3276/AB XX.GP
in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3305/J betreffend
Tarifregelung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern, welche der Abgeordnete Barmüller
und weitere Abgeordnete am 12. November 1997 an mich richteten und aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest;
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die ökologischen Leitlinien des NUP lassen sich kurz dahingehend zusammenfassen, daß die
Grundsätze der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit in alle Bereiche der
Gesellschafts- und Wirtschaftspolitik und alle Ebenen der Entscheidungsfindung zu integrieren
sind.
Daß der gesamtenergiepolitische Ansatz den ökologischen Leitlinien des NUP durchaus
gerecht wird, ist schon dem Umstand zu
entnehmen, daß zu den grundlegenden Zielen der
österreichischen Energiepolitik neben der Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und sozialer
Verträglichkeit des Energieversorgungssystems umweltverträglichkeit und
Ressourcenschonung zählen. Dem entsprechen auch die diesbezüglichen
Zielerreichungsstrategien der Bundesregierung, nämlich sinnvolle und rationelle Nutzung der
eingesetzten Energien SOWIe Forcierung erneuerbarer Energieträger.
Die ökologische Ausrichtung der österreichischen Energiepolitik hat sich auch im mittlerweile
weitgehend Neugestalten Maßnahmenpaket zum Energiekonzept 1993 niedergeschlagen,
welches weitgehend mit den energierelevanten Teilen des unter der Federführung des BMUJF
erstellten Österreichischen Klimaschutzberichtes 1995, des ersten und des zweiten Nationalen
Klimaberichtes, wie auch der Ozonberichte übereinstimmt.
Antwort zu den Punkten 2, 2a und 2b der Anfrage:
Diese Frage ist mittlerweile nicht mehr aktuell, denn, wie bekannt, habe ich dem Hohen Haus
anläßlich der Budgetdebatte am 12. November 1997 auf eine Anfrage zur
„Förderungseinrichtung Strom aus Erneuerbaren" mitgeteilt, daß ich nicht mehr beabsichtige,
die Delegierung der Preiskompetenz zurückzunehmen.
Zum zweiten Teil der Frage - jenem betreffend ein nachhaltiges Energiesystem - darf ich
anmerken, daß ich einem Energiesystem, welches sich durch
- Sicherheit der Energieversorgung,
- Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung,
- Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung sowie
- soziale Verträglichkeit
auszeichnet, das also im umfassenden Sinne dem Grundsatz der Nachhaltigkeit entspricht, sehr
großen Stellenwert beimesse.
Auch im vorliegenden Entwurf des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes, der
nunmehr zur Begutachtung ausgesandt wurde, wurde daher eine Bestimmung aufgenommen,
derzufolge die Länder ermächtigt sind, festzulegen, ob und in welchem Ausmaß Betreiber von
Verteilnetzen, die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen auch
Biomasse-, Biogas-, Klärgas-, Deponiegas-, Windenergie- oder Photovoltaikanlagen zu
beziehen haben. Bei Realisierung meines diesbezüglichen Vorschlages haben somit die
Landeshauptmänner im Sinne des foderalen Prinzips die Möglichkeit, nach ihren spezifischen
energiewirtschaftlichen Gegebenheiten die Nutzung bestimmter erneuerbarer Energieträger zur
Elektrizitätserzeugung sowohl durch Verankerung einer Abnahmeverpflichtung als auch durch
Bestimmung entsprechender Einlieferpreise zu forcieren.
Antwort zu Punkt 2c der Anfrage:
In dem vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erarbeiteten Konzept ist
eine Förderung von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Biomasse-, Biogas-, Wind— und
Photovoltaikanlagen durch Investitionszuschüsse vorgesehen.
Die Höhe des im Einzelfall erforderlichen Investitionszuschusses erfolgt auf Basis der Kosten
für die Errichtung der Anlage, der zu erwartenden Betriebskosten und der zu erwartenden
Erträge. Zu erwartende Betriebskosten und zu erwartende Erträge werden auf den
Anfangszeitpunkt abgezinst, das heißt, es werden die Barwerte ermittelt. Die Summe aus
Investitionskosten und Barwert der Betriebskosten wird dem Barwert der Erträge
gegenübergestellt. Als Differenz ergibt sieh der Zuschußbedarf. Dieser Zuschußbedarf wird
durch die Menge der erwarteten Stromerzeugung über die gesamte Lebensdauer der Anlage
dividiert, das Ergebnis ist die Kennzahl ‚Förderungsbedarf in öS pro kwh“.
