3295/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wurmitzer und Kollegen haben am
17 November 1997 unter der Nr. 33431J an mich eine schriftliche parlamen-
tarische Anfrage betreffend Fragen der Volksgruppenförderung gerichtet die
folgenden Wortlaut hat:
„1. Gibt es eine Dienstanweisung für den Vollzug der Volksgruppenförderung
aus dem Bundesbudget?
Wenn ja, wie lautet diese?
2. Welche Hindernisse stehen einer raschen Auszahlung der Förderungs-
mittel entgegen?
3. Haben die Volksgruppenbeiräte eine diesbezügliche Beschwerde an Sie
herangetragen?
4. Gibt es Richtlinien für die Auszahlung der Volksgruppenförderung?
Wenn ja, wie lautete diese?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Volksgruppenförderung ist eine im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung
abgewickelte, durch das Volksgruppenförderungsgesetz sondergesetz, ich ge-
regelte Förderung. Soferne das Volksgruppengesetz hiefür keine abweichen-
den Bestimmungen vorsieht, sind bei der Abwicklung dieser Förderung die all-
gemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundes-
mitteln, Beschluß der Bundesregierung vom 7. Juni 1977 ergänzt durch die
Beschlüsse der Bundesregierung vom 2. August 1983 und vom 9. September
1986, ferner die Sonderrichtlinie über die Einstellung und Rückforderung der
Förderung vom 18. Oktober1995, anzuwenden.
Zu den Fragen 2 und 4:
Eine Auszahlung der Förderungsmittel ist erst dann möglich, wenn die Abrech-
nung einer im Vorjahr gewährten Volksgruppenförderung abgeschlossen ist.
Die Abrechnung der Vorjahresförderung hängt zum einen vom Einlangen der
Abrechnungsunterlagen und von der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der
Abrechnungsunterlagen ab. Auch muß bei der Personalausstattung auf die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht
genommen werden, was bedeutet, daß nicht alle Abrechnungen innerhalb
kürzester Frist erledigt werden können; aus diesem Grund können sich im
Einzelfall auch bei der Auszahlung der für das laufende Jahr gewährten
Förderungen Verzögerungen ergeben.
Zu Frage 3:
Die Volksgruppenbeiräte haben keine aus dem konkreten Anlaß resultierende
Beschwerde an mich herangetragen. Vielmehr hat sich der Volksgruppenbeirat
für die Slowenische Volksgruppe in seiner Sitzung vom 28. November 1997 in
einem Beschluß ausdrücklich von der Presseaussendung des Österreichischen
Volksgruppenzentrums vom 13. November 1997, welche der Parlamentari-
schen Anfrage beigelegt wurde, distanziert,