3315/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Hermann Böhacker und Kollegen haben an mich
eine schriftliche Anfrage, betreffend Schaffung eines Notariats in Bischofshofen, ge-
richtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Warum befindet sich in der Gemeinde Bischofshofen noch kein Notariat?
2. Wie sehen die Möglichkeiten für die Gemeinde Bischofshofen aus, um zu ei-
nem Notariat zu kommen ? Ist ein Antrag der Gemeinde Bischofshofen not-
wendig, wenn ja, wurde ein diesbezüglicher Antrag schon gestellt?
3 Welche weiteren Voraussetzungen für die Errichtung eines Notariats in Bi-
schofshofen müssen erfüllt werden ?
4. Muß es zu einer Verlegung des Notariats von St. Johann kommen, damit in Bi-
schofshofen ein eigenes Notariat möglich ist?
5. Wenn ja, was sind die Gründe?
6. Werden Sie bei Erfüllung der Voraussetzung für die Errichtung eines Notariats
in Bischofshofen eine entsprechende Verordnung
erlassen ?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Oberster Grundsatz für die Systemisierung von Notarstellen ist die Versorgung der
Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen.
Nach § 9 der Notariatsordnung ist der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch
Verordnung weitere Notarstellen zu errichten, bestehende aufzulassen oder deren
Amtssitz an einen anderen Ort zu verlegen, wenn dies wegen einer wesentlichen
Änderung der Gerichtsorganisation, der Bevölkerungszahl, der wirtschaftlichen oder
der Verkehrsverhältnisse in dem in Betracht kommenden Gerichtsbezirk oder wegen
einer wesentlichen Änderung des Wirkungskreises der Notare erforderlich ist. Vor
der Vermehrung oder Verminderung der Zahl der Notarstellen und vor Verlegung
des Amtssitzes an einen anderen Ort ist ein Gutachten der Notariatskammer einzu-
holen ist.
Die Gemeinde Bischofshofen gehört zum Sprengel des Bezirksgerichtes Werfen;
nach der Bevölkerungszahl und nach dem notariellen Geschäftsanfall im Sprengel
des Bezirksgerichtes Werfen sind derzeit in diesem Bezirksgerichtssprengel nur die
Voraussetzungen für eine Notarstelle gegeben; diese Notarstelle besteht am Sitz
des Bezirksgerichtes.
Zu 2 und 3:
Die Initiative zur Errichtung einer Notarstelle geht in der Praxis regelmäßig von der
zuständigen Notariatskammer aus. Ein formelles Antragsrecht ist in der Notariats-
ordnung nicht vorgesehen. Bisher liegt dem Bundesministerium für Justiz weder von
der Notariatskammer für Salzburg noch von der Gemeinde Bischofshofen eine An-
regung zur Errichtung einer Notarstelle in Bischofshofen vor.
Die für eine Änderung der Systemisierung von Notarstellen maßgebenden Kriterien
sind in dem bereits zitierten § 9 der Notariatsordnung taxativ aufgezählt. Die Maß-
stäbe für die angemessene Größe einer Amtsstelle sind die Gewährleistung der
höchstpersönlichen Amtsausübung einerseits und die wirtschaftliche Sicherheit des
Amtsträgers andererseits. Bei einer
beabsichtigten Amtsstellenvermehrung sind die
wirtschaftliche Existenzfähigkeit sowohl der bestehenden Amtsstellen als auch die
der hinzukommenden Amtsstelle zu beachten, wobei grundsätzlich auf die Verhält-
nisse in einem Bezirksgerichtssprengel abzustellen ist.
Nach den dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stehenden statistischen
Daten kann die Errichtung einer weiteren Notarstelle im Sprengel des Bezirksgerich-
tes Werfen derzeit nicht in Erwägung gezogen werden.
Zu 4 und 5:
Bei der Verlegung des Sitzes einer Notarstelle sind die gleichen Überlegungen an-
zustellen wie bei einer Neuerrichtung. Wie bereits ausgeführt, lassen die vorliegen-
den Daten derzeit ein weiteres Notariat im Sprengel des Bezirksgerichtes Werfen
nicht zu, sodaß auch die Verlegung einer Notarstelle in den Sprengel des Bezirksge-
richtes Werfen nicht in Betracht kommt.
Zu 6:
Bei Erfüllung der Voraussetzungen steht einer entsprechenden Verordnung nichts
entgegen.