3297/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.3336/J-NR/1997, betreffend den Transport von
Hunden, die die Abgeordneten Maria Rauch-Kallat, Großruck am 14. November 1997 an mich
gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. In welchen Gesetzen bzw. Verordnungen und Erlässen ist derzeit der Transport
von Hunden bzw. von anderen Heimtieren geregelt?
Antwort:
Der Transport von Tieren aller Arten — somit auch von Hunden - ist im Tiertransportgesetz-
Straße und im Tiertransportgesetz-Luft geregelt.
Für den Tiertransport per Eisenbahn ist eine umfassende gesetzliche Regelung in Durchführung
der EU-Richtlinien gerade in parlamentarischer Behandlung (die Regierungsvorlage wurde vom
Verkehrsausschuß bereits verabschiedet). Es ist also zu erwarten, daß in Kürze ein umfassendes
Tiertransportgesetz-Eisenbahn gelten wird, in welchem auch Transporte von Hunden per Bahn
erfaßt sind.
Derzeit gibt es noch keine besonderen Regelungen auf Stufe eines Gesetzes bzw. Verord-
nun/Erlaß. Der Transport von Hunden ist so wie auch der Transport anderer Tierarten für den
Eisenbahnbereich bisher auf Grund einer
Bestimmung im Eisenbahnbeförderungsgesetz im
Wege von Vorschriften zur Behandlung und zum Schutz der Tiere in den Tarifgrundlagen der
ÖBB geregelt. Diese sehen vor, daß
a) Hunde, die im Güterverkehr als Stückgut transportiert werden, sich in einem Transportbe-
hältnis befinden müssen, welches
- luftig und so geräumig zu sein hat, daß die Hunde darin aufrecht stehen können,
- so dicht sein muß, daß eine Verunreinigung von Anlagen, Betriebsmitteln oder Gegen-
ständen durch Ausscheidungen, Streumittel oder Futter ausgeschlossen ist,
- fest, verschlossen und so beschaffen sein muß, daß die Hunde vor Verletzungen während
des Transportes geschützt sind und die nicht unkontrolliert geöffnet werden können,
- für den Fall, daß sich mehrere Hunde darin befinden, so geräumig sein muß, daß diese
gleichzeitig liegen können;
b) für Hunde, die im Reiseverkehr mitgenommen werden,
- wenn sie in Transportbehältnissen transportiert werden, diese so beschaffen sein müssen,
daß Verletzung und Verunreinigung von Reisenden sowie Beschädigungen und Ver-
unreinigungen von Reisezugwagen ausgeschlossen sind,
- wenn sie nicht in Transportbehältnissen transportiert werden, eine Beißkorbpflicht, und
eine Verpflichtung des Begleiters besteht, die Hunde entweder zu tragen oder am Boden
kurz an der Leine zu halten.
2. Erachten Sie die derzeitige Regelung für ausreichend?
Antwort:
Die derzeitigen Regelungen für den Tiertransport auf der Straße und in der Luft sind sicherlich
ausreichend.
3. Gibt es in Ihrem Ressort Untersuchungen bzw. Statistiken über den Transport von
Heimtieren (Hunden) auf Österreichs Straßen/Bahn und wie hoch schätzen Sie den
diesbezüglichen Graubereich? (Bitte um Bekanntgabe allenfalls verfügbarer Da-
ten.)
Im Luft- und Straßenbereich sowie im
Eisenbahnbereich liegen meinem Ressort keine Statisti-
ken über den Transport von Heimtieren, insbesondere von Hunden vor. Eine Schätzung darüber
ist leider nicht möglich. Was die Mitnahme von Hunden im Reiseverkehr anlangt, teilen die
ÖBB mit, daß 1996 insgesamt 16.500 Fahrkarten für Hunde ausgestellt wurden.
4., 5. Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss haben im Antrag 371/A unter
§ 91312 zu diesem Thema einen Normierungsbedarf erkannt. Erachten auch Sie
diesbezügliche Verschärfungen bzw. Neuregelungen für erforderlich angebracht
und werden Sie in diesem Fall Ihrerseits diesbezügliche Initiativen setzen? Wenn ja,
in welchem Zeithorizont?
Die Abgeordneten Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss beantragen im Antrag 371/A
für diesen Tiertransportbereich eine Kompetenzübertragung an die Länder. Könn-
te es sein, daß die beantragenden Abgeordneten in diesem Punkt kein ausreichendes
Vertrauen im Sinne einer tierschutzgerechten Wahrnehmung der Tiertransport-
kompetenz in Ihr Ressort bzw. in den Bund haben oder liegen Ihren Informationen
zufolge andere Motive vor?
Antwort:
Da in § 2 des Antrags 371/A ausdrücklich vorgesehen ist, daß bestehende bundesgesetzliche
Bestimmungen zum Zweck des Tierschutzes durch das vorgeschlagene Bundestierschutzgesetz
nicht berührt werden und aus den Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 hervorgeht, daß mit dieser
Bestimmung lediglich den Ländern Gelegenheit gegeben werden sollte, bestehende Regelungen
aufrecht zu erhalten bzw. ihre eigenen Vorstellungen zu verwirklichen, kann meiner Meinung
nach nicht davon ausgegangen werden, daß mit § 9 Abs. 3 des Antrags 371/A ein Kompetenz-
übergang vorgeschlagen wird.
