3322/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. GRAF und Kollegen haben am

10. Dezember 1997 unter der Nummer 3409/J an mich die schrift-

liche parlamentarische Anfrage (samt Beilagen) betreffend „den

österreichischen Bundesfachverband für Kickboxen“ gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

Dem Erstanfrager wurde bekannt, daß es im österreichischen Bun-

desfachverband für Kickboxen (ÖBFK) einige Probleme geben soll.

So soll der statutenmäßige Wirkungskreis durch die Einmischung in

die interne Führung des Burgenländischen Landesfachverbandes

überschritten und für ein amtierendes Vorstandsmitglied ein Er-

satzmann von einem nicht berechtigten Organ kooptiert worden sein

(Februar/März 1996). Auch für den Niederösterreichischen Landes-

fachverband soll die Zusammensetzung des Vorstandes bei der Gene-

ralversammlung des Bundesfachverbandes in Graz - entgegen den

Bestimmungen des Vereinsgesetzes - bestimmt worden sein (April

1996). Weitere Vorstandsmitglieder sollen im April 1997 statuten-

widrig suspendiert worden sein. Im Juni 1997 folgte der Ausschluß

des Nö Landesfachverbandes, was ohne Angabe von konkreten Gründen

ebenfalls statutenwidrig geschehen sein soll.

Als Mitglied in der Bundessportorganisation erhält dieser Fach -

verband Subventionen. Um diese möglichst hoch zu halten soll der

Präsident Peter Land in einem Rundschreiben den Landesfachverbän -

den mit einem Ausschluß aus dem Bundesfachverband gedroht haben,

würden die Mitgliederzahlen vom Vorjahr nicht erreicht (Oktober

1996). Es sollen von den Vereinsführern überhöhte Mitgliederzah -

len gemeldet worden sein auf denen Personen zu finden sind, die

mit dem Kickboxen gar nichts zu tun hätten.

Dr. Wolfgang Schneider war in den Jahren 1984 bis 1996 „Kassier"

dieses Verbandes, hatte aber keine Einsicht in diverse Kassen-

berichte, da diese Angelegenheiten vom Präsidenten selbst erle-

digt wurden. Durch einen Wirtschaftstreuhänder sucht Dr. Schnei -

der im Mai 1996 um eine Übermittlung der Kassenberichte an. Die -

ses Ansuchen bleibt aber von Präsident Land unbeantwortet. Im

Juni 1996 wendet sich Dr. Schneider an die Steuerfahndung in

Graz, Prüfungsabteilung für Strafsachen (Beilage 1). Dr. Schnei -

der wandte er sich im Jänner 1997 erneut an diese Stelle und be -

richtete von Blankounterschriften bei Honorarnoten und Letztemp -

fängerlisten die von ihm, sowie anderen Personen geleistet wur -

den, ohne jemals zu erfahren für welche Beträge sie diese Unter -

schrift geleistet haben (Beilage 2). Schneider informierte über

diese Vorgänge auch die Landesfachverbände.

Ein geringer Teil der Bundessportförderungsmittel wird nach einem

komplizierten Schlüssel an die Vereine ausgeschüttet. Dies er -

folgt beim ÖBFK auf folgende Weise: Die Vereine, welche in den

Genuß der Förderung kommen, erhalten ein Guthaben, für das sie

bei einer einzigen Sportartikelfirma bestimmte Artikel zum Li -

stenpreis bestellen können. Wird das Guthaben nicht in Anspruch

genommen, so verfällt es.

Der damalige Vizepräsident des NÖ Landesfachverbandes, Reg.Rat

Leopold Antl hat bereits diesbezüglich den Fachrat und den

Rechtsausschuß der BSO (Beilage 3), sowie den Staatssekretär für

Sport im Bundeskanzleramt (Beilage 4) informiert (Juni 1997).

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen auf Grund des oben

angeführten Sachverhaltes an den Bundesminister für Inneres fol-

gende

Anfrage

"1. Sind der Vereinsbehörde die oben angeführten Vorgänge be-

kannt?

Wenn Ja, welche Schritte haben Sie dagegen unternommen?

2. Haben Sie ein Verfahren wegen Satzungsüberschreitung einge-

leitet?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn Ja, wie ist der aktuelle Stand dieser Untersuchung?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Dem Bundesministerium für Inneres und der Sicherheitsdirektion

für das Bundesland Steiermark, die hier zur Einleitung eines

vereinsbehördlichen Verfahrens wegen „Satzungsüberschreitung“ (im

Sinne des § 24 VereinsG 1951) grundsätzlich berufen wäre, waren

die oben angeführten Vorgänge bisher nicht bekannt.

Bei der Bundespolizeidirektion Graz langte im August 1996 eine

Eingabe des Herrn Ferdinand Kutrowatz als Präsident des Burgen -

ländischen Landesfachverbandes für Kickboxen betreffend „Beschwer -

de über den statutenwidrigen Ausschluß des Burgenländischen Lan -

desfachverbandes für Kickboxen und des Präsidenten Ferdinand

Kutrowatz“ sowie "Überprüfung der Kassagebarung des ÖBFV“ ein.

Ein großer Teil dieser Eingabe war im Rahmen der Beilage 1 der

parlamentarischen Anfrage angeschlossen. Der besseren Übersicht

halber lege ich meiner Beantwortung eine Kopie der Eingabe bei.

Die Bundespolizeidirektion Graz hat dem Einschreiter dazu mit-

geteilt, daß die Vereinsbehörde für das gegenständliche Problem

nicht zuständig sei. Sie wies darauf hin, daß die Beurteilung von

Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und einem Verein

den ordentlichen Gerichten obliege, wenn durch die statutenwidri -

ge Betätigung ein konkretes, aus dem Vereinsverhältnis ent -

springendes Recht des einzelnen Vereinsmitgliedes verletzt oder

zumindest gefährdet wird. Als Beispiele wurden Streitigkeiten

wegen Zahlung des Mitgliedsbeitrages, Überprüfung der Recht -

mäßigkeit und Zulässigkeit von Vereinsbeschlüssen oder Feststel -

lung der Unwirksamkeit eines Ausschlusses genannt. Die Über -

prüfung der Kassagebarung eines Vereines falle nicht in die ver -

einsgesetzliche Kompetenz der Vereinsbehörde. Für eine Über -

prüfung nach strafrechtlichen Kriterien lägen keine Anhaltspunkte

vor.

Zu Frage 2:

Nein. Auch die (neben der Bundespolizeidirektion Graz) mit der

Anfrage befaßte Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steier -

mark erblickt keine gesetzliche Handhabe für vereinsbehördliche

Schritte. Ich kann aus heutiger Sicht nicht sehen, daß die Ver -

einsbehörden einen unzutreffenden Standpunkt eingenommen hätten

und meine, daß der vorgetragene Sachverhalt derzeit keinen ge -

setzlich begründeten Anlaß zu einer (primär) vereinsbehördlichen

Untersuchung oder einer diesbezüglichen Initiative meinerseits

erkennen läßt.

 

 

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