3323/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3420/J betreffend Aufgaben

des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, welche die Abgeordneten Mag.

Maier und Genossen am 11. Dezember 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Gemäß § 14 Abs. 3 Preisgesetz 1976, BGBl. Nr. 260/1976, durfte

a) der amtlich festgesetzte Preis nicht überschritten,

b) der nach den einschlägigen amtlichen Vorschriften über die Preiserstellung sich ergebende

Preis und

c) der für Bedarfsgegenstände der gleichen Art und Beschaffenheit am Ort des Verkaufes

durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils übliche Preis nicht

erheblich überschritten werden (ortsüblicher Preis).

Von diesen drei Fällen der Preistreiberei wurde in das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,

lediglich die Überschreitung eines behördlich bestimmten Höchst -  oder Festpreises

übernommen. Weitere Tatbestände der Preistreiberei gibt es somit nicht mehr.

Die Bestimmung volkswirtschafllich gerechtfertigter Preise (§ 2 Abs. 1 bis 3 -

Preisbestimmung bei Versorgungsstörung, § 3 Abs. 2 - Preisbestimmung für Lieferung

elektrischer Energie, Gas und Fernwärme ohne Notwendigkeit einer Versorgungsstörung, § 5

Abs. 5 - Preisuntersuchung auf Antrag und allfällige Preisbestimmung) und die Anordnung

eines Preisstopps und Preisgesetzes 1992 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 8 Abs. 1 PreisG 1992, ausgenommen Arzneimittel).

Die nach dem Preisgesetz 1992 festgesetzten Preise für die Lieferung elektrischer Energie von

Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen werden in

Form von Höchstpreisen und die für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das

öffentliche Netz in Form von Mindestpreisen bestimmt.

Diesbezügliche Bescheide und Verordnungen wurden sowohl vom Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten als auch von den jeweils delegierten Landeshauptmännern

erlassen.

Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund des Preisgesetzes 1992 (§§ 2 Abs. 1 bis 3, 3

Abs. 2 und 5 Abs. 5) bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes

angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem

Bundesgesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (§ 8 Abs. 4 PrG 1992).

Daneben werden seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten laufend

umfangreiche Preisbeobachtungen durchgeführt. Weiters wird die Überwachung der

Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht, die gemäß § 16 Preisauszeichnungsgesetz den

Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, kontrolliert. 1996 wurden diesbezüglich rund 31.000

Betriebe überprüft.

Für 1997 liegt noch kein abschließender Jahresbericht vor. Bis Oktober 1997 wurden ca.

20.000 Betriebe überprüft.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

Die Vollziehung des Preisgesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes erfolgt in mittelbarer

Bundesverwaltung durch die dem jeweiligen Landeshauptmann unterstellten Ämter und

Behörden, wobei als Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafverfahren die Unabhängigen

Verwaltungssenate in den Ländern tätig werden.

In der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sind

8 Bedienstete mit preisrechtlichen Angelegenheiten je nach Arbeitsanfall tätig. Bei den

einschlägigen Kostenträgern wurden für 1996 inklusive umgelegter Kosten 5,6 Mio S

ausgewiesen.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Gemäß § 6 Abs. 2 Preisgesetz 1992 können die behördlich bestimmten Preise als höchst -,

Fest -  oder Mindestpreis bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für

dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst - als auch ein Mindestpreis bestimmt werden

(Preisband).

Gemäß § 16 Abs. 1 Preisgesetz 1992 werden das Überschreiten behördlich bestimmter Höchst -

oder Festpreise und das Unterschreiten behördlich bestimmter Mindest - oder Festpreise sowie

Preiserhöhungen entgegen einem Preisstopp mit Geldstrafen bis zu 100.000 S, im

Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafen bis zu 200.000 S bestraft.

Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären (§ 16 Abs. 2 PrG 1992).