3246/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen vom
7. November 1997, Nr. 3264/J, betreffend Außerbudgetäre Finanzierung und verdeckte
Staatsverschuldung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß Ausgliederungen keinen Selbstzweck haben.
Ausgliederungen verfolgen vielmehr folgende Ziele
- Erreichung eines höheren Kostendeckungsgrades
- Steigerung der Effizienz und Rationalität
- höhere wirtschaftliche Flexibilität.
Eine höhere Kostendeckung wirkt budgetär entlastend. Durch die Ausgliederung wird eine
marktgerechte Orientierung des Leistungsangebotes an der Nachfrage und die Schaffung
eines Kostenbewußtseins beim Publikum ermöglicht.
Die Ausgliederung soll weiters wesentliche Verbesserungen der betrieblichen Organisation
durch die Anwendung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Instrumente begünstigen.
Solche sind insbesondere:
- umfassende Einscheidungskompetenzen und Verantwortungszurechnung, d.h. Über-
einstimmung von Aufgabe und Verantwortung, die sich auch auf Kosteneinsatz und
Leistungserfolg beziehen;
- stärkere Kostentransparenz in allen Teilbereichen durch das betriebliche Rechnungs-
wesen
- Kontinuität in der Finanzierung
entsprechend den betrieblichen Erfordernissen
- Anwendung von Instrumenten des Marketings
- Möglichkeit der Schaffung von Wettbewerb
- klarere „Bestellung gemeinwirtschaftlicher Auflagen“
- flexibleres Personalmanagement.
Damit ergeben sich Vorteile für eine schnellere und bessere Anpassung des jeweiligen Auf-
gabenbereiches an sich ändernde organisationsinterne und -externe Bedingungen. Diese
Wirkungen stehen auch im Zusammenhang mit der Loslösung der verselbständigten Ver-
waltungseinheiten von haushalts-, dienst- und besoldungsrechtlichen Bedingungen.
Die Herauslösung einzelner Dienstleistungsaufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung
bedeutet schließlich auch eine Entlastung von Regierung und Verwaltungsführung von be-
trieblichen Funktionen.
Aufgliederungen können aber selbstverständlich nur dann Erfolg haben, wenn ihnen eine
genaue Kosten/Nutzenrechnung vorangeht. Die Bundesregierung hat deshalb daher bereits
1992 Ausgliederungsrichtlinien erarbeitet. Als Nebeneffekt zeigt sich überdies, daß bereits
der Versuch, die kosten der im Rahmen der staatlichen Verwaltung erbrachten Leistungen zu
erheben, in der betroffenen Organisation Kostenbewußtsein und Effizienzerhöhung schafft.
Auch wo eine Ausgliederung nach einer entsprechenden Analyse nicht zielführend erscheint,
schaffen solche Untersuchungen häufig neue Möglichkeiten für eine Reform innerhalb der
gegebenen Strukturen.
Zu 1.:
Die Ausgliederung von Einrichtungen des Bundes in Angelegenheiten der Privatwirtschafts-
verwaltung führt dazu, daß die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Belastungen und Ein-
nahmen wesentlich exakter und zielgerichteter zugeordnet werden können. Gleichzeitig
werden die aus der Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) re-
sultierenden Vorteile der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben und des Betriebsver-
mögensvergleichs genutzt und die Verantwortung der Organe der Gesellschaft für ihr
Handeln stimuliert.
Die Befürchtung, daß durch die Ausgliederungen künftige Belastungen aus der erwachsenen
Staatsverschuldung unterschätzt bzw. Maßnahmen zu ihrer Eindämmung unterlassen
werden, teile ich nicht, weil gerade durch die Ausgliederung Selbstverantwortlichkeit erzielt
wird. Zur Frage nach exakten Berechnungen meines Ressorts über die Erhöhung des Schul-
dendienstes aufgrund von Budgetausgliederungen weise ich darauf hin, daß die ausge-
gliederten Unternehmen sehr wohl Berechnungen über den Investitions- und
Finanzierungsbedarf anstellen. Im übrigen
verweise ich auf die - in der Antwort zu 2. und 7.
näher erläuterten - dem Parlament aufgrund der einschlägigen bundeshaushaltsrechtlichen
Bestimmungen regelmäßig zu übermittelnden Unterlagen, die entsprechende umfassende
Informationen enthalten. Darüber hinausgehende Berechnungen werden daher in diesem
Zusammenhang im Bundesministerium für Finanzen derzeit nicht angestellt.
