3246/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Genossen vom

7. November 1997, Nr. 3264/J, betreffend Außerbudgetäre Finanzierung und verdeckte

Staatsverschuldung, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß Ausgliederungen keinen Selbstzweck haben.

Ausgliederungen verfolgen vielmehr folgende Ziele

- Erreichung eines höheren Kostendeckungsgrades

- Steigerung der Effizienz und Rationalität

- höhere wirtschaftliche Flexibilität.

Eine höhere Kostendeckung wirkt budgetär entlastend. Durch die Ausgliederung wird eine

marktgerechte Orientierung des Leistungsangebotes an der Nachfrage und die Schaffung

eines Kostenbewußtseins beim Publikum ermöglicht.

Die Ausgliederung soll weiters wesentliche Verbesserungen der betrieblichen Organisation

durch die Anwendung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und Instrumente begünstigen.

Solche sind insbesondere:

- umfassende Einscheidungskompetenzen und Verantwortungszurechnung, d.h. Über-

einstimmung von Aufgabe und Verantwortung, die sich auch auf Kosteneinsatz und

Leistungserfolg beziehen;

- stärkere Kostentransparenz in allen Teilbereichen durch das betriebliche Rechnungs-

wesen

- Kontinuität in der Finanzierung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen

- Anwendung von Instrumenten des Marketings

- Möglichkeit der Schaffung von Wettbewerb

- klarere „Bestellung gemeinwirtschaftlicher Auflagen“

- flexibleres Personalmanagement.

Damit ergeben sich Vorteile für eine schnellere und bessere Anpassung des jeweiligen Auf-

gabenbereiches an sich ändernde organisationsinterne und -externe Bedingungen. Diese

Wirkungen stehen auch im Zusammenhang mit der Loslösung der verselbständigten Ver-

waltungseinheiten von haushalts-, dienst- und besoldungsrechtlichen Bedingungen.

Die Herauslösung einzelner Dienstleistungsaufgaben aus der unmittelbaren Staatsverwaltung

bedeutet schließlich auch eine Entlastung von Regierung und Verwaltungsführung von be-

trieblichen Funktionen.

Aufgliederungen können aber selbstverständlich nur dann Erfolg haben, wenn ihnen eine

genaue Kosten/Nutzenrechnung vorangeht. Die Bundesregierung hat deshalb daher bereits

1992 Ausgliederungsrichtlinien erarbeitet. Als Nebeneffekt zeigt sich überdies, daß bereits

der Versuch, die kosten der im Rahmen der staatlichen Verwaltung erbrachten Leistungen zu

erheben, in der betroffenen Organisation Kostenbewußtsein und Effizienzerhöhung schafft.

Auch wo eine Ausgliederung nach einer entsprechenden Analyse nicht zielführend erscheint,

schaffen solche Untersuchungen häufig neue Möglichkeiten für eine Reform innerhalb der

gegebenen Strukturen.

Zu 1.:

Die Ausgliederung von Einrichtungen des Bundes in Angelegenheiten der Privatwirtschafts-

verwaltung führt dazu, daß die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Belastungen und Ein-

nahmen wesentlich exakter und zielgerichteter zugeordnet werden können. Gleichzeitig

werden die aus der Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB) re-

sultierenden Vorteile der Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben und des Betriebsver-

mögensvergleichs genutzt und die Verantwortung der Organe der Gesellschaft für ihr

Handeln stimuliert.

Die Befürchtung, daß durch die Ausgliederungen künftige Belastungen aus der erwachsenen

Staatsverschuldung unterschätzt bzw. Maßnahmen zu ihrer Eindämmung unterlassen

werden, teile ich nicht, weil gerade durch die Ausgliederung Selbstverantwortlichkeit erzielt

wird. Zur Frage nach exakten Berechnungen meines Ressorts über die Erhöhung des Schul-

dendienstes aufgrund von Budgetausgliederungen weise ich darauf hin, daß die ausge-

gliederten Unternehmen sehr wohl Berechnungen über den Investitions- und

Finanzierungsbedarf anstellen. Im übrigen verweise ich auf die - in der Antwort zu 2. und 7.

näher erläuterten - dem Parlament aufgrund der einschlägigen bundeshaushaltsrechtlichen

Bestimmungen regelmäßig zu übermittelnden Unterlagen, die entsprechende umfassende

Informationen enthalten. Darüber hinausgehende Berechnungen werden daher in diesem

Zusammenhang im Bundesministerium für Finanzen derzeit nicht angestellt.

