3260/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3298/J betreffend

Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, welche die Abgeordneten

Dr. Keppelmüller und Genossen am 11.11.1997 an mich richteten und aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Von den insgesamt in Österreich bestehenden Tankstellen im Ausmaß von 3.367 wurden

bisher 1.951 Stationen mit Gasrückführungsleitungen ausgestattet.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Über die auf Gaspendelbetrieb umgestellten Tankstellen werden rund 75 % des

Ottokraftstoffeabsatzes abgewickelt.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Nach Einholung von Auskünften aus allen neun Bundesländern ergibt sich Folgendes Bild:

Es wurden in allen Bundesländern Anträge gemäß § 82 Abs. 5 GewO 1994 hinsichtlich der

Verlängerung der gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit

Gaspendelleitungen, BGBI. Nr.793/1992, am 1.1.1998 endenden Frist gestellt. Die weitaus

meisten Anträge wurden in Niederösterreich gestellt (37), die wenigsten in Tirol (zwei).

Über die Anträge wurde teilweise stattgebend und teilweise ablehnend entschieden; zum Teil

sind die Verfahren noch anhängig.

Nach dem § 82 Abs. 5 GewO 1994 darf für die Erfüllung der nicht unter Abs. 1 dritter Satz

fallenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 (hiebei handelt es sich um

erforderlichenfalls einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 leg.cit. festzulegende und

entsprechend zu bezeichnende Regelungen, von denen keine Abweichung oder Ausnahmen

vorgesehen werden dürfen; solche entsprechend gekennzeichnete Bestimmungen Finden sich in

der gegenständlichen Verordnung nicht) "auf Antrag mit Bescheid eine angemessene,

höchstens fünf Jahre betragende Frist eingeräumt werden, wenn die Erfüllung dieser

Verordnungsbestimmungen für den Betriebsinhaber erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich

zumutbar ist."

Die gemäl3 § 82 Abs. 5 GewO 1994 jeweils aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall

durchzuführende Beurteilung, welche Frist für den Betriebsinhaber "wirtschaftlich zumutbar"

ist, ergibt sich aus den in der Regel nur dem Betriebsinhaber bekannten und daher von diesem

 

der Behörde bekanntzugebenden betriebswirtschaftlichen Umständen (z.B. Vorlage von

Bilanzen, Belegen über Kredite oder Investitionen, Auftragsbestätigungen,

Kostenvoranschläge betreffend die Erfüllung der Verordnungsbestimmungen); (siehe

Kinscher-Sedlak, GewO6, Anmerkung 19 zu § 82).

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Die Treibstoffpreisgestaltung in Österreich unterliegt marktwirtschaftlichen und

wettbewerbsorientierten Grundsätzen.