3268/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Krüger, Dr. Partik-Pablé, Dr. Preisinger

und Kollegen haben am 12. November1997 unter der Nr. 3303/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Vergabekriterien zur Filmförde-

rung gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Ist die Gesamtförderung für den Film „Jedermanns Fest“ durch das ÖFI

mit der 1996 genehmigten Summe und der überschreitungsreserve be-

reits erschöpft?

Wenn ja, durch welche konkreten Umstände kam es unter der Prämisse

der Wirtschaftlichkeit und dem sorgsamen Umgang von Förderungsgel-

dem zu dieser Entwicklung?

Wenn nein, in welcher Höhe beläuft sich der verbliebene Restbetrag?

2. Entspricht es den Tatsachen, daß es zu einer neuerlichen Förderung

dieses Filmes kommen soll und wie wird sich diese im Detail gliedern?

3. Hat die Wega Film für die Produktion „Der Kopf des Mohren“ außer der

Förderung plus einer Überschreitungsreserve von einer Million Schilling

von seiten des ÖFI eine nachträgliche weitere Finanzierung erhalten und

wenn ja, wie gliedert sich diese im Detail?

5. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert eine solche neuerliche quasi dritte

Förderung eines Filmes durch das ÖFI?

6. Werden Sie Schritte unternehmen, damit es in Zukunft nicht zu einer wei-

teren dritten Förderung von Produktionen unter dem Deckmantel neuer

Drehperioden seitens des ÖFI kommen wird?

Wenn ja, wie werden diese konkret aussehen?

Wenn nein, warum nicht?

7. Inwieweit wäre, Ihrer Meinung nach, eine solche Vorgangsweise der

immer fortführenden grenzenlosen Förderung und Schaffung neuer För-

derungsmöglichkeiten mit einem leistungsbezogenen, auf wirtschaftlichen

Erfolg ausgerichteten und einem auf Mitverantwortung des Regisseurs be-

ruhenden Filmförderungsmodell vereinbar?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Filmvorhaben „Jedermanns Fest“ (Regie: Fritz Lehner) wird als österrei-

chisch-französische Koproduktion (70:20:10) von der WEGA-Film mit deut-

schen und französischen Partnern hergestellt, wobei der österreichische Anteil

von ORF-Film/Fernseh-Abkommen (14 Millionen Schilling), Wiener Filmfinan-

zierungsfonds (11 Millionen Schilling), Österreichisches Filminstitut (8 Millionen

Schilling) und EURIMAGES (Europäischer Filmförderungsfonds) finanziert wird.

Außerdem wurden 1,76 Millionen Schilling Eigenmittel der WEGA Film und

5,3 Millionen Schilling an Rechtevorverkäufen in die Finanzierung der Herstel-

lungskosten von 57 Millionen Schilling eingebracht.

Das Filminstitut fördert durch einen erfolgsbedingten rückzahlbaren Zuschuß in

Höhe von 8 Millionen Schilling auf der Grundlage von Gesamtherstellungs-

kosten des Films von 57 Millionen Schilling, wovon der österreichische Anteil

40 Millionen Schilling beträgt. Weiters sieht der Förderungsvertrag eine Über-

schreitungsreserve bis zu einer Höhe von 640.000,- Schilling vor, die in An-

spruch genommen werden kann, wenn sich die Herstellungskosten aufgrund

unverschuldeter, unvorhersehbarer Umstände erhöhen. Diese Vorgangsweise

entspricht der internationalen Praxis. Die Fördermittel des Österreichischen

Filminstitutes werden, entsprechend dem Produktionsfortschritt (z.B. Drehbe-

ginn, Drehmitte), in sechs Teilbeträgen ausbezahlt. Die Inanspruchnahme der

Überschreitungsreserve kann erst nach Vorlage und Prüfung der Endabrech-

nung erfolgen.

1996 konnten die Dreharbeiten aus verschiedensten Gründen (Schauspieler-

verpflichtungen, jahreszeitliche Bedingungen etc.) nicht zur Gänze abgeschlos-

sen werden. Dies hat dazu geführt, daß das Filminstitut bis dato nur die 1. bis

4. Förderungsrate ausbezahlt hat. Das Filminstitut hat, wie auch alle anderen

Finanzierungspartner, einer Erstreckung des Fertigstellungstermins von August

1997 auf Mai 1998 zugestimmt, die weiteren Zahlungen können nur nach Ab-

nahme des Rohschnitts, der Endabnahme und der Endabrechnung des Films

erfolgen.

Zu Frage 2:

Ein Antrag auf Erhöhung der seinerzeit beschlossenen Förderung liegt dem

Filminstitut nicht vor.

Zu Frage 3:

„Kopf des Mohren‘ (R. Paulus Manker) ist eine Produktion der WEGA Film, ge-

fördert aus Mitteln des Filminstitutes (8,57 Millionen Schilling), des ORF (Film/

Fernseh-Abkommen) (8,25 Millionen Schilling), des Wiener Filmfinanzierungs-

fonds (8,25 Millionen Schilling) und der Filmstiftung Nordrhein-Westfalen

(1,22 Millionen Schilling). Die Förderungsmittel des Filminstitutes beinhalten

eine Überschreitungsreserve von 1 Million Schilling. Weiters hat die WEGA Film

einen Eigenanteil von 3,4 Millionen Schilling eingebracht. Da mit den bestehen

den Finanzierungsmöglichkeiten die Gesamtherstellungskosten von 32,57 Schi-

lling nicht zur Gänze abgedeckt werden konnten, hat sich WEGA Film ent-

schlossen, Referenzmittel, die ihr größtenteils aus dem Film ,‚Benny‘s Video“

(R. Michael Haneke) zustanden, in diesen Film zu investieren. Ein Produzent ist

gut beraten, Referenzmittel in jenen Film einzubringen, von dem er sich einen

herausragenden wirtschaftlichen oder künstlerischen Erfolg verspricht, um dar-

aus wieder Referenzmittel zu generieren. Wie sich herausgestellt hat, wurde

diese Erwartung mit der Nominierung des Films in Cannes in der „Quinzaine

des Réalisateurs“ in erfreulichem Maße eingelöst.

Zu Frage 4:

Eine Frage 4 scheint in der Anfrage nicht auf.

Zu Frage 5:

Eine Aufstockung von Förderungsmitteln des Filminstitutes über die Über-

schreitungsreserve hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist lediglich

möglich, daß in seltenen Ausnahmefällen der Produzent über die vereinbarten

Bedingungen hinaus Qualitätsverbesserungen zugunsten einer besseren Ver-

wertbarkeit des Films durchführen möchte (Dolby Stereo-Ton, digitale Tricks

etc), die von den Finanziers anerkannt werden und von der Auswahlkomission

genehmigt werden können.

Zu Frage 6:

Es gibt keine „dritten“ Förderungen seitens des Filminstitutes unter dem „Deck-

mantel neuer Drehperiode“.

Zu Frage 7:

Immer fortführende Förderungen sind mit dem bestehenden Filmförderungsmo—

dell nicht vereinbar. Besonders deutlich wird diese Intention durch die Zielset-

zung der Novellierung des Filmförderungsgesetzes und im speziellen bei der

dort vorgesehenen ,,quasiautomatischen‘ Referenzförderung wo eine Befas—

sung von Gremien nicht vorgesehen ist. Der Produzent entscheidet über diese

Mittel alleinverantwortlich. Der Regisseur ist arbeitsrechtlich gesehen weisungs-

gebundener Arbeitnehmer der Produktion.