Zu 2. und 7.:

Die dem Nationalrat zustehenden Kontroll- und Informationsmöglichkeiten hinsichtlich außer-

budgetärer Finanzierungen sind in den §§ 12 Abs. 2 Z 5 und 13 Abs. 1 Bundeshaushalts-

gesetz festgelegt. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 5 leg. cit. hat das von der Bundesregierung dem

Nationalrat vorzulegende „Budgetprogramm“ u.a. auch Angaben über die finanziellen Aus-

wirkungen der in Aussicht genommenen außerbudgetären Finanzierungsvorhaben auf den

Bund zu enthalten. Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. hat der von der Bundesregierung dem

Nationalrat jährlich vorzulegende Budgetbericht auch über „Lage, Rahmenbedingungen und

Entwicklung der außerbudgetären Finanzierungsvorhaben“ Aufschluß zu geben.

Zur Aufzeigung von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis hat der Bundes-

minister für Finanzen gemäß § 35 Z 6 und 7 BHG zusätzliche Übersichten zum geltenden

Bundesfinanzgesetz zu verfassen, die u.a. jedenfalls auch

- „Nachweisung über das Vermögen und die Schulden sowie die Wirtschaftsvoran-

schläge jener Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen mit eigener Rechtspersönlich-

keit ausgestatteten Einrichtungen, die von Organen des Bundes oder Personen ver-

waltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind“ und

- Angaben über die Entwicklung und den Stand der außerbudgetären Finanzierungs-

vorhaben i.S. des § 12 Abs. 2 Z, 5 BHG

zu enthalten haben.

Damit wird dem Informationsbedürfnis und den Kontrollmöglichkeiten des Nationalrates

Rechnung getragen. Eine ‚Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen“ sehe ich daher

auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht.

Derzeit sind insoweit keine weiteren legislativen Maßnahmen beabsichtigt.

Was die Berechnung der Nettokreditaufnahmen des öffentlichen Sektors anbelangt, so erfolgt

diese gemäß der Verordnung (EG) Nr.3605193 des Rates vom 22. November 1993.

Zu3.:

Für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft, die Post und die Bahn hat der Bund

die Haftung übernommen.

Für Ausgliederungen wie etwa Bundesimmobiliengesellschaft, Schloß Schönbrunn kultur-

und Betriebsgesellschaft m.b.H., Österreichische Donau-Betriebs-AG1 Tiergarten Schönbrunn

Ges.m.b.H., Bundesforste AG, Österreichisches Bundesforschungs- und Prüfzentrums

Arsenal GmbH gibt es keine Bundeshaftung für allfällige Finanzschulden.

Finanzielle Dispositionen der Organe der ausgegliederten Einrichtungen (beispielsweise

Kreditoperationen) sind dem Verantwortungsbereich des Unternehmens zuzuordnen.

Zu 4.:

Ich sehe diese Gefahr nicht.

Zu5.:

Die Verwaltung der Anteilsrechte an den ausgegliederten Einrichtungen ist vom jeweils zu-

ständigen Ressort wahrzunehmen, dem auch die Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen obliegen.

Diese Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen dienen selbstverständlich als Voraussetzung für die

Entscheidung, ob eine außerbudgetäre Finanzierung für ein bestimmtes Vorhaben in Frage

kommt. Welche betriebswirtschaftlichen Kennzahlen dafür herangezogen werden, hängt von

der Art des Projektes ab.

Zu 6.:

Die Möglichkeit der ausreichenden Eigenkapitalausstattung im Zuge der außerbudgetären

Finanzierung wird im Einzelfall geprüft. Dabei werden die Vor- und Nachteile der Eigenmittel-

zufuhr aus Bundesmitteln und der sonstigen Möglichkeiten der Unterstützung der

Finanzierung durch Hilfestellung des Bundes geprüft.

Die Vor- und Nachteile einer Eigenkapitalausstattung von Budgetausgliederungen bemißt sich

nach dem jeweiligen Aufgabenzweck und nach der Zielvorgabe. Seitens des Bundes-

ministeriums für Finanzen ist die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (FGG) mit der

Projektbegleitung beauftragt.