6. Haben Sie mit den beiden Abgeordneten im Sinne einer raschen Verbesserung in
der Sache bereits Gespräche aufgenommen bzw. werden Sie diesbezügliche Schritte
in absehbarer Zeit unternehmen, um diesem Anliegen der beiden Abgeordneten im
Rahmen der bestehenden Kompetenzverteilung bestmöglich entgegenzukommen?
Antwort:
Seitens des Nationalrats ist man bisher nicht an mich herangetreten. Dem Antrag 371/A ging
jedoch ein Hearing im Unterausschuß des Verfassungsausschusses am 20. November 1996
voraus, bei dem auch ein Vertreter meines Ressorts zur Beantwortung von Fragen zur
gung stand. Soweit es in meine Zuständigkeit fällt, bin ich aber für alle Vorschläge zur Ver-
besserung der Transportbedingungen von Tieren
offen.
7. Welche konkreten diesbezüglichen Normierungen auf Basis der bestehenden Kom-
petenzlage können Sie sich in Entsprechung des zugrundeliegenden Anliegens der
beiden Abgeordneten vorstellen?
Antwort:
Wie ich bereits zu den Fragen 1 und 2 ausgeführt habe, sind die bestehenden Regelungen für
den Transport von Tieren auf der Straße und in der Luft ausreichend. Über den Transport von
Tieren hinausgehende Regelungen im Bereich des Tierschutzes fallen nach der Kompetenzver-
teilung nicht in meine Zuständigkeit.
8. Bei welchen Tierkategorien ist Ihrer Auffassung nach eine ausreichende Tiertrans-
portregelung in Österreich gegeben, bei welchen nicht?
Antwort:
Für die Bereiche Straße- und Luftransport von Tieren reichen meiner Ansicht nach die be-
stehenden Regelungen aus.
9. Warum besteht gerade im Bereich des Hundetransportes noch immer ein Mangel,
was dazu führt, daß einzelne Abgeordnete eine Kompetenzverlagerung beantragen,
während bei anderen Tiertransporten umfassende Bestimmungen vorliegen?
Wie ich bereits zu Frage 2 ausgeführt habe, decken die bestehenden Regelungen für Tiertrans-
porte auf der Straße auch den Transport von Hunden ab. Eine Regelung mit einem umfassende-
ren Geltungsbereich als dem des Tiertransportgesetzes-Straße ist nicht denkbar, da - wie
ebenfalls bereits unter Frage 1 ausgeführt - sämtliche Tierarten davon erfaßt werden
10. Erachten Sie als grundsätzlich sinnvoll, wenn der Tiertransport, der vermutlich des
öfteren auch über Bundesländergrenzen hinweg stattfindet, entgegen der bisherigen
Praxis des Tiertransportes bundesländerunterschiedlich geregelt werden soll, wie
dies von Dr. Kostelka und Ludmilla Parfuss beantragt wurde?
Antwort:
Grundsätzlich halte ich länderweise
unterschiedliche Vorschriften für den Transport von Tieren
nicht für sinnvoll und auch nicht mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil
dieses den Rahmen für die nationale Umsetzung vorgibt und eine von Bundesland zu Bundes-
land abweichende Umsetzung nicht zulässig wäre. Ich halte es für wenig sinnvoll wenn auf
einen mit einem Bahnreisenden zwischen Wien und Salzburg beförderten Hund vier ver-
schiedene Rechtsvorschriften Anwendung fänden.
11. Sind Sie bereit, auch bei anderen Tiertransportangelegenheiten Kompetenzabtre-
tungen an die Länder zu akzeptieren?
Antwort:
Es ist Sache des Verfassungsgesetzgebers, Änderungen der Kompetenzverteilung zu be-
schließen.
12. Sind Ihnen die strengeren Regelungen für den Hundetransport aus Deutschland
bekannt?
Antwort:
Mir ist nicht bekannt, daß es in Deutschland strengere Bestimmungen für den Transport von
Hunden gibt als in Österreich. Meine Zuständigkeit erstreckt sich allerdings lediglich auf den
Transport i.e.S., wobei durch das Gemeinschaftsrecht (Richtlinien 91/628/EWG und 95/29/EG)
der Rahmen vorgegeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten auch für
Deutschland, allenfalls zusätzlich bestehende deutsche Regelungen können daher möglicher-
weise im Rahmen des allgemeinen Tierschutzes, aber nicht im Rahmen der Regelungen über
den Tiertransport erfolgt sein.
13. Können Sie sich vorstellen, daß im Hinblick auf den Wunsch der österreichischen
Bevölkerung nach einer vorbildlichen Wahrnehmung der Tierschutzanliegen auch
in Österreich eine vergleichbare strenge Regelung Platz greift, bzw. werden Sie
diesbezügliche Schritte unternehmen? Wenn ja, mit welchem Zeithorizont?
Antwort:
Meine Kompetenz im Bereich des Tiertransportes auf der Straße und in der Luft ist zur Gänze
ausgeschöpft; Angelegenheiten des allgemeinen Tierschutzes fallen schon aufgrund der Bun-
desverfassung nicht in meine
Zuständigkeit. Sofern nicht durch eine Änderung des Gemein -
schaftsrechts eine Verschärfung der österreichischen Bestimmungen für den Tiertransport auf
der Straße bzw. in der Luft erforderlich wird, sind keine Änderungen beabsichtigt.