3240/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

6. November 1997 unter der Nr. 3251/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 gerichtet, die folgenden Wort-

laut hat:

„1. Wie begründen Sie den Widerspruch zwischen EU-Einzelproduktprüfung und

Blanko-Massenzulassung durch eine Verordnungsermächtigung nach § 12(9)

PMG 1997?

2. Halten Sie diese Gleichsetzung mit Deutschland für EU-konform, wo doch

Deutschland als einziges EU-Mitgliedsland die betreffende EU-Richtlinie

91/414/EWG noch nicht umgesetzt hat und damit als gültige nationale Rechts-

grundlage das deutsche PMG von 1986 hat?

Wenn ja, inwiefern erachten Sie die Anwendung eines mittlerweile elf Jahre

alten ausländischen PMG wirklich als ausreichend, um den Zielsetzungen des

österreichischen PMG 1997 zu entsprechen?

3. In zwei aktuellen Einzelfällen wurden in Deutschland zugelassene Pestizide in

Österreich mit wesentlich geringeren Anwendungsmengen zugelassen. In

einem konkreten Fall etwa war dies mit den unterschiedlichen Klimabedingun-

gen zwischen Österreich und Deutschland begründet und führte dazu, daß nun

nur die halbe (!)Ausbringungsmenge pro Jahr in Österreich angewendet wird -

ein klarer Vorteil für Umwelt und Gesundheit. Wie begründen Sie diesen Um-

stand im Hinblick darauf, daß Sie per Verordnung diese nachgewiesen unter-

schiedlichen natürlichen Bedingungen als vergleichbar definieren?

4. Ist es richtig, daß das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

sich auf § 37(4> PMG 1997 berufend, unerledigte Wiederzulassungsanträge -

ohne Einverständnis mit Ihrem Ressort - bearbeitet und Bescheide bzw. be-

scheidähnliche Schreiben an die Antragsteller verschickt, in welchen dem An-

tragsteller mitgeteilt wird, daß die Zulassung ihres zur Wiederzulassung bean-

tragten Pestizids bis 26.7.2003 vom Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft verlängert wird?

Wenn ja, war diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?

Wenn ja, handelt es sich in diesem Fall um bindende Aussagen für die Antrag-

steller?

Wenn ja, weshalb erfolgen diese Verlängerungen der Produktzulassung ohne

die mitzuständigen Behörden Ihres Ressorts?

Wenn ja, halten Sie damit diese „Verlängerungen“ durch das Bundesamt und

Forschungszentrum für Landwirtschaft mit dem österreichischen Recht kon-

form?

Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese nicht dem PMG

1997 konformen „Verlängerungen“ von Alt-Pestiziden rückgängig zu machen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

ZuFrage1:

Gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBI. I Nr.60, hat der

Bundesminister für Land— und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Mit-

gliedstaaten zu bestimmen,

1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung

des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist

und

2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen

Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

Eine "Blanko-Massenzulassung" ist aus dieser Verordnungsermächtigung nicht ableit-

bar.

Vielmehr wird mit § 12 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 das Verfahren zur gegensei-

tigen Anerkennung der Zulassung gem. Art. 10 der genannten Richtlinie umgesetzt.

Zu Frage 2:

Die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln durch die deutschen Zulassungsbehörden

beruht auf Bewertungskriterien, die 1992 publiziert wurden und laufend überarbeitet

und dem neuesten Wissensstand angepaßt werden. Diese Bewertungskriterien sind,

was die Beurteilungskriterien der Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln

betrifft, maßgeblich in die von der EU im Anhang VI der Richtlinie 91/41 4/EWG fest-

gelegten harmonisierten Beurteilungskriterien eingeflossen.

Zu Frage 3:

Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 Pflan-

zenschutzmittelgesetz 1997 räumen der österreichischen Zulassungsbehörde auch im

Zulassungsverfahren nach § 12 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 die Möglichkeit ein,

geeignete Anpassungen, wie zB. eine geringere Ausbringungsmenge, vorzunehmen.

Diese Bestimmungen lauten:

(§ 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) „Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel aufgrund

der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese

Angaben sind im Zulassungsverfahren zu prüfen.

(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjeni-

gen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem

anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen

Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn

1. dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder

2. dies aufgrund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist,

damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminations-

risiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rück-

stände zulässigen Tageswerten liegen.

(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen ver-

sehen werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die

Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutz-

mittel erstrecken.“

Zu Frage 4:

Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, die rechtliche Beurteilung

der Tätigkeiten dieser Einrichtung und allenfalls erforderliche, in diesem Zusammen-

hang zu setzende Maßnahmen fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.