3313/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen haben am 10.

Dezember 1997 unter der Nummer 3405/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend ,.dessen bis heute meritorisch nicht erledigte Beantwortung der schriftlichen

parlamentarischen Anfrage der Abg. Mag. Ewald Stadler und Kollegen vom 27. Februar 1997

zu 2054/J" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1.) Hat die zuständige Behörde die angeführte Beschwerde dem Gesetz entsprechend

behandelt und den Sachverhalt einer vereinsrechtlichen Prüfung unterzogen?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein, warum nicht?

2.) Sind Sie bereit, den Sachverhalt in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung

darzustellen?

Wenn nein, warum nicht?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Gemäß § 24 VereinsG 1951 kann jeder Verein aufgelöst werden, wenn von ihm

Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche den Bestimmungen des

§ 20 dieses Gesetzes zuwiderlaufen, wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis

überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht

mehr entspricht.

§ 20 VereinsG 1951 bestimmt, daß von keinem Verein Beschlüsse gefaßt oder

Erlässe ausgefertigt werden dürfen, welche dem Strafgesetz zuwiderlaufen, oder

wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung oder

Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt.

Ob die nach dem Vereinsgesetz in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention geforderten Voraussetzungen für die

behördliche Auflösung eines Vereines - als ultima ratio — vorliegen, hat die im

Anlaßfall zuständige Vereinsbehörde in einem förmlichen Verfahren zu prüfen und zu

beurteilen (wobei auf das behördliche Einschreiten gegen einen Verein niemand

einen Rechtsanspruch hat).

Im vorliegenden Fall hat die Vereinsbehörde die Beschwerde des Dipl.Vw.Mag.

DDr.Stephan TULL vom 20. Februar 1997 (samt Nachtrag vom 8. März 1997) über

den Verein ,,Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus" mit dem Sitz in Wien

aufgegriffen und dem Verein die erhobenen Vorwürfe vorgehalten. Seitens des

Vereins wird die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens entschieden in Abrede

gestellt, auf die Herstellung vereinsinternen Einvernehmens verwiesen und betont,

daß der Beschwerdeführer sonst ihm vermeintlich entstandene privatrechtliche

Beschränkungen fraglos gerichtlich durchzusetzen getrachtet hätte.

Einschlägige Beschwerden über den Verein von seiten anderer Personen sind

bisher nicht bekanntgeworden.

Umstände, die gemäß § 24 VereinsG zu einer behördlichen Auflösung des Vereines

führen oder zu sonstigen repressiven Maßnahmen gegen den Verein Anlaß geben

könnten, hat die Vereinsbehörde nicht feststellen können.

Ich habe den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom Juli 1997 mitgeteilt, daß

ich mir über die Behandlung seiner Eingaben an die Vereinsbehörden habe

eingehend berichten lassen und dabei den Eindruck gewonnen habe, daß diese

innerhalb des vorgegebenen rechtlichen Rahmens sachgerecht reagiert haben.

Nach meinem gegenwärtigen Wissensstand wären daher weitere Maßnahmen der

Vereinsbehörde nicht begründet.

Zu Frage 2:

Mir erscheint der Sachverhalt in der vorangegangenen parlamentarischen Anfrage

vom 27. Februar 1997 zu 2054/J hinreichend dargestellt.