3294/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Apfelbeck, Mag. Haupt, Dr. Ofner und
Kollegen haben am 14. November 1997 unter der Nr. 3329/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend angebliche Unstimmigkeiten
bei der Abwicklung der Volksgruppenförderung gerichtet, die folgenden Wort-
laut hat:
"1. Stimmen die beschriebenen Sachverhalte mit Ihren Informationen
überein?
2. Wenn ja: was werden Sie dagegen unternehmen?
3. Halten Sie die Auszahlung der Volksgruppenförderung am Jahresende für
gerechtfertigt?
4. Wenn ja: wie begründen Sie das?
5. Wie begründen Sie die Mitnahme von Adreßdateien eines Vereines im
Zuge einer Rechnungshofprüfung?
6. Wie begründen Sie die Eintragung in das Grundbuch durch das Bundes-
kanzleramt als Vorbedingung um dem betroffenen Verein erst die ihm
zustehenden Volksgruppenförderungen
zukommen zu lassen?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Die Volksgruppenförderung ist eine im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
abgewickelte, durch das Volksgruppengesetz sondergesetzlich geregelte För-
derung. Soferne das Volksgruppengesetz keine abweichenden Bestimmungen
enthält, sind die allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förde-
rungen aus Bundesmitteln sinngemäß anzuwenden, soweit dies mit der je-
weiligen Rechtslage vereinbar ist. Die Förderungsverträge haben daher die
entsprechenden haushaltsrechtlichen Intentionen und Bedingungen umzu-
setzen.
Gemäß § 10 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes hat der zuständige Volks-
gruppenbeirat dem Bundeskanzler bis zum 15. März jeden Jahres Vorschläge
für die Verwendung der für dieses Kalenderjahr im Bundesfinanzgesetz vorge-
sehenen Förderungsmittel zu erstatten. Diese Frist wird von den Volksgruppen-
beiräten zumeist eingehalten. In vereinzelten Fällen kommt es auch zu verspä-
teten Empfehlungen. Zu einer Auszahlung der Förderungsmittel kann es jedoch
erst dann kommen, wenn die Abrechnung über die im Vorjahr gewährten För-
derungsmittel abgeschlossen ist. Es ist daher nicht das Einlangen von Abrech-
nungen, sondern deren Abschluß maßgeblich. Auch muß bei der
Personalausstattung auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit Bedacht genommen werden, was bedeutet, daß nicht alle
Abrechnungen innerhalb kürzester Frist erledigt werden können; die
Abrechnungen sind daher entsprechend ihres zeitlichen Einlangens und ihrer
inhaltlichen Vollständigkeit und Schlüssigkeit nacheinander abzuschließen.
Gemäß den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderun-
gen aus Bundesmitteln ist die Förderung nur zulässig, wenn die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel gewähr-
leistet ist. Gemäß der Sonderrichtlinie über die Einstellung und Rückforderung
der Förderung vom 18. Oktober 1995 ist der Förderungswerber durch den
Förderungsvertrag zu verpflichten, eine gewährte Förderung zurückzuzahlen
wenn die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet
worden sind. In der Praxis ist bei der Förderung von Großbauvorhaben im
Interesse der widmungsgemäßen Fortführung des geförderten Projektes auch
die grundbücherliche Sicherung von Rückforderungen durchaus üblich.
Zum Vorwurf, daß im Zuge einer laufenden Rechnungshofprüfung Adreßda-
teien der Mitglieder eines Vereines ohne Wissen des anwesenden Obmanns
mitgenommen worden seien, ist folgendes festzuhalten: Richtig ist, daß in die
Mitgliederliste eines bestimmten Vereines und in dessen Verteilerliste für die
Vereinszeitung Einsicht genommen wurde. Diese Vorgangsweise war in dem
beschriebenen Einzelfall erforderlich, weil offensichtlich nur ein geringer Teil
der Mitglieder dieses Vereines Volksgruppenangehörige sind. Andererseits
übersteigt der Adressatenkreis der Vereinszeitung, die zur Gänze aus den
Mitteln der Volksgruppenförderung hergestellt und unentgeltlich abgegeben
wird, um ein Vielfaches die Anzahl der Vereinsmitglieder. Die Einsichtnahme in
diese Unterlagen steht dem Förderungsgeber entsprechend dem Förderungs—
vertrag zu. Die Verteilerliste für die unentgeltlich abgegebene Vereinszeitung
wurde dem Verein retourniert.