3277/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Ridi Steibl und KollegInnen
betreffend Homeservice-Dienstleistungscheck,
(Nr. 3306/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Es ist richtig, daß, eine entsprechende steuerrechtliche Regelung vorausgesetzt, die Möglichkeit
zur steuermindernden Berücksichtigung der Kosten von Hausgehilfen grundsätzlich allen
Haushalten gleichermaßen offen stünde.
Abgesehen davon, daß gegen die bestehende Regelung in der Bundesrepublik mittlerweile
verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, wäre eine entsprechende steuerliche Regelung in
Österreich aus Steuer— und damit Verteilungspolitischen Gründen nicht wünschenswert.
Erstens wurde im Zuge der Umsetzung der von der Regierungskoalition gemeinsam getragenen
Politik der Budgetkonsolidierung (" Zweites Strukturanpassungsgesetz") gerade die Möglichkeit
für das Geltendmachen von Sonderausgaben wesentlich gekürzt und für Einkommen über
öS 700.000,- jährlich überhaupt gestrichen. Eine entsprechende Maßnahme stünde also im
Gegensatz zur von den Koalitionspartnern gemeinsam verfolgten Steuerpolitik.
Zweitens würde eine Steuerbegünstigung in Form der Geltendmachung von Sonderausgaben für
die Beschäftigung von Haushaltshilfen in privaten Haushaken in Zeiten der Budgetkonsolidierung
einen Affront für viele
österreichische Steuerzahler darstellen.
Insbesondere Kleinverdiener könnten sich Haushaltshilfen selbst unter den von Ihnen
vorgeschlagenen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen nicht leisten, weil Ihre Einkommen dazu
einfach nicht ausreichen; wer zur Bestreitung der im Fall der Beschäftigung von Haushaltshilfen
anfallenden Ausgaben nicht in der Lage ist, kann auch nichts von der Steuer absetzen. Dabei
handelt es sich um keine Mutmaßung, sondern um eine Tatsache.
Zu Frage 2:
Wer immer einen Blick auf die geschlechtsspezifische Einkommensverteilung in Österreich wirft,
wird es nicht schwer haben, zu erkennen, daß die von Ihnen vorgeschlagene Maßnahme der
steuerlichen Absetzbarkeit von Haushaltshilfen die strukturell besser verdienenden Männer
gegenüber den strukturell schlechter verdienenden Frauen begünstigt. Daher handelt es sich bei
der von Ihnen vorgeschlagenen Maßnahme um eine geschlechtsdiskriminierende Beschäftigung—
politische Maßnahme.
Zu Frage 3:
Wenn Sie beschäftigungspolitische Projekte ansprechen, die vom Arbeitsmarktservice gefördert
werden, so ist es unrichtig, daß es sich dabei um Projekte handelt, T1die die Beschäftigung der
männlichen Bevölkerung zum Ziel haben“. Es gibt keine Projekte, die die Beschäftigung der
männlichen Bevölkerung zum Ziel haben. Weder auf der programmatischen Ebene der Projekte,
noch empirisch werden vom Arbeitsmarktservice männliche Arbeitsuchende gegenüber den
weiblichen begünstigt. Im Gegenteil: im abgelaufenen Jahr 1996 betrug der Frauenanteil an allen
im Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen des Arbeitsmarktservice geförderten Personen
47 %; der Anteil vorgemerkter weiblicher Arbeitsloser an allen 1996 vorgemerkten Arbeitslosen
hingegen 44 %.
Zu Frage 4:
Die beispielhaft angesprochenen Homeserviceprojekte, die vom Arbeitsmarktservice gefördert
werden, bieten Gelegenheit, die von mir als Sozialministerin eingenommene Sichtweise noch
einmal zu verdeutlichen. Im Unterschied zu der von Ihnen gewünschten Vorgangsweise ist die
vom Arbeitsmarktservice praktizierte durchaus
zu befürworten. Homeservice—Projekte wie die
des Arbeitsmarktservice stellen eine wichtige arbeitsmarktpolitische Innovation dar, weil es sich
dabei um spezifische Tätigkeitsbereiche wie etwa soziale Dienste, qualifizierte Kinderbetreuung
oder andere Formen einmaliger Dienstleistungen für private Haushalte wie EDV—Beratung,
EDV—Installation oder verkaufsunabhängige Konsumentenberatung etc. handelt. Durch diese
Maßnahmen werden die Chancen wesentlich verbessert, mittels befristeter öffentlicher Förder-
ungen von Transitarbeitsplätzen dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse im ersten Arbeitsmarkt zu
schaffen. Dabei handelt es sich also um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme zur Förderung der
Beschäftigung und nicht um eine steuerpolitische zur Begünstigung von Besserverdienenden.
Zu Frage 5:
Im Bereich der Sozialversicherung erhalten geringfügig Beschäftigte aufgrund der 54. ASVG—
Novelle die Möglichkeit, in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen zu werden. Der
Dienstgeber hat ab 1.1.1998 für alle bei ihm geringfügig Beschäftigten, denen kein höheres
Entgelt als S 3.830,- (Wert für das Kalenderjahr 1998) pro Kalendermonat gebührt, einen
pauschalierten Dienstgeberbeitrag zu leisten, sofern die Summe der Entgelte der jeweiligen
Person das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (S 5.745,- für das Kalenderjahr 1998)
übersteigt. Dienstnehmer mit Beschäftigungen, aus denen die Entgelte insgesamt die Gering—
fügigkeitsgrenze nicht übersteigen, haben die Möglichkeit des „Opting in“; sie können sich in
der Kranken— und Pensionsversicherung freiwillig versichern. Machen Beschäftigte von dieser
Möglichkeit Gebrauch, so haben sie lediglich die Dienstnehmerbeiträge in der Kranken— und
Pensionsversicherung zu entrichten.
Zu Frage 6:
Aus Sicht der Sozialversicherung besteht derzeit kein Bedarf nach einer Alternative; mit der
54. ASVG—Novelle wurde bereits eine Maßnahme gesetzt. Deren Auswirkungen wären ab-
zuwarten.