3255/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl1 Freundinnen und Freunde haben am
6.11.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3252/J betreffend
,,Pflanzenschutzmittelgesetz 1997u gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mit-
zuteilen:
ad 1
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBI. I Nr.6011997 sieht auch in seinem § 12
keine ,,Blanko-Massenzulassung" vor. Vielmehr wird in § 12 leg. cit. gesetzlich gere-
gelt, unter welchen Voraussetzungen Pflanzenschutzmittel, die bereits in einem
anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, in Österreich - auf individuellen Antrag
hin - zugelassen werden können. Dabei wird - unter anderem - darauf abgestellt, ob
der Mitgliedstaat, in dem das betreffende Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen
ist, in einer Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 leg. cit. angeführt ist. Wie in § 12 Abs. 2
dritter Satz leg. cit. ausdrücklich festgehalten, sind im Zulassungsverfahren für einen
solchen Zulassungsantrag unter anderem die Angaben über die Kennzeichnung zu
prüfen. Die Einstufung ist in die Zulassung aufzunehmen. Die Anwendungsbestim-
mungen sind behördlich festzusetzen, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Be-
dingungen und Auflagen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß auch die Zulassung von Pflanzenschutz-
mitteln, die in einem solchen EU-Mitgliedstaat bereits zugelassen sind, der in einer
Verordnung gemäß § 12 Abs. 9 leg. cit. genannt ist, in einem individuellen Verfahren,
in dem Einzelfälle mit Bescheid entschieden werden, zu erledigen ist. Es handelt
sich somit auch bei Zulassungen gemäß § 12 Abs. 2 und 9 leg. cit. um individuelle,
auf einzelne Produkte bezogene, bescheidmäßige Entscheidungen.
ad 2
Die Beurteilung von Pflanzenschutzmitteln durch die deutschen Zulassungsbehörden
beruht auf Bewertungskriterien, die 1992 publiziert worden sind und die nach dem
Kenntnisstand im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie laufend über-
arbeitet und dem neuesten Wissensstand angepaßt werden. Diese Bewertungskrite-
rien sind, was die Beurteilungskriterien der Umweltauswirkungen von Pflanzen-
schutzmitteln betrifft, maßgeblich in die von der EU im Anhang VI der Richtlinie
91/414/EWG festgelegten harmonisierten Beurteilungskriterien eingeflossen.
ad 3
Zu dieser Frage darf ich darauf verweisen, daß gemäß § 12 Abs. 2 zweiter und drit-
ter Satz sowie Abs. 3 und 4 leg. cit. die Österreichische Zulassungsbehörde - der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - im individuellen Zulassungsverfahren
die aufgrund der Einzelfallbetrachtung notwendigen Anpassungen vorzunehmen hat.
ad 4
Ich darf darauf verweisen, daß mit der Vollziehung des § 37 Abs. 4 leg. dt. gemäß
§ 40 leg. cit. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut ist.
Weiters darf ich hierzu festhalten, daß gemäß § 37 Abs. 1 und 4
Pflanzenschutzmittelgesetz alle mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im
Pflanzenschutzmittelregister (§ 16 PMG) als zugelassen eingetragenen
Pflanzenschutzmittel zugelassene
Pflanzenschutzmittel im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind und daß die Zulassungen dieser Pflanzenschutzmittel späte-
stens mit 26. Juli 2003, soweit sie nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses
Bundesgesetzes früher aufzuheben sind, erlöschen. Die Zulassungen erlöschen
jedoch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Europäische Gemeinschaft eine
Verlängerung dieser Frist beschließt.