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Zur lhrer Anfrage möchte ich zusammenfassend festhalten:

 

Wie in der Anfrage richtig ausgeführt wird, sehen die Bestimmungen des

§ 26 a Arbeitslosenversicherungsgesetz vor, daß auch Väter einen An-

spruch auf Karenzurlaubsgeld haben. Voraussetzung hiefür ist aber, daß die

Kindesmutter auf die lnanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes verzich-

tet, die Anwartschaft durch den Vater erfüllt wird, d.h. das erforderliche

Ausmaß an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten

nachgewiesen wird und sonst keine den Anspruch ausschließenden

Umstände vorliegen. Das Karenzurlaubsgeld gebührt als Einkommensersatz

für die Zeit der Betreuung eines Kindes, ausgenommen Mehrlingsgeburten.

Die geltende Rechtslage schließt nicht aus, daß beispielsweise die Kindes-

mutter bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Karenzurlaubsgeld für

das erstgeborene Kind beziehen kann und der Vater Karenzurlaubsgeld für

das während der Zeit des Karenzurlaubsgeldbezuges für das erste Kind

geborene zweite Kind erhalten kann, soferne er die eingangs dargelegten,

geforderten Voraussetzungen erfüllt. Dabei handelt es sich um keine exzes-

sive Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen und schon gar nicht um

eine Mißbrauchsmöglichkeit, sondern um eine völlig legale Vorgangsweise.

 

Daß von dieser gesetzlich vorgesehenen Hilfeleistung, die für besondere

familiäre Situationen von Bedeutung sein kann, auch nur im tatsächlich

notwendigen Umfang Gebrauch gemacht wird, zeigt wohl die Tatsache,

daß derzeit nur zwei derartige Fälle vorliegen. Hinzu kommt, daß ein Paral-

lelbezug des Karenzurlaubsgeldes beider Elternteile für zwei nacheinander

geborene Kinder bei einer maximalen Bezugsdauer des Karenzurlaubsgel-

des von derzeit zwei Jahren naturgemäß nur für relativ kurze Zeit möglich ist

und dafür auch nur geringe Kosten anfallen.

 

Was lhre Fragen im einzelnen betrifft, darf ich auf die vorstehenden Ausfüh-

rungen hinweisen.