3298/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Franz Riepl und Genossen haben am 14.11.1997

an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3332/J betreffend „Fahrtenbeihilfe für

Lehrlinge“ gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie

beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Mit der Änderung des Familienlastenausgleichsge (FLAG) 1967 durch das

Bundesgesetz Nr.511/94 wurde rückwirkend ab 1.1.1994 die Fahrtenbeihilfe für

Lehrlinge eingeführt:

Zu Beginn des Jahres 1994 lag die Akzeptanz der Lehrlingsfreifahrt unter den

ursprünglichen Erwartungen meines Ressorts (rd. 50.000 Freifahranträge bei damals

rund 120.000 Lehrlingen) und führte zu Überlegungen über die Einführung einer

Fahrtenbeihilfe für jene Lehrlinge, denen es nicht möglich ist, die Freifahrt für die

tägliche Fahrt zwischen Wohnung und betrieblicherAusbildungstätte aus topogra-

phischen, verkehrsstrukturellen, zeitlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch zu

nehmen. Die Mittel des Familienlastenausgleich für eine solche zusätzliche Maß-

nahme wurden allerdings mit jährlich 40 Mio öS beschränkt und ergaben unter Be-

rücksichtigung der damals dafür in Frage kommenden Zahl an Lehrlingen die in

§ 30n FLAG 1967 genannten Pauschalbeträge.

Die Öffentlichkeit und somit der Kreis der begünstigten Lehrlinge wurden über die

rückwirkend ab 1.1. 1994 geltende Einführung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nicht

nur über Print- und elektronische Medien informiert. Im Begutachtungsverfahren zur

diesbezüglichen Änderung des FLAG 1967 waren unter anderem auch die

Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeiterkammer einbezogen und

informierten in der Folge ihre Mitglieder bis ins Detail über diese Gesetzesänderung

(Beispiel: "AK-Aktuell" Nr.3/94 der Arbeiterkammer Vorarlberg). Die Fahrtenbeihilfe

für Lehrlinge wurde auch unverzüglich (ab der Ausgabe 1994) in die unentgeltlich

erhältliche lnformationsbroschüre meines Ressorts über Familienförderung in

Österreich aufgenommen; zudem standen und stehen die "Hot-line“ im

Familienservice, die zuständige Fachabteilung meines Ressorts sowie die mit der

Abwicklung der Fahrtenbeihilfe betrauten Mitarbeiter in den Finanzlandesdirektionen

sowie in den Beihilfenstellen der Finanzämter für entsprechende telefonische

Anfragen der Lehrlinge zur Verfügung.

ad 2

Die Berufsschulen sind - wie alle anderen Schulen - in die administrative Abwicklung

der Schülerfreifahrt und der Schulfahrtbeihilfe eingebunden. Dafür allfällig

erforderliche Informationen und Weisungen gehen ihnen daher über das

Unterrichtsressort und die zuständigen Landesschulräte zu.

In die Abwicklung der Lehrlingsfreifahrt und der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge sind die

Berufsschulen hingegen nicht eingebunden. Außerdem erfolgt der Berufsschulbe-

such durch den Lehrling in der Regel - abweichend vom Lehrzeltbeginn - erst ab Be-

ginn des jeweiligen Schuljahres; auch ein blockmäßiger Berufsschulbesuch erfolgt

erst im Laufe des Schuljahres.

ad 3

Wie bereits in Beantwortung der Frage 2 ausgeführt, ist die Bundesarbeiterkammer

von meinem Ressort vollständig informiert worden. Die Weitergabe der Informatio-

nen an die einzelnen AK-Bezirksstellen fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

ad 4

Zwischenzeitig ist die vorerwähnte Akzeptanz im Bereich der Lehrlingsfreifahrt auf

rund 78.000 Anträge pro Jahr gestiegen1 die Nachfrage nach der Fahrtenbeihilfe für

Lehrlinge ist daher unter den dafür ursprünglich erwarteten Zahlen geblieben. Ich

erwarte mir aber für 1997 eine Steigerung der Ausgaben für die Fahrtenbeihilfe für

Lehrlinge, für das Jahr 1998 erwarte ich analog zur Entwicklung bei der Lehrlings-

freifahrt und auch im Hinblick auf die allgemein steigenden Lehrlingszahlen eine

noch bessere Akzeptanz der Fahrtenbeihilfe und damit kosten in Höhe von voraus-

sichtlich etwa 2 Mio öS.

ad 5

In der bereits erwähnten unentgeltlich erhältlichen lnformationsbroschüre meines

Ressorts über Familienfärderung in Österreich wird die Information über die Fahr-

tenbeihilfe für Lehrlinge auch weiterhin enthalten sein. Sollte darüber hinaus seitens

der Kammern oder der Gewerkschaftsjugend die Notwendigkeit für eine neuerliche

Informationsaktion für die Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe gesehen werden, kann

ich mir eine solche - periodisch wiederkehrend - durchaus im Rahmen der von den

Kammern aufgelegten Informationsschriften (Beispiel: „Aktuell“ 3/94 der AK für

Vorarlberg) vorstellen. Ausführliche Details zur Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge sind den

Erläuterungen zum Antrag auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (erhältlich in den

Finanzämtern) zu entnehmen.