3280/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Heidrun Silhavy, Mag.Walter

Guggenberger und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage

betreffend die Ausschließung von Blinden als Trauzeugen gerichtet, und

folgende Fragen gestellt:

§ 28 Personenstandsverordnung besagt im Abs. 2, daß Trauzeugen

mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet,

verstehen müssen und nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit nicht

unvermögend sein dürfen, ein Zeugnis abzulegen. In der Fußnote 4 wird

befunden: Blinde sind als Trauzeugen ausgeschlossen, da sie dem Vorgang

nicht folgen können.

§ 47 Personenstandsgesetz besagt in Abs. 2, daß der Standesbeamte die

Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen zu befragen hat, ob sie die Ehe

miteinander eingehen wollen und nach Bejahung der Frage aussprechen muß,

daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind. In der Fußnote 7 des

§ 47 PStG wird mit einem Querverweis der § 28 Personenstandsverordnung

erwähnt.'

Die unterzeichneten Abgeordneten haben daher an mich folgende Anfrage

gerichtet:

1. Sind Sie der Meinung, daß die oben erwähnten Bestimmungen, welche

blinde Personen als Trauzeugen ausschließen, sachlich gerechtfertigt sind?

2. Wenn ja, warum?

Wenn nein, welche Maßnahmen werden Sie setzen, um diese Diskriminierung

zu beenden?

3. Werden Sie weitere in Ihren Aufgabenbereich fallende legistische

Materialien auf diskriminierende Bestimmungen überprüfen und diese

beseitigen?

 

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu Frage 1 und Frage 2:

Das am 1.1.1984 in Kraft getretene Personenstandsgesetz (PStG), regelt

seinem Charakter als formelles Recht folgend, in § 24 die Beurkundung der

Eheschließung näher und in § 47 Abs. 2 die Form der Eheschließung; die

davor in § 18 EheG enthaltenen entsprechenden Regelungen wurden damals

aufgehoben.

Nach § 47 Abs. 2 PStG hat der Standesbeamte die Verlobten in Gegenwart

von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe

miteinander eingehen wollen und nach Bejahung der Frage auszusprechen,

daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind; gemäß § 24 PStG ist die

Eheschließung in Anwesenheit der Verlobten und von zwei Zeugen zu

beurkunden (Abs. 1) und die Eintragung in das Ehebuch - anders als bei

Eintragungen in ein Personenstandsbuch sonst - von den Ehegatten, den

Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetsch und dem Standesbeamten

zu unterschreiben.

Die Beurkundung der Eheschließung (ausgenommen im Falle des § 15 Abs. 2

EheG) ist für das wirksame Zustandekommen der Ehe zwar nicht von

Bedeutung (Schwind, Eherecht 2,132 Anm. 1 zu dem aufgehobenen § 18 Abs.

2 EheG), wohl aber für den Beweis der erfolgten Eheschließung die

Eintragung im Ehebuch ist gleichzeitig die Beurkundung des Aktes der

Eheschließung. Daher ordnet § 24 PStG auch an, daß die Eintragung in

Anwesenheit der Verlobten und der Zeugen zu erfolgen hat und nicht nur vom

Standesbeamten, sondern auch von den übrigen Anwesenden, also auch von

den Zeugen, zu unterschreiben ist.

Wenngleich die Beurkundung ,,nur" dem Beweis der Eheschließung dient,

erscheint mir die gewählte Form im Hinblick auf die erforderliche

Rechtssicherheit, insbesonders auf die der Eheschließenden, erforderlich und

daher gerechtfertigt. Die Zeugen sind demnach Zeugen des gesamten

Eheschließungsaktes, der erst mit der Eintragung abgeschlossen ist; sie

müssen daher dem Gesamten nicht nur akustisch sondern auch optisch folgen

können, um im Falle einer späteren Rekonstruktion zur Beweisführung über

die Identität der Eheschließenden (= Anwesenden) eine Aussage machen zu

können.

Daher legt der dem § 57 Notariatsordnung nachempfundene § 28

Personenstandsverordnung (PStV) fest, daß die Zeugen (als Aktszeugen)

mindestens 18 Jahre sein müssen, die Sprache, in der die Trauung stattfindet,

verstehen müssen und nicht nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit

unvermögend sein dürfen, ein Zeugnis abzulegen.

Nach dem Schrifttum (Zeyringer, Personenstandsrecht 2 "FN 4 zu § 28;

Kurnik, ÖSTA 1995, 61) - im übrigen auch in Analogie zum Schrifttum und zur

Rechtsprechung zu § 57 Notariatsordnung - erfüllen Blinde nicht die

Voraussetzungen für eine Zeugenschaft für den Eheschließungsakt.

 

Diese Bestimmungen dienen, wie schon gesagt, insbesonders einer allfälligen

späteren Beweisbarkeit des Eheschließungsaktes. Ich erachte sie daher für

sachlich gerechtfertigt und nicht für diskriminierend.

Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der inhaltlich gleichen Anfrage

Nr. 3314/J durch den Herrn Bundesminister für Justiz.

Zu Frage 3:

Ich bin ständig bemüht, in meinen Aufgabenbereich fallende legistische

Materialien auf diskriminierende Bestimmungen zu überprüfen und diese zu

beseitigen.