wie Im Zusammenhang mit einem bekannten

österreichischen Schisportler bekannt wurde, mit Drogen gehandelt. Hat sich die Sicher-

heitsbehörde in diesem Fall, in dem nachweislich Im Lokal mit Drogen gedealt wurde, ge-

gen eine Erneuerung der Konzession ausgesprochen?

25. Hat die Sicherheitsbehörde in dieser bekannten Discothek in der gleichen Art und Weise

eine Hausdurchsuchung durchgeführt wie in der Discothek Savanna Club?

26. Ist es üblich, daß Hausdurchsuchungen auch in den Gastlokalen, In denen verdächtige Per-

sonen verkehren, beantragt werden?

27. Wenn ja, in welchen Gastlokalen bzw. Discotheken haben In den Leuten zwei Jahren Haus-

durchsuchungen stattgefunden, weil dort Personen, die nicht (Mit-)Inhaberlinnen sondern

nur Gäste sind, verkehr(t)en, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist (war)?

28. Ist bei den Sicherheitsbehörden ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Charles bzw.

der Waltraud EYO aktenkundig bekannt?

29. Bei der Hausdurchsuchung am 14.10.1997 im Savanna Inn und in der Savanna Disco

wurden alle Personen, „denen man ansieht ...", mit vorgehaltener Maschinenpistole zur

Ausweisleistung aufgefordert, unabhängig davon, ob es sich um österreichische Staatsbür-

ger/innen handelt oder nicht. Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen erfolgte diese

Identitätsüberprüfung?

30. Gelten für die Sicherheitsbehörden Personen, „denen man ansieht, daß sie nicht in Öster-

reich geboren sind“, insbesondere wenn sie eine schwarze Hautfarbe haben, als verdächtig?

31. Gelten nigerianische Staatsangehörige generell als verdächtig?

32. Wenn nein, wie erklären Sie dann das Verhalten der Sicherheitsbehörden bei der Haus-

durchsuchung am 14.10.1997?

33. Dies ist innerhalb kurzer Zeit — zuletzt in einem Lokal auf der Donauinsel — der zweite Fall,

daß die Sicherheitsbeamten in offensichtlich diskriminierender Art und Weise gegen

Schwarzafrikaner vorgehen. Werden die Sicherheitsbeamten disziplinarrechtlich belangt

werden?

34. Was werden Sie unternehmen, um dieses unhaltbare diskriminierende Verhalten einiger

Sicherheitsbeamter zu stoppen?

35. Werden Sie veranlassen, daß von einer unabhängigen Behörde das Verhalten der Sicher-

heitsbeamten im gegenständlichen Fall untersucht wird?

36. Wenn nein, warum nicht?

37. Werden Sie dafür sorgen, daß den Lokalinhabern sowie dem Taxilenker der ihnen entstan-

dene Schaden ersetzt wird?

38. Wenn nein, warum nicht?

39. Hat sich die Sicherheitsbehörde bei den Lokalinhabern für den gegenständlichen Vorfall

entschuldigt?

40. Wenn nein, warum nicht?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde vom zuständigen Staatsanwalt beim

Untersuchungsrichter beantragt, nachdem ihm von Organen der Bundespolizeidirektion Wien

der Sachverhalt geschildert worden war.

Zu Frage 2:

Die einschreitenden Beamten waren nicht mit „Maschinenpistolen“ ausgerüstet.

Zu Frage 3:

Nein.

Zu Frage 4:

Herr Ali Ben-Ahmad Zarrougui wurde zur Ausweisleistung verhalten, um festzustellen,

ob es sich bei ihm um die Person handle, gegen die der Hausdurchsuchungsbefehl

erlassen worden war.

Zu Frage 5:

Nach meinen Informationen wurde Herr Zarrougui in keiner Weise mit einer

„Maschinenpistole“ bedroht.

Zu den Fragen 6 und 7:

Den beteiligten Personen wurden durch die einschreitenden Kriminalbeamten

Visitenkarten ausgehändigt.

Zu Frage 8:

Nein.

Zu Frage 9:

Die Einleitung von Disziplinarverfahren erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Be-

stimmungen (§§ 109, 110 BDG 1979).

Zu Frage 10:

Aus Gründen der Eigensicherung betraten die einschreitenden Sicherheitswachebeamten das

Lokal mit beschußhemmender Kleidung und gezogener Dienstpistole.

Zu Frage 11:

Diese Person wurde nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes festgenommen.

Zu den Fragen 12 und 14:

Aus früheren Erhebungen war den Beamten bekannt, daß ein vermutlich aus Schwarzafrika

stammender und als Taxilenker beschäftigter unbekannter Täter Im Verdacht stand, mit Sucht-

gift zu handeln.

