3293/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Fink, Steibl und Kollegen betreffend Ausnahme
vom Nachtarbeitsverbot für Frauen, Nr. 3357/J
Frage 1:
Sind Sie bereit - angesichts des oben dargestellten öffentlichen Interesses -
gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen eine Aus-
nahme vom Verbot der Nachtarbeit zuzulassen, um in Krisenregionen neue zu-
sätzliche Arbeitsplätze schaffen zu können.
Antwort
Nein.
Zur Begründung vgl. Antwort zu Frage 2.
Frage 2:
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen kann
eine allgemeine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit durch Verordnung der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales nur dann zugelassen
werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender
Umstände erfordert. Der Gesetzgeber hat bei Interpretation des öffentlichen
Interesses infolge besonders schwerwiegender Umstände Naturkatastrophen wie
Hochwasser, Erdbeben oder ähnliche Katastrophen oder Epidemien im Auge
gehabt (RV, 1253 der Beilagen zu den StenProt NR XI GP).
Nachdem im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen nicht bestehen, kann
keine Verordnung erlassen werden.
Das Parlament hat im Dezember 1997 eine Novelle zum Bundesgesetz über die
Nachtarbeit der Frauen beschlossen, die am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten ist.
Mit dieser Novelle wurde die Möglichkeit geschaffen, Ausnahmen durch Kollek-
tivvertrag zuzulassen, wenn gleichzeitig geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorge-
sehen sind Der Kollektivvertrag kann auch die Betriebsvereinbarung ermäch-
tigen, unter den genannten Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen. Der
Gesetzgeber hat somit die Weichen für Ausnahmen vom Frauennachtarbeits-
verbot auf gesetzlicher Basis gestellt.