3240/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am
6. November 1997 unter der Nr. 3251/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 gerichtet, die folgenden Wort-
laut hat:
„1. Wie begründen Sie den Widerspruch zwischen EU-Einzelproduktprüfung und
Blanko-Massenzulassung durch eine Verordnungsermächtigung nach § 12(9)
PMG 1997?
2. Halten Sie diese Gleichsetzung mit Deutschland für EU-konform, wo doch
Deutschland als einziges EU-Mitgliedsland die betreffende EU-Richtlinie
91/414/EWG noch nicht umgesetzt hat und damit als gültige nationale Rechts-
grundlage das deutsche PMG von 1986 hat?
Wenn ja, inwiefern erachten Sie die Anwendung eines mittlerweile elf Jahre
alten ausländischen PMG wirklich als ausreichend, um den Zielsetzungen des
österreichischen PMG 1997 zu entsprechen?
3. In zwei aktuellen Einzelfällen wurden in Deutschland zugelassene Pestizide in
Österreich mit wesentlich geringeren Anwendungsmengen zugelassen. In
einem konkreten Fall etwa war dies mit den unterschiedlichen Klimabedingun-
gen zwischen Österreich und Deutschland begründet und führte dazu, daß nun
nur die halbe (!)Ausbringungsmenge pro Jahr in Österreich angewendet wird -
ein klarer Vorteil für Umwelt und Gesundheit. Wie begründen Sie diesen Um-
stand im Hinblick darauf, daß Sie per Verordnung diese nachgewiesen unter-
schiedlichen natürlichen Bedingungen als
vergleichbar definieren?
4. Ist es richtig, daß das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
sich auf § 37(4> PMG 1997 berufend, unerledigte Wiederzulassungsanträge -
ohne Einverständnis mit Ihrem Ressort - bearbeitet und Bescheide bzw. be-
scheidähnliche Schreiben an die Antragsteller verschickt, in welchen dem An-
tragsteller mitgeteilt wird, daß die Zulassung ihres zur Wiederzulassung bean-
tragten Pestizids bis 26.7.2003 vom Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft verlängert wird?
Wenn ja, war diese Vorgangsweise mit Ihnen abgesprochen?
Wenn ja, handelt es sich in diesem Fall um bindende Aussagen für die Antrag-
steller?
Wenn ja, weshalb erfolgen diese Verlängerungen der Produktzulassung ohne
die mitzuständigen Behörden Ihres Ressorts?
Wenn ja, halten Sie damit diese „Verlängerungen“ durch das Bundesamt und
Forschungszentrum für Landwirtschaft mit dem österreichischen Recht kon-
form?
Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese nicht dem PMG
1997 konformen „Verlängerungen“ von Alt-Pestiziden rückgängig zu machen?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
ZuFrage1:
Gemäß § 12 Abs. 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBI. I Nr.60, hat der
Bundesminister für Land— und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Mit-
gliedstaaten zu bestimmen,
1. mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung
des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist
und
2. die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen
Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.
Eine "Blanko-Massenzulassung" ist aus dieser Verordnungsermächtigung nicht ableit-
bar.
Vielmehr wird mit § 12 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 das Verfahren zur gegensei-
tigen Anerkennung der Zulassung gem. Art. 10
der genannten Richtlinie umgesetzt.
Zu Frage 2:
Die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln durch die deutschen Zulassungsbehörden
beruht auf Bewertungskriterien, die 1992 publiziert wurden und laufend überarbeitet
und dem neuesten Wissensstand angepaßt werden. Diese Bewertungskriterien sind,
was die Beurteilungskriterien der Umweltauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln
betrifft, maßgeblich in die von der EU im Anhang VI der Richtlinie 91/41 4/EWG fest-
gelegten harmonisierten Beurteilungskriterien eingeflossen.
Zu Frage 3:
Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 Pflan-
zenschutzmittelgesetz 1997 räumen der österreichischen Zulassungsbehörde auch im
Zulassungsverfahren nach § 12 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 die Möglichkeit ein,
geeignete Anpassungen, wie zB. eine geringere Ausbringungsmenge, vorzunehmen.
Diese Bestimmungen lauten:
(§ 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) „Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel aufgrund
der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese
Angaben sind im Zulassungsverfahren zu prüfen.
(3) Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjeni-
gen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem
anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen
Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn
1. dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Abs. 1 Z 2) unmaßgeblich werden oder
2. dies aufgrund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist,
damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminations-
risiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rück-
stände zulässigen Tageswerten
liegen.
(4) Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen ver-
sehen werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die
Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutz-
mittel erstrecken.“
Zu Frage 4:
Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, die rechtliche Beurteilung
der Tätigkeiten dieser Einrichtung und allenfalls erforderliche, in diesem Zusammen-
hang zu setzende Maßnahmen fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.