3294/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Apfelbeck, Mag. Haupt, Dr. Ofner und

Kollegen haben am 14. November 1997 unter der Nr. 3329/J an mich eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend angebliche Unstimmigkeiten

bei der Abwicklung der Volksgruppenförderung gerichtet, die folgenden Wort-

laut hat:

"1. Stimmen die beschriebenen Sachverhalte mit Ihren Informationen

überein?

2. Wenn ja: was werden Sie dagegen unternehmen?

3. Halten Sie die Auszahlung der Volksgruppenförderung am Jahresende für

gerechtfertigt?

4. Wenn ja: wie begründen Sie das?

5. Wie begründen Sie die Mitnahme von Adreßdateien eines Vereines im

Zuge einer Rechnungshofprüfung?

6. Wie begründen Sie die Eintragung in das Grundbuch durch das Bundes-

kanzleramt als Vorbedingung um dem betroffenen Verein erst die ihm

zustehenden Volksgruppenförderungen zukommen zu lassen?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Die Volksgruppenförderung ist eine im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

abgewickelte, durch das Volksgruppengesetz sondergesetzlich geregelte För-

derung. Soferne das Volksgruppengesetz keine abweichenden Bestimmungen

enthält, sind die allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förde-

rungen aus Bundesmitteln sinngemäß anzuwenden, soweit dies mit der je-

weiligen Rechtslage vereinbar ist. Die Förderungsverträge haben daher die

entsprechenden haushaltsrechtlichen Intentionen und Bedingungen umzu-

setzen.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes hat der zuständige Volks-

gruppenbeirat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres Vorschläge

für die Verwendung der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz vorge-

sehenen Förderungsmittel zu erstatten. Diese Frist wird von den Volksgruppen-

beiräten zumeist eingehalten. In vereinzelten Fällen kommt es auch zu verspä-

teten Empfehlungen. Zu einer Auszahlung der Förderungsmittel kann es jedoch

erst dann kommen, wenn die Abrechnung über die im Vorjahr gewährten För-

derungsmittel abgeschlossen ist. Es ist daher nicht das Einlangen von Abrech-

nungen, sondern deren Abschluß maßgeblich. Auch muß bei der

Personalausstattung auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit Bedacht genommen werden, was bedeutet, daß nicht alle

Abrechnungen innerhalb kürzester Frist erledigt werden können; die

Abrechnungen sind daher entsprechend ihres zeitlichen Einlangens und ihrer

inhaltlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit nacheinander abzuschließen.

Gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderun-

gen aus Bundesmitteln ist die Förderung nur zulässig, wenn die Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel gewähr-

leistet ist. Gemäß der Sonderrichtlinie über die Einstellung und Rückforderung

der Förderung vom 18. Oktober 1995 ist der Förderungswerber durch den

Förderungsvertrag zu verpflichten, eine gewährte Förderung zurückzuzahlen

wenn die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet

worden sind. In der Praxis ist bei der Förderung von Großbauvorhaben im

Interesse der widmungsgemäßen Fortführung des geförderten Projektes auch

die grundbücherliche Sicherung von Rückforderungen durchaus üblich.

Zum Vorwurf, daß im Zuge einer laufenden Rechnungshofprüfung Adreßda-

teien der Mitglieder eines Vereines ohne Wissen des anwesenden Obmanns

mitgenommen worden seien, ist folgendes festzuhalten: Richtig ist, daß in die

Mitgliederliste eines bestimmten Vereines und in dessen Verteilerliste für die

Vereinszeitung Einsicht genommen wurde. Diese Vorgangsweise war in dem

beschriebenen Einzelfall erforderlich, weil offensichtlich nur ein geringer Teil

der Mitglieder dieses Vereines Volksgruppenangehörige sind. Andererseits

übersteigt der Adressatenkreis der Vereinszeitung, die zur Gänze aus den

Mitteln der Volksgruppenförderung hergestellt und unentgeltlich abgegeben

wird, um ein Vielfaches die Anzahl der Vereinsmitglieder. Die Einsichtnahme in

diese Unterlagen steht dem Förderungsgeber entsprechend dem Förderungs—

vertrag zu. Die Verteilerliste für die unentgeltlich abgegebene Vereinszeitung

wurde dem Verein retourniert.