3303/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider, Mag. Stadler und Kollegen
haben am 19. November 1997 unter der Nr. 3351/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend die Eigentumswohnung des ehemaligen
Bundeskanzlers Dr. VRANITZKY gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. In der Anfragebeantwortung 2807/AB haben Sie die Auffassung vertreten,
daß folgende Fragen keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des
§ 90 GOG—NR betreffen:
1. Für welche konkrete Eigentumswohnung hat Dr. VRANITZKY für das
Jahr 1996 Betriebskosten in Höhe von S 258.151,46 in Rechnung gestellt
und wie lautet die Adresse dieser Eigentumswohnung?
2. Wie groß ist diese Eigentumswohnung und wie groß sind die damit
verbundenen Nebenflächen (z.B. Terrasse, Loggia, Gartenbenützung)?
3. Wie viele Wohnungen umfaßt die Anlage, in der sich die
Eigentumswohnung befindet?
4. Wann wurde die in Rede stehende Eigentumswohnung errichtet und
wann wurde sie von Dr. VRANITZKY erworben?
5. Wie hoch waren die von Dr. VRANITZKY aufgewendeten Errichtungs-
und Anschaffungskosten?
6. Von welcher Gebäudeverwaltung wird die Eigentumswohnung
verwaltet?
Halten Sie an dieser Auffassung fest?
Wenn ja, wie rechtfertigen Sie diese Auffassung angesichts des
Umstandes, daß diese Fragen immerhin eine Wohnung betreffen, deren
Betrieb vom Steuerzahler finanziert wurde?
2. Weshalb verweigern Sie die Bekanntgabe der genauen Aufgliederung der
vergüteten Betriebskosten?
3. Aufgrund welcher Erwägungen sind Sie trotz des gegenteiligen
Gesetzeswortlautes der Auffassung, daß im vorliegenden Fall nicht die
Kosten nachzuweisen sind sondern nur, ob die Kosten unter die Begriffe
„Miet— und Betriebskosten" fallen?
4. Halten Sie an der Auffassung fest, daß nach dem Bezügegesetz auch die
Kosten einer Eigentumswohnung zu ersetzen sind, obwohl das Gesetz
ausdrücklich auf Mietwohnungen abstellt?
Wenn ja, auf Grund welcher Erwägungen und wurden in dieser Frage
Gutachten eingeholt?
5. Wie rechtfertigen Sie Ihre Auffassung, daß eine Eigentumswohnung im
Ausmaß von rund 390 m mit jährlichen Betriebskosten von S258.151,46
für einen sozialdemokratischen Bundeskanzler angemessen ist?
6. Sind Sie wirklich der Meinung, daß der Steuerzahler diese Wohnung für
Dr. VRANITZKY zu finanzieren hatte?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja Diese Fragen sind, soweit sie nicht schon im Zuge der Anfrage Nr. 2686/J
beantwortet wurden, für die Vollziehung des Bezügegesetzes völlig irrelevant.
Zu Frage 2:
Soweit eine Aufgliederung bezügerechtlich relevant ist, habe ich diese in der
Beantwortung der Anfrage Nr. 2686/J dargestellt.
Zu Frage 3:
Ich habe auch in früheren Anfragebeantwortungen nicht behauptet, daß die
Kosten nicht nachzuweisen seien. Der Satz in der Anfragebeantwortung
Nr. 2686/J lautet: „Im übrigen ist festzuhalten, daß im Lichte des § 17 Abs. 1
Bezügegesetz nicht die Höhe
nachgewiesener Kosten zu überprüfen ist,
sondern nur, ob nachgewiesene kosten unter die Begriffe ‚Miet- und Betriebs-
kosten‘ im Sinne des Bezügegesetzes fallen.“
Zu Frage 4:
Ja. Die Begründung dafür habe ich schon in der Anfragebeantwortung
Nr. 2686/J gegeben. Auch der Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt sowie
die für die Vollziehung des Bezügegesetzes zuständige Abteilung des
Bundeskanzleramtes, die mit der zitierten Anfrage befaßt wurden, gingen von
dieser Rechtsansicht aus.
Zu den Fragen 5 und 6:
Abgesehen davon, daß die Frage der Angemessenheit objektiv schwer beurteilt
werden kann, ist darauf hinzuweisen, daß Dr. Vranitzky seine Wohnung - die er
im übrigen schon vor der Übernahme seiner politischen Funktionen erworben
hatte - vielfach für amtliche Tätigkeiten verwendete.
Im übrigen ersuche ich zur Kenntnis zu nehmen, daß aufgrund des - damaligen
- Bezügegesetzes der Bundeskanzler als Ausgleich für den Ersatz der
Wohnungskosten einen gegenüber einem sonstigen Regierungsmitglied
geringeren Bezug erhalten hatte.