Die Entscheidung über die Vergabe der Förderungen erfolgt nach dem Wettbewerbsprinzip,
d.h. die Förderungswerber konkurrieren um die Förderungsmittel. Jener Förderungswerber,
dessen Projekt den niedrigsten Förderungsbedarf pro zu erzeugender Einheit aufweist, erhält
zuerst eine Förderung. Danach jener mit dem zweitniedrigsten Förderungsbedarf. Dieses
Verfahren wird fortgesetzt, bis die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel ausgeschöpft
sind.
Offensichtlich ist ein möglichst niedriger Förderungsbedarf im Interesse des
Förderungswerbers, da dadurch seine Erfolgschancen steigen. Um nun seinen
Förderungsbedarf möglichst niedrig zu halten, wird der Förderungswerber bestrebt sein, seine
Investitionskosten und die Betriebskosten möglichst gering zu halten und möglichst hohe
Erträge zu lukrieren.
Deshalb wird der Förderungswerber Preis- und Konditionenvergleiche zwischen den
Angeboten von Anlagenherstellern anstellen und diese dadurch motivieren, ihre
Kostensenkurspotentiale zu realisieren und an ihn in Form von Preissenkungen
weiterzugeben. Er wird weiters bemüht sein, ein optimales Betriebskonzept zu erarbeiten und
für seine Anlage den besten Standort auszusuchen, weil er so seine Betriebskosten gering und
seine Mengenerträge hoch halten kann.
Für den Anlagenhersteller besteht also ein Anreiz, technologischer Fortschritt auf dem Markt
zu verwerten und Rationalisierungspotentiale zu nutzen. Wenn er sich auf dein Heimmarkt
durchsetzt, dann hat er außerdem die Gewißheit, auf dein internationalen Markt
konkurrenzfähig zu sein.
Es wird also zu einer Stärkung der - auch internationalen - Wettbewerbsfähigkeit von
Anlagenherstellern und zur Schaffung von langfristig effizienten Erzeugungskapazitäten
kommen, so daß von einer Verhinderung der Entwicklung eines Marktes für erneuerbare
Energieträger sicherlich nicht die Rede sein kann.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 2 ausgeführt, habe ich davon Abstand genommen,
die Delegierung der Preiskompetenz zurückzunehmen. Wie schon bisher, wird es weiterhin
Aufgabe der Länder sein, danach zu streben, in ihrem Bereich ein optimales Energiesystem zu
verwirklichen. Dies beinhaltet natürlich auch Hilfestellung für die Verbreitung von
innovativen Technologien.
Von Bundesseite werden die Chancen dieser Technologien durch die Umsetzung meines
Förderungskonzeptes zusätzlich gestärkt.
Es ist dies Föderalismus im besten Sinne des Wortes — ein Zusammenwirken von Bund und
Ländern, von dem größtmöglicher Fortschritt zur Forcierung erneuerbarer Energien erwartet
werden kann.
Von einer Vereinheitlichung der Preisregelungskompetenz würde eine solche Stärkung der
Erfolgschancen innovativer Technologien nicht ausgehen.
Antwort zu Punkt 3a der Anfrage:
Diese Frage stellt sich nicht mehr, da ich, wie in der Beantwortung zu Frage 2 ausgeführt,
nicht beabsichtige, die Delegierung der Preiskompetenz zurückzunehmen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die im Annex 1 des Generalübereinkommens für das Bundesland Tirol vorgesehene
Ausnahmeregelung - Vergütung von Höchstpreisen - ist mit den besonderen
energiewirtschaftlichen Verhältnissen Tirols begründet. So liegen etwa einige Tarifansätze der
TIWAG unter jenen des Verbundtarifes.
Antwort zu den Punkten 5, 5a und 5b der Anfrage:
Das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, das sich zur Zeit in Begutachtung
befindet hat die grundlegenden Rahmenbedingungen für das österreichische Elektrizitätsrecht
festzulegen. Fiskalpolitische Überlegungen sind in diesem Wirtschaftsgesetz nicht zu treffen,
da ressortmäßig hiefür der Bundesminister für Finanzen zuständig ist.
Die österreichische Stromaufbringung erfolgt zu rund 70 % aus erneuerbaren Energieträgern.
Es erscheint daher nicht sinnvoll, sich für eine Steuerbefreiung einzusetzen, die etwa 70 % des
Besteuerungsgegenstandes betrifft.