3308/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Mag. Karl Schweitzer und

Kollegen haben am 19.11.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 33481J

betreffend ,,VfGH-Erkenntnis und VwGH—Beschluß zur VerpackVO“ gerichtet. Auf die

- aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage

beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Ja, dieser Fall ist mir bekannt. Auf Aufforderung des VfGH wurde zum Antrag des

Verwaltungsgerichtshofes Stellung bezogen sowie der Antrag gestellt, diesen wegen

bereits rechtskräftig entschiedener Sache (vgl. § 19 Abs. 3 VerfGG) insgesamt als

unzulässig zurückzuweisen.

ad 2 bis 4

Ich darf zunächst auf die AWG-Novelle 1996, BGBI. Nr.434/1996, hinweisen, in der

nach Befassung des Umweltausschusses unter Vorsitz des Abgeordneten Mag.

Schweitzer unter anderem der § 7 umfassend ergänzt bzw. angepaßt wurde, um den

Vorgaben der EG-Richtlinie für Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG)

auch künftig gerecht werden zu können. (Vgl. auch das Stenographische Protokoll

des Nationalrates, XX.GP, 36. Sitzung, S.280 if.)

In dieser notwendigen Anpassung des Gesetzes wurden weiters in den §§ 7a ff die

Grundlagen der Genehmigung für Sammel- und Verwertungssysteme geschaffen.

Weiters wurde der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kontrolle der

Verpackungsverordnung berufen.

Mit der Erlassung der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr.64811996, und einer

Novelle der Verpackungszielverordnung, BGBl. Nr. 649/1996, konnte in weiterer

Folge die Neugestaltung des ,,Verpackungsrechts“ im November 1996

abgeschlossen werden.

ad 5 bis 7

Die ARA-AG ist ein rein privatrechtlich organisiertes System zur Verpackungs-

sammlung und -verwertung und dient den Inverkehrsetzen von Verpackungen zur

Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Nachdem seitens des VfGH, und damit auch seitens des VwGH noch keine Ent-

scheidung gefällt wurde, kann noch nicht über zu Recht oder zu Unrecht erfolgte

Zahlungen zwischen den zwei Privatrechtsträgern gesprochen werden. Darüber

hinaus sind die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

ad 8

Hiezu darf ich auf meine Antwort zu den Fragen 2 bis 4 sowie auf den Umstand

verweisen, daß die gegenständliche Verordnung entsprechend dem gesetzlichen

Auftrag durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erlassen wurde.

ad 9 und 10

Die Gebarung der jetzigen ÖKK—AG wurde durch mein Ressort bereits im Jahr 1994

erstmals überprüft. Eine weitere Prüfung erfolgte 1996. Die in diesen Prüfberichten

als notwendig angeführten Maßnahmen wurden bzw. werden nach Angaben der

ÖKK—AG umgesetzt.

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für das künftig tätige System der Kunst-

stoftverpackungssammlung und -verwertung ist eine neuerliche Prüfung erforderlich.

Durch die im AWG nunmehr vorgesehenen Aufsichtsmittel (inklusive die Tarifprüfung

im § 7e AWG) ist die Kontrolle einer effektiven Mittelverwendung gegeben.