3297/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3336/J-NR/1997, betreffend den Transport von

Hunden, die die Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Großruck am 14. November 1997 an mich

gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1. In welchen Gesetzen bzw. Verordnungen und Erlässen ist derzeit der Transport

von Hunden bzw. von anderen Heimtieren geregelt?

Antwort:

Der Transport von Tieren aller Arten — somit auch von Hunden - ist im Tiertransportgesetz-

Straße und im Tiertransportgesetz-Luft geregelt.

Für den Tiertransport per Eisenbahn ist eine umfassende gesetzliche Regelung in Durchführung

der EU-Richtlinien gerade in parlamentarischer Behandlung (die Regierungsvorlage wurde vom

Verkehrsausschuß bereits verabschiedet). Es ist also zu erwarten, daß in Kürze ein umfassendes

Tiertransportgesetz-Eisenbahn gelten wird, in welchem auch Transporte von Hunden per Bahn

erfaßt sind.

Derzeit gibt es noch keine besonderen Regelungen auf Stufe eines Gesetzes bzw. Verord-

nun/Erlaß. Der Transport von Hunden ist so wie auch der Transport anderer Tierarten für den

Eisenbahnbereich bisher auf Grund einer Bestimmung im Eisenbahnbeförderungsgesetz im

Wege von Vorschriften zur Behandlung und zum Schutz der Tiere in den Tarifgrundlagen der

ÖBB geregelt. Diese sehen vor, daß

a) Hunde, die im Güterverkehr als Stückgut transportiert werden, sich in einem Transportbe-

hältnis befinden müssen, welches

- luftig und so geräumig zu sein hat, daß die Hunde darin aufrecht stehen können,

- so dicht sein muß, daß eine Verunreinigung von Anlagen, Betriebsmitteln oder Gegen-

ständen durch Ausscheidungen, Streumittel oder Futter ausgeschlossen ist,

- fest, verschlossen und so beschaffen sein muß, daß die Hunde vor Verletzungen während

des Transportes geschützt sind und die nicht unkontrolliert geöffnet werden können,

- für den Fall, daß sich mehrere Hunde darin befinden, so geräumig sein muß, daß diese

gleichzeitig liegen können;

b) für Hunde, die im Reiseverkehr mitgenommen werden,

- wenn sie in Transportbehältnissen transportiert werden, diese so beschaffen sein müssen,

daß Verletzung und Verunreinigung von Reisenden sowie Beschädigungen und Ver-

unreinigungen von Reisezugwagen ausgeschlossen sind,

- wenn sie nicht in Transportbehältnissen transportiert werden, eine Beißkorbpflicht, und

eine Verpflichtung des Begleiters besteht, die Hunde entweder zu tragen oder am Boden

kurz an der Leine zu halten.

2. Erachten Sie die derzeitige Regelung für ausreichend?

Antwort:

Die derzeitigen Regelungen für den Tiertransport auf der Straße und in der Luft sind sicherlich

ausreichend.

3. Gibt es in Ihrem Ressort Untersuchungen bzw. Statistiken über den Transport von

Heimtieren (Hunden) auf Österreichs Straßen/Bahn und wie hoch schätzen Sie den

diesbezüglichen Graubereich? (Bitte um Bekanntgabe allenfalls verfügbarer Da-

ten.)

Im Luft- und Straßenbereich sowie im Eisenbahnbereich liegen meinem Ressort keine Statisti-

ken über den Transport von Heimtieren, insbesondere von Hunden vor. Eine Schätzung darüber

ist leider nicht möglich. Was die Mitnahme von Hunden im Reiseverkehr anlangt, teilen die

ÖBB mit, daß 1996 insgesamt 16.500 Fahrkarten für Hunde ausgestellt wurden.

4., 5. Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss haben im Antrag 371/A unter

§ 91312 zu diesem Thema einen Normierungsbedarf erkannt. Erachten auch Sie

diesbezügliche Verschärfungen bzw. Neuregelungen für erforderlich angebracht

und werden Sie in diesem Fall Ihrerseits diesbezügliche Initiativen setzen? Wenn ja,

in welchem Zeithorizont?

Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss beantragen im Antrag 371/A

für diesen Tiertransportbereich eine Kompetenzübertragung an die Länder. Könn-

te es sein, daß die beantragenden Abgeordneten in diesem Punkt kein ausreichendes

Vertrauen im Sinne einer tierschutzgerechten Wahrnehmung der Tiertransport-

kompetenz in Ihr Ressort bzw. in den Bund haben oder liegen Ihren Informationen

zufolge andere Motive vor?

Antwort:

Da in § 2 des Antrags 371/A ausdrücklich vorgesehen ist, daß bestehende bundesgesetzliche

Bestimmungen zum Zweck des Tierschutzes durch das vorgeschlagene Bundestierschutzgesetz

nicht berührt werden und aus den Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 hervorgeht, daß mit dieser

Bestimmung lediglich den Ländern Gelegenheit gegeben werden sollte, bestehende Regelungen

aufrecht zu erhalten bzw. ihre eigenen Vorstellungen zu verwirklichen, kann meiner Meinung

nach nicht davon ausgegangen werden, daß mit § 9 Abs. 3 des Antrags 371/A ein Kompetenz-

übergang vorgeschlagen wird.