Zu Frage 13:

Da zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung ein nigerianischer Staatsangehöriger als Lenker eines

Taxis zum Lokal ,,Savanna Inn“ kam, wurde er gemäß § 35 SPG einer Personskontrolle unter-

zogen. Da er die Amtshandlung durch aggressives Verhalten zu stören versuchte, wurden ihm

gemäß §§ 4 i.V.m. 2 Abs.2 WaffengebrauchsG 1969 Handfesseln angelegt. § 50 SPG be-

stimmt, daß für die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen die Bestimmun-

gen des Waffengebrauchsgesetzes 1 969 gelten.

Zu Frage 15:

Da dessen Lenker im Verdacht stand, mit Suchtgift zu handeln, wurde das Taxi gemäß § 39

Abs 3 Z. 3 SPG durchsucht.

Zu den Fragen 16 und 17:

Nein.

Zu Frage 18:

Im Mai 1997 wurden durch die Kriminalabteilung Oberösterreich Erhebungen wegen gefälsch-

ter bzw. gestohlener Kreditkarten im Zusammenhang mit dem Lokal ,,Savanna Inn“ durchge-

führt.

Zu Frage 19:

Am 2.3.1997 kam es in dem genannten Lokal zu einer Amtshandlung nach § 269 StGB (Wi-

derstand gegen die Staatsgewalt). Dieser Vorfall Ist Im Bezirkspolizeikommissariat Wieden unter

ZI. Kr 180-W/97 protokolliert. Ob es zu einer Verurteilung kam, wäre durch das Bundesmini-

sterium für Justiz zu beantworten.

Zu Frage 20:

Im Zusammenhang mit dem genannten Lokal bzw. der dazugehörigen Discothek wurden seit

dem Jahre 1995 zehn Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Delikte erstattet. Ferner kam es zu

vier Übertretungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes (Lärmerregungen, Nichteinhaltung der

Sperrstunde etc.).

Zu Frage 21:

Nein.

Zu Frage 22:

Die Bundespolizeidirektion Wien wird gemäß der In § 1 8 Abs.5 Wr.VeranstaltungsG festgeleg-

ten Mitwirkungspflicht immer wieder zu Stellungnahmen hinsichtlich der Konzessionserteilung

durch den Magistrat der Stadt Wien aufgefordert. Gelangt sie im Zuge der Erhebungen zur

Überzeugung, daß die persönlichen Voraussetzungen des Konzessionswerbers von ihm nicht

erfüllt werden, spricht sie sich gegen die Erteilung der Konzession aus.

Zu den Fragen 23 und 27:

Diese Fragen können mangels statistischer Aufzeichnungen nicht beantwortet werden.

Zu Frage 24:

Falls die Erneuerung der Konzession des angesprochenen Lokals ansteht, wird die Bundespolizei-

direktion Wien die üblichen Erhebungen durchführen und nach Maßgabe der Ergebnisse ihre

Stellungnahme abgeben.

Zu Frage 25:

Auch in jener Discothek wurden schon Erhebungen bzw. eine Hausdurchsuchung durchgeführt.

Zu Frage 26:

Ja.

Zu Frage 28:

Ja.

Zu Frage 29:

Die Identitätskontrollen erfolgten nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, wobei

keiner der anwesenden Personen eine „Maschinenpistole“ vorgehalten wurde.

Zu den Fragen 30 und 31:

Nein.

Zu Frage 32:

Die gegenständliche, richterlich angeordnete Hausdurchsuchung wurde von den einschreitenden

Beamten der Bundespolizeidirektion Wien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch-

geführt.

Zu Frage 33:

Der von ihnen angesprochene Vorfall auf der Donauinsel ist Gegenstand von Verfahren vor dem

Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem zuständigen Gericht. Über allfällige disziplinäre

Maßnahmen wird nach Abschluß dieser Verfahren zu entscheiden sein.

Zu den Fragen 34, 35 und 36:

Der gesamte Sachverhalt liegt ohnedies der Staatsanwaltschaft Wien vor, die gemäß den

Bestimmungen der Strafprozeßordnung diesen umfassend zu prüfen hat. Ferner ist die

Amtshandlung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat

Wien.

Zu den Fragen 37 und 38:

Den Betroffenen steht es frei, gemäß den Bestimmungen des Polizeibefugnis-

Entschädigungsgesetzes den Ersatz von Schäden, die allenfalls durch die in Rede

stehende Amtshandlung entstanden sind, geltend zu machen.

Zu den Fragen 39 und 40:

Nein. Falls Fehlverhalten vorliegen sollte, werden nach Abschluß der Verfahren

entsprechende Maßnahmen gesetzt.