3245/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und Genossen vom
6. November 1997, Nr. 3250/J, betreffend Spitalsmisere in Salzburg, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Seitens der Sozialversicherungsträger werden den Landesfonds jährlich rund 37 Mrd. 5 für
die Abrechnungen nach dem LKF-System zur Verfügung gestellt. Nach Berechnungen des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger entfallen etwa 450 Mio. 5
oder 1,2% auf sozialversicherte Auslandspatienten, für die ein Landesfonds oder ein inlän-
discher Sozialversicherungsträger abrechnungszuständig ist. Die in diesem Bereich einge-
tretenen Verzögerungen bei den Abrechnungen können bei einzelnen Krankenanstalten
(Wintersportunfälle von Auslandstouristen) aber durchaus eine angespannte Situation hervor-
gerufen haben.
Zu 2.:
Mitte des Jahres 1997 wurde ich erstmals auf Probleme im Zusammenhang mit der
Rechnungslegung für sozialversicherte Auslandspatienten aufmerksam gemacht. Wie mir
berichtet wurde, ist der von den Länderexperten und Vertretern der Bundesministerien für
Arbeit, Gesundheit und Soziales und für Finanzen ausgearbeitete Lösungsvorschlag von
einem Bundesland abgelehnt worden; trotz intensiver Gespräche konnte keine endgültige
Lösung des Problems gefunden werden. Bei der Landesfinanzreferentensitzung am
21. November 1997 in St. Pölten habe ich betont, daß nur ein Lösungsvorschlag, der nicht zu
Lasten des österreichischen Steuerzahlers geht und eine Weitergabe der den Auslands-
patienten zurechenbaren Vorsteuerbelastung an den ausländischen Sozialversicherungs-
träger sicherstellt, akzeptabel ist. Die
Experten haben am 26. November den Lösungsvor-
schlag vorgelegt. Die im Dezember eingelangten Stellungnahmen der Länder zeigen, daß
noch gewisse Anpassungen bei den als notwendig erachteten Gesetzesänderungsvor-
schlägen vorzunehmen sind, der Lösungsvorschlag aber prinzipiell akzeptiert wird. Die Um-
setzung des Expertenvorschlags wird aufgrund der dafür notwendigen gesetzlichen
Änderungen ab dem Jahr 1998 eine angemessene Kostenbeteiligung der ausländischen
Sozialversicherungsträger an den entsprechenden Vorsteuern der Krankenanstalten sicher-
stellen. Für den Fall der Erfüllung der vorgegebenen Kriterien wird gemeinsam mit den
Ländern auch raschest eine Lösung für 1997 gefunden werden.
Zu 3.:
Aufgrund meines Zuständigkeitsbereiches obliegt es mir lediglich, die Kriterien vorzugeben,
die bei der Lösung des Problems unbedingt einzuhalten sind. Die Abrechnungen sind im
Wege der Landesfonds bzw. der Gebietskrankenkassen vorzunehmen. Verzögerungen bei
den Auszahlungen an die Krankenanstalten können sich noch aufgrund des im jeweiligen
Bundesland vereinbarten Abrechnungssystems ergeben.
Zu 4.:
Um negative Auswirkungen der EU-bedingten Umstellung auf die unechte MWSt-Befreiung
weiter Teile des Gesundheits- und Sozialbereichs auf Sozialversicherungsträger und Träger
des öffentlichen Fürsorgewesens zu vermeiden, ist im Dezember 1996 vom Nationalrat das
Gesundheits- und Sozialbereich—Beihilfengesetz beschlossen worden. Nach diesem Gesetz
erhalten Krankenanstalten eine Beihilfe in Höhe der nicht abziehbaren Vorsteuern, müssen
aber u.a. für Privatpatienten und Auslandspatienten eine Kürzung der Beihilfe im Ausmaß von
10% der diesbezüglichen Entgelte vornehmen, da die Beihilfe dem Grunde nach nur für den
im Inland sozialversicherten Patienten gewährt werden soll und aus Wettbewerbsgründen
auch nur gewährt werden kann. Die von den Krankenanstalten für sozialversicherte Aus—
landspatienten ausgestellten Rechnungen wiesen einen Vorsteuerkostenzuschlag auf, der
nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht der nach
internationalen Sozialversicherungsabkommen erforderlichen Gleichbehandlung von inländi-
schen und ausländischen sozialversicherten Patienten entspricht. Es mußte vor einer end-
gültigen Abwicklung eine in jeder Hinsicht gesetzeskonforme Vorgangsweise gefunden
werden. Bezüglich der Lösung verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 2.
Zu 5. und 6.:
Eine Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Salzburg, die sich auf die Abrechnung
von sozialversicherten Auslandspatienten bezieht, ist in meinem Ressort nicht bekannt. Da
nur eine gesamtösterreichische Lösung zielführend ist, wäre eine bundesländerspezifische
Vereinbarung auch nicht sinnvoll.
Zu 7. und 8.:
Die Abrechnungen der von den (Art. 1 5a) Krankenanstalten für sozialversicherte Inlands- und
sozialversicherte Auslandspatienten verrechneten LKF-Punkte erfolgen über den Landes—
fonds, bzw. wird diese Aufgabe vom Landesfonds an die zuständige Gebietskrankenkasse
abgetreten. In etwa der Hälfte der Bundesländer erhalten die Krankenanstalten die ent-
sprechenden LKF—Punktewerte unabhängig davon, ob sie einen sozialversicherten Inlands-
patienten oder Auslandspatienten betreffen, nach Rechnungslegung durch den Landesfonds
ausbezahlt. In Salzburg sowie in drei weiteren Bundesländern werden, wie mir berichtet
wurden, die für sozialversicherte Auslandspatienten in Rechnung gestellten LKF-Punkte je-
doch nicht vom Landesfonds ausbezahlt. Ein Salzburger Krankenhaus erhält den Betrag erst
nach Bezahlung durch den ausländischen Sozialversicherungsträger, wobei im Schnitt
zwischen Rechnungslegung und Bezahlung durch den ausländischen Sozialversicherungs-
träger zwei bis drei Jahre vergehen. Diese Art der Verrechnung beruht auf einer Ent-
scheidung, die im Land Salzburg getroffen worden ist. Ein Zusammenhang zu (mir nicht be-
kannten) Zusagen, die von den seinerzeitigen Bundesministern Hums, Klima und Krammer im
Jahr 1995 gegeben worden sein mögen, ist daher auszuschließen. Eine Vorfinanzierung der
Außenstände, die durch die Wahl des Verrechnungssystems in Salzburg entstehen, kann
daher nicht durch den Bund erfolgen.