3323/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3420/J betreffend Aufgaben
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, welche die Abgeordneten Mag.
Maier und Genossen am 11. Dezember 1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Gemäß § 14 Abs. 3 Preisgesetz 1976, BGBl. Nr. 260/1976, durfte
a) der amtlich festgesetzte Preis nicht überschritten,
b) der nach den einschlägigen amtlichen Vorschriften über die Preiserstellung sich ergebende
Preis und
c) der für Bedarfsgegenstände der gleichen Art und Beschaffenheit am Ort des Verkaufes
durch gleichartige Betriebe im ordentlichen Geschäftsverkehr jeweils übliche Preis nicht
erheblich überschritten werden (ortsüblicher Preis).
Von diesen drei Fällen der Preistreiberei wurde in das Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992,
lediglich die Überschreitung eines behördlich bestimmten Höchst - oder Festpreises
übernommen. Weitere Tatbestände der
Preistreiberei gibt es somit nicht mehr.
Die Bestimmung volkswirtschafllich gerechtfertigter Preise (§ 2 Abs. 1 bis 3 -
Preisbestimmung bei Versorgungsstörung, § 3 Abs. 2 - Preisbestimmung für Lieferung
elektrischer Energie, Gas und Fernwärme ohne Notwendigkeit einer Versorgungsstörung, § 5
Abs. 5 - Preisuntersuchung auf Antrag und allfällige Preisbestimmung) und die Anordnung
eines Preisstopps und Preisgesetzes 1992 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten (§ 8 Abs. 1 PreisG 1992, ausgenommen Arzneimittel).
Die nach dem Preisgesetz 1992 festgesetzten Preise für die Lieferung elektrischer Energie von
Gas und Fernwärme sowie für die damit zusammenhängenden Nebenleistungen werden in
Form von Höchstpreisen und die für bestimmte Einspeisungen elektrischer Energie in das
öffentliche Netz in Form von Mindestpreisen bestimmt.
Diesbezügliche Bescheide und Verordnungen wurden sowohl vom Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten als auch von den jeweils delegierten Landeshauptmännern
erlassen.
Die Überwachung der Einhaltung der auf Grund des Preisgesetzes 1992 (§§ 2 Abs. 1 bis 3, 3
Abs. 2 und 5 Abs. 5) bestimmten Preise und eines auf Grund dieses Bundesgesetzes
angeordneten Preisstopps sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem
Bundesgesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (§ 8 Abs. 4 PrG 1992).
Daneben werden seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten laufend
umfangreiche Preisbeobachtungen durchgeführt. Weiters wird die Überwachung der
Einhaltung der Preisauszeichnungspflicht, die gemäß § 16 Preisauszeichnungsgesetz den
Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, kontrolliert. 1996 wurden diesbezüglich rund 31.000
Betriebe überprüft.
Für 1997 liegt noch kein abschließender Jahresbericht vor. Bis Oktober 1997 wurden ca.
20.000 Betriebe überprüft.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Die Vollziehung des Preisgesetzes und des Preisauszeichnungsgesetzes erfolgt in mittelbarer
Bundesverwaltung durch die dem jeweiligen
Landeshauptmann unterstellten Ämter und
Behörden, wobei als Berufungsinstanz in Verwaltungsstrafverfahren die Unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern tätig werden.
In der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sind
8 Bedienstete mit preisrechtlichen Angelegenheiten je nach Arbeitsanfall tätig. Bei den
einschlägigen Kostenträgern wurden für 1996 inklusive umgelegter Kosten 5,6 Mio S
ausgewiesen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Gemäß § 6 Abs. 2 Preisgesetz 1992 können die behördlich bestimmten Preise als höchst -,
Fest - oder Mindestpreis bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für
dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst - als auch ein Mindestpreis bestimmt werden
(Preisband).
Gemäß § 16 Abs. 1 Preisgesetz 1992 werden das Überschreiten behördlich bestimmter Höchst -
oder Festpreise und das Unterschreiten behördlich bestimmter Mindest - oder Festpreise sowie
Preiserhöhungen entgegen einem Preisstopp mit Geldstrafen bis zu 100.000 S, im
Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafen bis zu 200.000 S bestraft.
Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären (§ 16 Abs. 2 PrG 1992).