3324/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3378/J betreffend Export

von Zwentendorf-Komponenten nach Rußland, welche die Abgeordneten Gabi Moser,

Freundinnen und Freunde am 2.12.1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren

Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde erstmals durch ein

Schreiben der Gemeinschaftskraftwerk Tullnerfeld Ges.m.b.H. vorn 18.12.1996 an das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Möglichkeit,

Kraftwerkskomponenten des ehemaligen Kernkraftwerkes Zwentendorf nach Rußland zu

verkaufen, informiert.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Hinweise über einen möglichen Weitertransport der Komponenten in den Iran erfolgten durch

eine Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, mit der eine deutsche

Verbalnote übermittelt wurde (siehe auch Antwort zu Punkt 5 der Anfrage).

AntwortzuPunkt3derAnfrage:

Herr Ing. Machura ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten als

Antragsteller betreffend die Ausfuhr von Teilen des ehemaligen Kernkraftwerkes Zwentendorf

nach Rußland bekannt. Im Rahmen dieses Verfahrens liegen die in einem

Verwaltungsverfahren üblichen Daten zur Person des Antragstellers vor. Über einen Herrn

Abrahamson liegen keine Vermerke vor, er scheint weder als Partei noch als Beteiligter auf.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Es kam zu keinen Interventionen anderer Dienststellen. Was Kontaktaufahmen des

Wirtschaftsministeriums anlangt, wurde zur Verifizierung des Endabnehmers auch die

Österreichische Botschaft in Moskau eingeschaltet.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist direkt kein Schreiben der

deutschen Botschaft zugegangen.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Es wurde seitens der IDPC, deren Geschäftsführer Herr Ing. Machura ist, lediglich im Jahre

1997 ein Antrag zur Ausfuhr von nicht nuklearrelevanten Teilen nach Deutschland sowie ein

Antrag auf Ausfuhrgenehmigung nach Usbekistan gestellt. Die Antragstellung ist an ein EU-

Einheitsformular formgebunden. Beide Ausfuhranträge wurden genehmigt, da keine konkreten

Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Verwendung vorlagen.