3252/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kier und PartnerInnen haben am 7. No-

vember 1997 unter der Nr. 3257/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Entschädigung österreichischer Staatsbürger gemäß

Artikel 27 Staatsvertrag von Wien gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Hat die Republik Österreich an österreichische Staatsbürger, die nach

dem 2. Weltkrieg in Jugoslawien bzw. im heutigen Slowenien Vermögen,

Rechte oder Interessen verloren haben, Entschädigungen gemäß Ar-

tikel 27 Abs. 2 Staatsvertrag von Wien oder auf Grund eines anderen

Rechtstitels bereits geleistet?

a) Wenn ja, in welchem Ausmaß?

b) Wenn nein, warum sind derartige Leistungen unterblieben?

2. Auf welchen rechtlichen Beurteilungen oder gutachtlichen Grundlagen

beruht die von Frau Staatssekretärin Ferrero-Waldner namens der Re-

publik Österreich eingenommene Position, österreichische Staatsbürger

könnten, müßten oder sollten direkte Rechts-, Entschädigungs- oder

Rückstellungsansprüche an Slowenien stellen können?

3. In Abhängigkeit Ihrer Antwort zu der unter Punkt 2.) gestellten Frage:

Erachten Sie es als Bundeskanzler aus rechtlicher und/oder politischer

Sicht für vertretbar, von österreichischer Seite aus an die Republik Slo-

wenien die Forderung zu richten, österreichischen Staatsbürgern das

nach dem 2. Weltkrieg staatlich entzogene Eigentum bzw. Vermögen zu

restituieren bzw. sie dafür zu entschädigen?

4. Hat die österreichische Bundesregierung die in einer Resolution der

Kärntner Landesregierung vom 21. Oktober 1997 erhobene Forderung,

die ,,Vermögensforderungen der Heimatvertriebenen“ in den EU-Bei-

trittsverhandlungen Sloweniens als „Druckmittel“ verwenden, derart

übernommen, daß dazu ein Ministerratsbeschluß gefaßt worden ist?

Wenn ja, wie lautet dieser Beschluß?

Wenn nein, worauf stützt sich dann die seitens der Frau Staatssekretärin

FERRERO-WALDNER namens der Republik Österreich in den Raum

gestellte Ankündigung?

5. Wann und mit welchen Maßnahmen wird die Bundesregierung den

Empfang slowenischer Fernsehprogramme für die slowenische Minderheit

in Kärnten ermöglichen?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Physischen und juristischen Personen, deren Vermögenschaften, Rechte und

Interessen von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet

gemäß Art. 27 Abs. 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBI.Nr. 152/1955, mit

Wirkung vom 28. November 1955 beschlagnahmt, zurückbehalten oder liqui—

diert worden sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des 11. Staatsver-

tragsdurchführungsgesetzes, BGBI. Nr.195/1962, Entschädigung gewährt

worden. Soweit mir bekannt ist, wurde den 3.838 geschädigten Personen

insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von S 614.372.000 gewährt.

Nach dem Bundesgesetz vom 2. Juli 1980 über die Entschädigung bestimmter

Vermögensverluste in Jugoslawien war geschädigten österreichischen physi-

schen Personen, die sowohl am 28. April 1948 als auch am 19. März 1980 die

österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, oder ihren Rechtsnach-

folgern für solche Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögens-

werte) Entschädigung zu leisten, welche auf dem Gebiet der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes

vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes

über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen in Anspruch

genommen worden und nicht unter die Bestimmungen des

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes gefallen sind. Soweit mir ersichtlich

ist, wurde in den 35 Anwendungsfällen insgesamt eine Entschädigung in der

Höhe von S 1.869.000 geleistet.

Zu den Fragen 2 und 3:

Einleitend möchte ich zu Frage 2 darauf hinweisen, daß ich Beurteilungen von

Äußerungen der Frau Staatssekretärin nicht für eine Angelegenheit der Voll-

ziehung im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes im Sinne des Art. 52

B-VG halte. Überdies bildet die zitierte Aussage auch inhaltlich keinen Gegen-

stand der Vollziehung meines Wirkungsbereiches nach Art. 52 Abs. 1 B-VG.

Hinsichtlich der zugrundeliegenden Frage möchte ich dennoch darauf hinwei-

sen, daß die Mehrheit früherer jugoslawischer Staatsbürger, die nach 1945 die

österreichische Staatsbürgerschaft angenommen haben, von der slowenischen

Gesetzgebung und Rechtsprechung, soweit sie die Rückführung von Eigentum

und Entschädigungsleistungen betreffen, enttäuscht ist. In der Tat schließt die

slowenische Rechtslage und die Vollziehung der entsprechenden Bestimmun-

gen die Geltendmachung von Forderungen aus. Ich habe dieses Problem an-

läßlich meines letzten Besuchs in Slowenien erneut angesprochen und darauf

hingewiesen, daß diese Personengruppe und ihre Erben nicht anders behan-

delt werden sollten als jene Personen, die im damaligen Jugoslawien bleiben

konnten.

Zu Frage 4:

Einen solchen Beschluß hat die Bundesregierung nicht gefaßt. Im übrigen gehe

ich davon aus, daß die im bilateralen Verhältnis anstehenden Fragen im euro-

päischen Geist und im Klima gutnachbarlicher Beziehungen gelöst werden

können.

Zu Frage 5:

Ich weise darauf hin, daß seit 1. Oktober1997 der probeweise Satellitenemp-

fang von je drei slowenischen Radio- und Fernsehprogrammen möglich ist.

RTV-Slovenjia wird diesen Probebetrieb mit 1. Jänner 1998 in einen Normal-

betrieb umwandeln. Die Angehörigen der slowenischen Volksgruppe werden

daher unter der Verwendung einer Satellitenempfangsanlage und einer Deko-

dierkarte diese slowenischen Radio- und Fernsehprogramme empfangen

können.