3277/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Ridi Steibl und KollegInnen

betreffend Homeservice-Dienstleistungscheck,

(Nr. 3306/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Es ist richtig, daß, eine entsprechende steuerrechtliche Regelung vorausgesetzt, die Möglichkeit

zur steuermindernden Berücksichtigung der Kosten von Hausgehilfen grundsätzlich allen

Haushalten gleichermaßen offen stünde.

Abgesehen davon, daß gegen die bestehende Regelung in der Bundesrepublik mittlerweile

verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, wäre eine entsprechende steuerliche Regelung in

Österreich aus Steuer— und damit Verteilungspolitischen Gründen nicht wünschenswert.

Erstens wurde im Zuge der Umsetzung der von der Regierungskoalition gemeinsam getragenen

Politik der Budgetkonsolidierung (" Zweites Strukturanpassungsgesetz") gerade die Möglichkeit

für das Geltendmachen von Sonderausgaben wesentlich gekürzt und für Einkommen über

öS 700.000,- jährlich überhaupt gestrichen. Eine entsprechende Maßnahme stünde also im

Gegensatz zur von den Koalitionspartnern gemeinsam verfolgten Steuerpolitik.

Zweitens würde eine Steuerbegünstigung in Form der Geltendmachung von Sonderausgaben für

die Beschäftigung von Haushaltshilfen in privaten Haushaken in Zeiten der Budgetkonsolidierung

einen Affront für viele österreichische Steuerzahler darstellen.

Insbesondere Kleinverdiener könnten sich Haushaltshilfen selbst unter den von Ihnen

vorgeschlagenen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen nicht leisten, weil Ihre Einkommen dazu

einfach nicht ausreichen; wer zur Bestreitung der im Fall der Beschäftigung von Haushaltshilfen

anfallenden Ausgaben nicht in der Lage ist, kann auch nichts von der Steuer absetzen. Dabei

handelt es sich um keine Mutmaßung, sondern um eine Tatsache.

Zu Frage 2:

Wer immer einen Blick auf die geschlechtsspezifische Einkommensverteilung in Österreich wirft,

wird es nicht schwer haben, zu erkennen, daß die von Ihnen vorgeschlagene Maßnahme der

steuerlichen Absetzbarkeit von Haushaltshilfen die strukturell besser verdienenden Männer

gegenüber den strukturell schlechter verdienenden Frauen begünstigt. Daher handelt es sich bei

der von Ihnen vorgeschlagenen Maßnahme um eine geschlechtsdiskriminierende Beschäftigung—

politische Maßnahme.

Zu Frage 3:

Wenn Sie beschäftigungspolitische Projekte ansprechen, die vom Arbeitsmarktservice gefördert

werden, so ist es unrichtig, daß es sich dabei um Projekte handelt, T1die die Beschäftigung der

männlichen Bevölkerung zum Ziel haben“. Es gibt keine Projekte, die die Beschäftigung der

männlichen Bevölkerung zum Ziel haben. Weder auf der programmatischen Ebene der Projekte,

noch empirisch werden vom Arbeitsmarktservice männliche Arbeitsuchende gegenüber den

weiblichen begünstigt. Im Gegenteil: im abgelaufenen Jahr 1996 betrug der Frauenanteil an allen

im Rahmen arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen des Arbeitsmarktservice geförderten Personen

47 %; der Anteil vorgemerkter weiblicher Arbeitsloser an allen 1996 vorgemerkten Arbeitslosen

hingegen 44 %.

Zu Frage 4:

Die beispielhaft angesprochenen Homeserviceprojekte, die vom Arbeitsmarktservice gefördert

werden, bieten Gelegenheit, die von mir als Sozialministerin eingenommene Sichtweise noch

einmal zu verdeutlichen. Im Unterschied zu der von Ihnen gewünschten Vorgangsweise ist die

vom Arbeitsmarktservice praktizierte durchaus zu befürworten. Homeservice—Projekte wie die

des Arbeitsmarktservice stellen eine wichtige arbeitsmarktpolitische Innovation dar, weil es sich

dabei um spezifische Tätigkeitsbereiche wie etwa soziale Dienste, qualifizierte Kinderbetreuung

oder andere Formen einmaliger Dienstleistungen für private Haushalte wie EDV—Beratung,

EDV—Installation oder verkaufsunabhängige Konsumentenberatung etc. handelt. Durch diese

Maßnahmen werden die Chancen wesentlich verbessert, mittels befristeter öffentlicher Förder-

ungen von Transitarbeitsplätzen dauerhafte Beschäftigungsverhältnisse im ersten Arbeitsmarkt zu

schaffen. Dabei handelt es sich also um eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme zur Förderung der

Beschäftigung und nicht um eine steuerpolitische zur Begünstigung von Besserverdienenden.

Zu Frage 5:

Im Bereich der Sozialversicherung erhalten geringfügig Beschäftigte aufgrund der 54. ASVG—

Novelle die Möglichkeit, in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen zu werden. Der

Dienstgeber hat ab 1.1.1998 für alle bei ihm geringfügig Beschäftigten, denen kein höheres

Entgelt als S 3.830,-  (Wert für das Kalenderjahr 1998) pro Kalendermonat gebührt, einen

pauschalierten Dienstgeberbeitrag zu leisten, sofern die Summe der Entgelte der jeweiligen

Person das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (S 5.745,- für das Kalenderjahr 1998)

übersteigt. Dienstnehmer mit Beschäftigungen, aus denen die Entgelte insgesamt die Gering—

fügigkeitsgrenze nicht übersteigen, haben die Möglichkeit des „Opting in“; sie können sich in

der Kranken— und Pensionsversicherung freiwillig versichern. Machen Beschäftigte von dieser

Möglichkeit Gebrauch, so haben sie lediglich die Dienstnehmerbeiträge in der Kranken— und

Pensionsversicherung zu entrichten.

Zu Frage 6:

Aus Sicht der Sozialversicherung besteht derzeit kein Bedarf nach einer Alternative; mit der

54. ASVG—Novelle wurde bereits eine Maßnahme gesetzt. Deren Auswirkungen wären ab-

zuwarten.