6. Haben Sie mit den beiden Abgeordneten im Sinne einer raschen Verbesserung in

der Sache bereits Gespräche aufgenommen bzw. werden Sie diesbezügliche Schritte

in absehbarer Zeit unternehmen, um diesem Anliegen der beiden Abgeordneten im

Rahmen der bestehenden Kompetenzverteilung bestmöglich entgegenzukommen?

Antwort:

Seitens des Nationalrats ist man bisher nicht an mich herangetreten. Dem Antrag 371/A ging

jedoch ein Hearing im Unterausschuß des Verfassungsausschusses am 20. November 1996

voraus, bei dem auch ein Vertreter meines Ressorts zur Beantwortung von Fragen zur

gung stand. Soweit es in meine Zuständigkeit fällt, bin ich aber für alle Vorschläge zur Ver-

besserung der Transportbedingungen von Tieren offen.

7. Welche konkreten diesbezüglichen Normierungen auf Basis der bestehenden Kom-

petenzlage können Sie sich in Entsprechung des zugrundeliegenden Anliegens der

beiden Abgeordneten vorstellen?

Antwort:

Wie ich bereits zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt habe, sind die bestehenden Regelungen für

den Transport von Tieren auf der Straße und in der Luft ausreichend. Über den Transport von

Tieren hinausgehende Regelungen im Bereich des Tierschutzes fallen nach der Kompetenzver-

teilung nicht in meine Zuständigkeit.

8. Bei welchen Tierkategorien ist Ihrer Auffassung nach eine ausreichende Tiertrans-

portregelung in Österreich gegeben, bei welchen nicht?

Antwort:

Für die Bereiche Straße- und Luftransport von Tieren reichen meiner Ansicht nach die be-

stehenden Regelungen aus.

9. Warum besteht gerade im Bereich des Hundetransportes noch immer ein Mangel,

was dazu führt, daß einzelne Abgeordnete eine Kompetenzverlagerung beantragen,

während bei anderen Tiertransporten umfassende Bestimmungen vorliegen?

Wie ich bereits zu Frage 2 ausgeführt habe, decken die bestehenden Regelungen für Tiertrans-

porte auf der Straße auch den Transport von Hunden ab. Eine Regelung mit einem umfassende-

ren Geltungsbereich als dem des Tiertransportgesetzes-Straße ist nicht denkbar, da - wie

ebenfalls bereits unter Frage 1 ausgeführt - sämtliche Tierarten davon erfaßt werden

10. Erachten Sie als grundsätzlich sinnvoll, wenn der Tiertransport, der vermutlich des

öfteren auch über Bundesländergrenzen hinweg stattfindet, entgegen der bisherigen

Praxis des Tiertransportes bundesländerunterschiedlich geregelt werden soll, wie

dies von Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss beantragt wurde?

Antwort:

Grundsätzlich halte ich länderweise unterschiedliche Vorschriften für den Transport von Tieren

nicht für sinnvoll und auch nicht mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil

dieses den Rahmen für die nationale Umsetzung vorgibt und eine von Bundesland zu Bundes-

land abweichende Umsetzung nicht zulässig wäre. Ich halte es für wenig sinnvoll wenn auf

einen mit einem Bahnreisenden zwischen Wien und Salzburg beförderten Hund vier ver-

schiedene Rechtsvorschriften Anwendung fänden.

11. Sind Sie bereit, auch bei anderen Tiertransportangelegenheiten Kompetenzabtre-

tungen an die Länder zu akzeptieren?

Antwort:

Es ist Sache des Verfassungsgesetzgebers, Änderungen der Kompetenzverteilung zu be-

schließen.

12. Sind Ihnen die strengeren Regelungen für den Hundetransport aus Deutschland

bekannt?

Antwort:

Mir ist nicht bekannt, daß es in Deutschland strengere Bestimmungen für den Transport von

Hunden gibt als in Österreich. Meine Zuständigkeit erstreckt sich allerdings lediglich auf den

Transport i.e.S., wobei durch das Gemeinschaftsrecht (Richtlinien 91/628/EWG und 95/29/EG)

der Rahmen vorgegeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten auch für

Deutschland, allenfalls zusätzlich bestehende deutsche Regelungen können daher möglicher-

weise im Rahmen des allgemeinen Tierschutzes, aber nicht im Rahmen der Regelungen über

den Tiertransport erfolgt sein.

13. Können Sie sich vorstellen, daß im Hinblick auf den Wunsch der österreichischen

Bevölkerung nach einer vorbildlichen Wahrnehmung der Tierschutzanliegen auch

in Österreich eine vergleichbare strenge Regelung Platz greift, bzw. werden Sie

diesbezügliche Schritte unternehmen? Wenn ja, mit welchem Zeithorizont?

Antwort:

Meine Kompetenz im Bereich des Tiertransportes auf der Straße und in der Luft ist zur Gänze

ausgeschöpft; Angelegenheiten des allgemeinen Tierschutzes fallen schon aufgrund der Bun-

desverfassung nicht in meine Zuständigkeit. Sofern nicht durch eine Änderung des Gemein -

schaftsrechts eine Verschärfung der österreichischen Bestimmungen für den Tiertransport auf

der Straße bzw. in der Luft erforderlich wird, sind keine Änderungen beabsichtigt.