3311/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gabi MOSER, Freundinnen und Freunde haben
am 02. Dezember 1997 unter der Nr. 3380/J an den Bundesminister für Inneres eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Export von Zwentendorf-
Komponenten nach Russland“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Wann und in welchem konkreten Zusammenhang wurden Teile des Innenres-
sorts erstmals mit dem gegenständlichen Geschäft konfrontiert?
2. Liegt in diesem Zusammenhang ein Akt bei EDOK, EBT oder Stapo vor? Wenn
ja, mit welchem konkreten Inhalt? Wie lautet der Wortlaut der entsprechenden
Aktenvermerke?
3. Liegen dem Innenressort Verdachtsmomente über einen möglichen Weiter-
transport der Komponenten in den Iran vor? Wenn ja, welche im Detail?
4. Liegen dem Innenressort Aktenvermerke (EDOK, EBT, WIPO, INTERPOL,
STAPO) über die Personen Machura sowie Abrahamson vor? Wenn ja, mit wel-
chem Wortlaut?
5. Kam es beim Innenressort zu Interventionen oder Kontaktaufnahmen einzelner
Personen anderer Dienststellen oder ausländischen Behörden und Diplomaten
in dieser Causa? Wenn ja, von wem und mit welchem konkreten Inhalt und wel-
chen Konsequenzen?
6. Ist dem Innenressort ein Schreiben der Deutschen Botschaft in dieser Causa
zugegangen? Wenn ja, wie lautet der
Wortlaut?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nach den mir zur Verfügung stehenden Wissensstand wurde im
Frühjahr 1997 den Sicherheitsbehörden im Zuge der Informationsgewinnung bzw.
im Rahmen von Ermittlungen in einem anderen Zusammenhang bekannt, daß Teile
des Kernkraftwerkes Zwentendorf nach Russland verkauft werden sollten.
Zu Frage 2:
Bei der EDOK und der EBT liegen diesbezügliche Aktenunterlagen vor. Nähere An-
gaben kann ich aus Gründen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hiezu
nicht machen.
Zu Frage 3:
Die Möglichkeit einer Umweglieferung über Russland in den Iran war nicht auszu-
schließen. Bei den durchgeführten Ermittlungen konnte jedoch ein solcher Verdacht
nicht erhärtet werden. Nähere Details hiezu kann ich aus Gründen der Verpflichtung
zur Amtsverschwiegenheit nicht angeben.
Zu Frage 4:
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist mir eine Auskunft darüber nicht möglich.
Zu den Fragen 5 und 6:
In dieser Hinsicht ist mir nichts bekannt.