3293/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Fink, Steibl und Kollegen betreffend Ausnahme

vom Nachtarbeitsverbot für Frauen, Nr. 3357/J

Frage 1:

Sind Sie bereit - angesichts des oben dargestellten öffentlichen Interesses -

gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen eine Aus-

nahme vom Verbot der Nachtarbeit zuzulassen, um in Krisenregionen neue zu-

sätzliche Arbeitsplätze schaffen zu können.

Antwort

Nein.

Zur Begründung vgl. Antwort zu Frage 2.

Frage 2:

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen kann

eine allgemeine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit durch Verordnung der

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nur dann zugelassen

werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender

 

Umstände erfordert. Der Gesetzgeber hat bei Interpretation des öffentlichen

Interesses infolge besonders schwerwiegender Umstände Naturkatastrophen wie

Hochwasser, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen oder Epidemien im Auge

gehabt (RV, 1253 der Beilagen zu den StenProt NR XI GP).

Nachdem im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht bestehen, kann

keine Verordnung erlassen werden.

Das Parlament hat im Dezember 1997 eine Novelle zum Bundesgesetz über die

Nachtarbeit der Frauen beschlossen, die am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist.

Mit dieser Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, Ausnahmen durch Kollek-

tivvertrag zuzulassen, wenn gleichzeitig geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorge-

sehen sind Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung ermäch-

tigen, unter den genannten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen. Der

Gesetzgeber hat somit die Weichen für Ausnahmen vom Frauennachtarbeits-

verbot auf gesetzlicher Basis gestellt.