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Die Abgeordneten ANSCHOBER, Freundinnen und Freunde haben am
14 . 3 . 1996 unter der Nummer 288/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend "Verfehlungen eines
Gendarmeriepostenkommandanten" gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
" 1 . Ist dem Innenminister bekannt , daá Herr Hubert K.
wegen schwerer K”rperverletzung zu ™S 40 . 000 , --
rechtskr„ftig verurteilt wurde?
2 . Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen sind in
solchen F„llen vorgesehen und welche konkreten Konse-
quenzen wurden in diesem Fall get„tigt?
3 . Welche sonstigen Maánahmen sind bei solchen Vergehen
denkbar? Welche davon wurden ergriffen?
4 . Gibt es in diesem Fall Diskrepanzen zwischen dienst-
rechtlich vorgesehenen Maánahmen und den tats„chlich
angewendeten Konsequenzen?
5 . Sind nach Meinung des Innenministers die gesetzlich
vorgesehenen Disziplinarmaánahmen auseichend, insbeson-
dere fr wegen schwerer K”rperverletzung verurteilte
Exekutivbeamte?
6 . Wie beurteilt der Innenminister die Auswirkungen sol-
cher Verurteilungen von Postenkommandanten auf das
Image der Gendarmerie in der Bev”lkerung? "
Diese Anfrage beantworte ich wi.e folgt :
Zu Frage 1:
Ja. Allerdings ist die Geldstrafe durch die Berufungsin-
stanz um ca ein Drittel herabgesetzt und zus„tzlich noch
teilbedingt nachgesehen worden.
Zu Frage 2 :
Eine Antwort darauf findet sich in den Bestimmungen des _ 95
BDG 1979 . Der Sachverhalt bildet derzeit den Gegenstand
eines noch nicht rechtskr„ftig abgeschlossenen Disziplinar-
verfahrens .
Zu Frage 3 :
In diesem Zusammenhang verweise ich auf den 5 . Abschnitt
des BDG 1979 . Es wurden aber bis dato noch keine derartigen
Maánahmen getroffen.
Zu Frage 4 :
Nein.
Zu Frage 5 :
Die Zust„ndigkeit in Disziplinarangelegenheiten liegt weit-
gehend bei unabh„ngigen Kommissionen. Eine grunds„tzliche
Diskussion ber die Zeitgem„áheit des Disziplinarrechtes
halte ich fr angezeigt.
Zu Frage 6 :
Meiner Ansicht nach wirkt sich grunds„tzlich jede gericht-
liche Verurteilung negativ aus .
Allerdlngs ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, inwieweit
dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit weiterhin erhalten
bleibt. Die Prfung dieser Frage obliegt in erster Linie
aber der zust„ndigen Dienstbeh”rde, die - unter Einbindung
der Zwischenvorgesetzten - aufgrund ihrer eingehenderen
Kenntnisse der lokalen und personellen Situation eine effi-
zientere Beurteilung vornehmen und nach Bedarf ein entspre-
chendes Dienstrechtsverfahren durchfhren kann.