3300/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3326/J betreffend

Lokalverbot für ausländische Gäste bei der Eröffnung einer Vöcklabrucker Disco, welche die

Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Keppelmüller und Genossen am 14. November 1997 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Der genaue Hergang des Vorfalls ist mir nicht bekannt.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Zur Ahndung von Übertretungen des Diskriminierungsverbotes gemäß Art. IX Abs. 1 Z 3

EGVG ist die Sicherheitsbehörde erster Instanz berufen. Die Gewerbebehörden haben daher

keine Verwaltungsstrafrechtlichen Veranlassungen zu treffen.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

Ob Anzeigen nach Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG erstattet wurden, müßte die Sicherheitsbehörde

erster Instanz bzw. das für die Sicherheitsverwaltung zuständige Bundesministerium für

Inneres beantworten. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO

1994 ist eine administrative Maßnahme, die von der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung

einer Verwaltungsübertretung zu unterscheiden ist. Der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck

als Gewerbebehörde wurde keine diesbezügliche Anzeige erstattet. Die Gewerbebehörde stützt

sich auf rechtskräftige Straferkenntnisse der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde wenn ein

Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eingeleitet wird. Dadurch

soll vor allem verhindert werden, daß die Gewerbebehörde mit der schwerwiegenden und

folgenreichen Maßnahme der Gewerbeentziehung einen Gewerbeinhaber trifft, gegen den die

zuständige Verwaltungsstrafbehörde keinerlei Sanktionen verhängt hat.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Auf die Veranlassungen der Sicherheitsbehörde kann ich keinen Einfluß nehmen. Dafür ist der

Bundesminister für Inneres zuständig. Ich habe jedoch dem Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung den Auftrag gegeben, die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu ersuchen,

der Gewerbebehörde eine allfällige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des

Diskriminierungsverbotes gemäß Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG im Zusammenhang mit dem

Vorfall in der Vöcklabrucker Disco ‚Nightlife“ bekanntzugeben.