3248/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3344/J—NR/1997 betreffend die Lehrveranstal-

tungen des Herrn Univ.-Prof. Dr. Gerhard Köbler am Institut für Österreichische und Deutsche

Rechtsgeschichte an der Leopold-Franzens Universität Innsbruck, die die Abgeordneten Mag.

TRATTNER und Kollegen am 18. November 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich

wie folgt zu beantworten:

1. Ist Ihnen die oben geschilderte Vorgangsweise durch Herrn Univ.Prof. Dr. Köbler

bekannt?

a. Wenn ja, seit wann?

Die oben geschilderte Vorgangsweise ist mir bisher nicht bekannt.

2. Welche Möglichkeiten bestehen grundsätzlich von selten Ihres Bundesministeriums

als Dienst- und Studienaufsichtsbehörde, uni die oben geschilderte Vorgangsweise

korrigieren zu können?

Gemäß § 49 Abs. l UOG obliegt dein Institut die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und

Durchführung der wissenschaftlichen Lehre und Forschung zusammenhängenden Aufgaben.

Die Koordinierung und Kontrolle der Lehr- und Forschungstätigkeit der Institute ist gemäß § 64

Abs. 3 lit. c UOG vom Fakultätskollegium durchzuführen. Diese Aufgaben werden von der

Universität im selbständigen (autonomen) Wirkungsbereich besorgt. Wenn es hiebei durch ein

Organ der Universität zu einer Verletzung von Gesetzen und Verordnungen kommt, hat der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aufsichtsrecht im Sinne des § 5 UOG aus-

zuteilen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, erfolgte Verletzungen der Dienstpflicht von

Universitätslehrern im Wege eines Disziplinarverfahrens zu ahnden.

3. haben Sie solche Maßnahmen gegen Univ.-Prof. Köbler im vergangenen Studienjahr

bereits unternommen?

a. Wenn nein, warum nicht?

Bisher wurde im gegenständlichen Fall keine Aufsichtsbesehwerde an das Bundesministerium

für Wissenschaft und Verkehr erhoben. Ebenso wurde bisher vom Rektor der Universität Inns-

bruck als Dienstbehörde 1. Instanz keine Disziplinaranzeige erstattet.

4. Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, sollte es auch im WS 97/98 zu einer der-

artigen Vorgangsweise durch Herrn Univ.-Prof. Köbler kommen?

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 2 und 3.

5. Welche Hilfestellungen gedenken Sie von seiten des Bundesministeriums für Wissen-

schaft und Verkehr den betroffenen Studenten angedeihen zu lassen, die dadurch

eben eine reale Studienverzögerung in Kauf nehmen müssen bzw. mußten?

Es ist die Aufgabe der Universität, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes zu sorgen. Dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr liegen keine Beschwerden darüber vor, daß

Prüfungen aus dem Fach Rechtsgeschichte an der Universität Innsbruck nicht abgenommen

worden wären. Erst bei Nichtabhaltung von Prüfungen könnte es zu Studienverzögerungen

kommen.

6. Sind Ihnen ähnlich gelagerte Fälle auch an anderen österreichischen Universitäten

bekannt gemacht worden?

Nein.