3300/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3326/J betreffend
Lokalverbot für ausländische Gäste bei der Eröffnung einer Vöcklabrucker Disco, welche die
Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Keppelmüller und Genossen am 14. November 1997 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Der genaue Hergang des Vorfalls ist mir nicht bekannt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Zur Ahndung von Übertretungen des Diskriminierungsverbotes gemäß Art. IX Abs. 1 Z 3
EGVG ist die Sicherheitsbehörde erster Instanz berufen. Die Gewerbebehörden haben daher
keine Verwaltungsstrafrechtlichen Veranlassungen zu treffen.
Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:
Ob Anzeigen nach Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG erstattet wurden, müßte die Sicherheitsbehörde
erster Instanz bzw. das für die
Sicherheitsverwaltung zuständige Bundesministerium für
Inneres beantworten. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO
1994 ist eine administrative Maßnahme, die von der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung
einer Verwaltungsübertretung zu unterscheiden ist. Der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
als Gewerbebehörde wurde keine diesbezügliche Anzeige erstattet. Die Gewerbebehörde stützt
sich auf rechtskräftige Straferkenntnisse der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde wenn ein
Gewerbeentziehungsverfahren gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 eingeleitet wird. Dadurch
soll vor allem verhindert werden, daß die Gewerbebehörde mit der schwerwiegenden und
folgenreichen Maßnahme der Gewerbeentziehung einen Gewerbeinhaber trifft, gegen den die
zuständige Verwaltungsstrafbehörde keinerlei Sanktionen verhängt hat.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Auf die Veranlassungen der Sicherheitsbehörde kann ich keinen Einfluß nehmen. Dafür ist der
Bundesminister für Inneres zuständig. Ich habe jedoch dem Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung den Auftrag gegeben, die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu ersuchen,
der Gewerbebehörde eine allfällige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des
Diskriminierungsverbotes gemäß Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG im Zusammenhang mit dem
Vorfall in der Vöcklabrucker Disco ‚Nightlife“ bekanntzugeben.