Zu 2. und 7.:
Die dem Nationalrat zustehenden Kontroll- und Informationsmöglichkeiten hinsichtlich außer-
budgetärer Finanzierungen sind in den §§ 12 Abs. 2 Z 5 und 13 Abs. 1 Bundeshaushalts-
gesetz festgelegt. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 5 leg. cit. hat das von der Bundesregierung dem
Nationalrat vorzulegende „Budgetprogramm“ u.a. auch Angaben über die finanziellen Aus-
wirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den
Bund zu enthalten. Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. hat der von der Bundesregierung dem
Nationalrat jährlich vorzulegende Budgetbericht auch über „Lage, Rahmenbedingungen und
Entwicklung der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben“ Aufschluß zu geben.
Zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis hat der Bundes-
minister für Finanzen gemäß § 35 Z 6 und 7 BHG zusätzliche Übersichten zum geltenden
Bundesfinanzgesetz zu verfassen, die u.a. jedenfalls auch
- „Nachweisung über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoran-
schläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlich-
keit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen ver-
waltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind“ und
- Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungs-
vorhaben i.S. des § 12 Abs. 2 Z, 5 BHG
zu enthalten haben.
Damit wird dem Informationsbedürfnis und den Kontrollmöglichkeiten des Nationalrates
Rechnung getragen. Eine ‚Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen“ sehe ich daher
auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht.
Derzeit sind insoweit keine weiteren legislativen Maßnahmen beabsichtigt.
Was die Berechnung der Nettokreditaufnahmen des öffentlichen Sektors anbelangt, so erfolgt
diese gemäß der Verordnung (EG)
Nr.3605193 des Rates vom 22. November 1993.
Zu3.:
Für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft, die Post und die Bahn hat der Bund
die Haftung übernommen.
Für Ausgliederungen wie etwa Bundesimmobiliengesellschaft, Schloß Schönbrunn kultur-
und Betriebsgesellschaft m.b.H., Österreichische Donau-Betriebs-AG1 Tiergarten Schönbrunn
Ges.m.b.H., Bundesforste AG, Österreichisches Bundesforschungs- und Prüfzentrums
Arsenal GmbH gibt es keine Bundeshaftung für allfällige Finanzschulden.
Finanzielle Dispositionen der Organe der ausgegliederten Einrichtungen (beispielsweise
Kreditoperationen) sind dem Verantwortungsbereich des Unternehmens zuzuordnen.
Zu 4.:
Ich sehe diese Gefahr nicht.
Zu5.:
Die Verwaltung der Anteilsrechte an den ausgegliederten Einrichtungen ist vom jeweils zu-
ständigen Ressort wahrzunehmen, dem auch die Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen obliegen.
Diese Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen dienen selbstverständlich als Voraussetzung für die
Entscheidung, ob eine außerbudgetäre Finanzierung für ein bestimmtes Vorhaben in Frage
kommt. Welche betriebswirtschaftlichen Kennzahlen dafür herangezogen werden, hängt von
der Art des Projektes ab.
Zu 6.:
Die Möglichkeit der ausreichenden Eigenkapitalausstattung im Zuge der außerbudgetären
Finanzierung wird im Einzelfall geprüft. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Eigenmittel-
zufuhr aus Bundesmitteln und der sonstigen Möglichkeiten der Unterstützung der
Finanzierung durch Hilfestellung des Bundes geprüft.
Die Vor- und Nachteile einer Eigenkapitalausstattung von Budgetausgliederungen bemißt sich
nach dem jeweiligen Aufgabenzweck und nach der Zielvorgabe. Seitens des Bundes-
ministeriums für Finanzen ist die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (FGG) mit der
Projektbegleitung beauftragt.