324/AB

 

 

 

Die Abgeordneten ANSCHOBER, Freundinnen und Freunde haben am

14 . 3 . 1996 unter der Nummer 288/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend "Verfehlungen eines

Gendarmeriepostenkommandanten" gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

 

" 1 . Ist dem Innenminister bekannt , daá Herr Hubert K.

wegen schwerer K”rperverletzung zu ™S 40 . 000 , --

rechtskr„ftig verurteilt wurde?

 

2 . Welche disziplinarrechtlichen Konsequenzen sind in

solchen F„llen vorgesehen und welche konkreten Konse-

quenzen wurden in diesem Fall get„tigt?

 

3 . Welche sonstigen Maánahmen sind bei solchen Vergehen

denkbar? Welche davon wurden ergriffen?

 

4 . Gibt es in diesem Fall Diskrepanzen zwischen dienst-

rechtlich vorgesehenen Maánahmen und den tats„chlich

angewendeten Konsequenzen?

 

5 . Sind nach Meinung des Innenministers die gesetzlich

vorgesehenen Disziplinarmaánahmen auseichend, insbeson-

dere fr wegen schwerer K”rperverletzung verurteilte

Exekutivbeamte?

 

6 . Wie beurteilt der Innenminister die Auswirkungen sol-

cher Verurteilungen von Postenkommandanten auf das

Image der Gendarmerie in der Bev”lkerung? "

Diese Anfrage beantworte ich wi.e folgt :

 

Zu Frage 1:

Ja. Allerdings ist die Geldstrafe durch die Berufungsin-

stanz um ca ein Drittel herabgesetzt und zus„tzlich noch

teilbedingt nachgesehen worden.

 

Zu Frage 2 :

Eine Antwort darauf findet sich in den Bestimmungen des _ 95

BDG 1979 . Der Sachverhalt bildet derzeit den Gegenstand

eines noch nicht rechtskr„ftig abgeschlossenen Disziplinar-

verfahrens .

 

Zu Frage 3 :

In diesem Zusammenhang verweise ich auf den 5 . Abschnitt

des BDG 1979 . Es wurden aber bis dato noch keine derartigen

Maánahmen getroffen.

 

Zu Frage 4 :

Nein.

 

Zu Frage 5 :

Die Zust„ndigkeit in Disziplinarangelegenheiten liegt weit-

gehend bei unabh„ngigen Kommissionen. Eine grunds„tzliche

Diskussion ber die Zeitgem„áheit des Disziplinarrechtes

halte ich fr angezeigt.

 

Zu Frage 6 :

Meiner Ansicht nach wirkt sich grunds„tzlich jede gericht-

liche Verurteilung negativ aus .

Allerdlngs ist in jedem Einzelfall zu beurteilen, inwieweit

dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit weiterhin erhalten

bleibt. Die Prfung dieser Frage obliegt in erster Linie

aber der zust„ndigen Dienstbeh”rde, die - unter Einbindung

der Zwischenvorgesetzten - aufgrund ihrer eingehenderen

Kenntnisse der lokalen und personellen Situation eine effi-

zientere Beurteilung vornehmen und nach Bedarf ein entspre-

chendes Dienstrechtsverfahren durchfhren kann.