3325/AB XX.GP
in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3395/J betreffend Import
eines artengeschützten Ameisenbären zur Imagepflege von Regierungsmitgliedern, welche die
Abgeordneten Dr. Pumberger, Koller und Kollegen am 10. Dezember 1997 an mich richteten
und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 14 der Anfrage:
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) führt den Großen Ameisenbären
(Myrmecophaga tridactyla) im Anhang II. Die mit 1. Juni 1997 in Kraft getretene Verordnung
(EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Durchführung des WA in der
Gemeinschaft listet den Großen Ameisenbären im Anhang B. Eine kommerzielle Nutzung ist
auf Grund dieses Status des Exemplares zulässig.
Für die Einfuhr eines Exemplares des Anhanges B in die Gemeinschaft ist bei der nationalen
Vollzugsbehörde ein Antrag auf Erteilung einer CITES - Einfuhrgenehmigung zu stellen. Dieser
ist gemäß Art. 4 Abs. 2 der oz. Verordnung (EG) Nr.338/97 positiv zu bescheiden, wenn
1) die Wissenschaftliche Behörde (Magistrat der Stadt Wien) die Auffassung vertritt,
daß die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das
Verbreitungsgebiet der Population der
betreffenden Art unter Berücksichtigung des
gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt,
und nicht sonstige Belange des Artenschutzes gegen die Einfuhr sprechen;
2) der Antragsteller nachweist, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar
vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen
ausgestattet ist;
3) ein gültiges CITES - Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates vorliegt.
Die oz. Voraussetzungen haben vorgelegen. Dem Antrag war daher stattzugeben und die
Einfuhrgenehmigung wurde mit ho. Zl. AT7 302.972 am 28. Oktober 1997 erteilt. Die
tatsächliche Einfuhr erfolgte am 10. Dezember 1997. Das Exemplar wurde am Zollamt
Flughafen Wien stellig gemacht und zollamtlich abgefertigt.
Eine veterinärrechtliche Bewilligung nach dem Tierseuchengesetz, idF BGBl. Nr. 379/1996, ist
bei der Einfuhr dem Zollamt vorzulegen. Wie aus der Anlage ersichtlich, hat das BKA einen
entsprechenden Bescheid mit 21. Oktober 1 997 erteilt.
Seitens des Grenztierarztes gab es keinerlei Beanstandungen, die IATA - Richtlinien wurden
eingehalten.
Die Direktion des Tiergartens Schönbrunn wurde in die Begutachtung des derzeit in
parlamentarischer Behandlung befindlichen Artenhandelsgesetzes nicht einbezogen, da das
Artenhandelsgesetz bereits gegebenes Gemeinschaftsrecht umsetzt, als nationales Gesetz aber
keine Änderung des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen wissenschaftlichen Standards
vornehmen darf.
Die der noch verbleibenden Fragen betreffend das wissenschaftliche Zuchtprogramm fallen in
die Zuständigkeit der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., stellen somit keine
Angelegenheit der Vollziehung dar und unterliegen nicht dem parlamentarischen
Interpellationsrecht. Zur Information habe ich
jedoch die Schönbrunner Tiergartengesellschaft
m.b.H. zur Darlegung des Sachverhaltes ersucht. Auf die Ausführungen des Tiergartens
Schönbrunn in der Anlage wird verwiesen.
Eine Intervention bei den brasilianischen CITES - Behörden hat es nicht gegeben. Die
Beantragung einer CITES - Ausfuhrgenehmigung bei den brasilianischen Behörden durch den
Tiergarten Zoologico de Curiliba entspricht durchaus den internationalen Vorschriften und
stellt keine Umgehung der Bestimmungen des Washingtoner Übereinkommens oder
Gemeinschaftsrechts dar. Es lagen also weder massive Interventionen betr. die Einfuhr des
Tieres vor, noch wurden gesetzliche Bestimmungen umgangen.
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