3308/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Mag. Karl Schweitzer und
Kollegen haben am 19.11.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 33481J
betreffend ,,VfGH-Erkenntnis und VwGH—Beschluß zur VerpackVO“ gerichtet. Auf die
- aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage
beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
ad 1
Ja, dieser Fall ist mir bekannt. Auf Aufforderung des VfGH wurde zum Antrag des
Verwaltungsgerichtshofes Stellung bezogen sowie der Antrag gestellt, diesen wegen
bereits rechtskräftig entschiedener Sache (vgl. § 19 Abs. 3 VerfGG) insgesamt als
unzulässig zurückzuweisen.
ad 2 bis 4
Ich darf zunächst auf die AWG-Novelle 1996, BGBI. Nr.434/1996, hinweisen, in der
nach Befassung des Umweltausschusses unter Vorsitz des Abgeordneten Mag.
Schweitzer unter anderem der § 7 umfassend ergänzt bzw. angepaßt wurde, um den
Vorgaben der EG-Richtlinie für Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG)
auch künftig gerecht werden zu können. (Vgl. auch das Stenographische Protokoll
des Nationalrates, XX.GP, 36. Sitzung, S.280
if.)
In dieser notwendigen Anpassung des Gesetzes wurden weiters in den §§ 7a ff die
Grundlagen der Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme geschaffen.
Weiters wurde der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kontrolle der
Verpackungsverordnung berufen.
Mit der Erlassung der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr.64811996, und einer
Novelle der Verpackungszielverordnung, BGBl. Nr. 649/1996, konnte in weiterer
Folge die Neugestaltung des ,,Verpackungsrechts“ im November 1996
abgeschlossen werden.
ad 5 bis 7
Die ARA-AG ist ein rein privatrechtlich organisiertes System zur Verpackungs-
sammlung und -verwertung und dient den Inverkehrsetzen von Verpackungen zur
Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
Nachdem seitens des VfGH, und damit auch seitens des VwGH noch keine Ent-
scheidung gefällt wurde, kann noch nicht über zu Recht oder zu Unrecht erfolgte
Zahlungen zwischen den zwei Privatrechtsträgern gesprochen werden. Darüber
hinaus sind die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
ad 8
Hiezu darf ich auf meine Antwort zu den Fragen 2 bis 4 sowie auf den Umstand
verweisen, daß die gegenständliche Verordnung entsprechend dem gesetzlichen
Auftrag durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wurde.
ad 9 und 10
Die Gebarung der jetzigen ÖKK—AG wurde durch mein Ressort bereits im Jahr 1994
erstmals überprüft. Eine weitere Prüfung erfolgte 1996. Die in diesen Prüfberichten
als notwendig angeführten Maßnahmen wurden bzw. werden nach Angaben der
ÖKK—AG umgesetzt.
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für das künftig tätige System der Kunst-
stoftverpackungssammlung und -verwertung ist eine neuerliche Prüfung erforderlich.
Durch die im AWG nunmehr vorgesehenen Aufsichtsmittel (inklusive die Tarifprüfung
im § 7e AWG) ist die Kontrolle einer effektiven Mittelverwendung gegeben.