3325/AB XX.GP

 

in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3395/J betreffend Import

eines artengeschützten Ameisenbären zur Imagepflege von Regierungsmitgliedern, welche die

Abgeordneten Dr. Pumberger, Koller und Kollegen am 10. Dezember 1997 an mich richteten

und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 14 der Anfrage:

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) führt den Großen Ameisenbären

(Myrmecophaga tridactyla) im Anhang II. Die mit 1. Juni 1997 in Kraft getretene Verordnung

(EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Durchführung des WA in der

Gemeinschaft listet den Großen Ameisenbären im Anhang B. Eine kommerzielle Nutzung ist

auf Grund dieses Status des Exemplares zulässig.

Für die Einfuhr eines Exemplares des Anhanges B in die Gemeinschaft ist bei der nationalen

Vollzugsbehörde ein Antrag auf Erteilung einer CITES - Einfuhrgenehmigung zu stellen. Dieser

ist gemäß Art. 4 Abs. 2 der oz. Verordnung (EG) Nr.338/97 positiv zu bescheiden, wenn

1) die Wissenschaftliche Behörde (Magistrat der Stadt Wien) die Auffassung vertritt,

daß die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das

Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des

gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt,

und nicht sonstige Belange des Artenschutzes gegen die Einfuhr sprechen;

2) der Antragsteller nachweist, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar

vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen

ausgestattet ist;

3) ein gültiges CITES - Ausfuhrdokument des Ausfuhrstaates vorliegt.

Die oz. Voraussetzungen haben vorgelegen. Dem Antrag war daher stattzugeben und die

Einfuhrgenehmigung wurde mit ho. Zl. AT7 302.972 am 28. Oktober 1997 erteilt. Die

tatsächliche Einfuhr erfolgte am 10. Dezember 1997. Das Exemplar wurde am Zollamt

Flughafen Wien stellig gemacht und zollamtlich abgefertigt.

Eine veterinärrechtliche Bewilligung nach dem Tierseuchengesetz, idF BGBl. Nr. 379/1996, ist

bei der Einfuhr dem Zollamt vorzulegen. Wie aus der Anlage ersichtlich, hat das BKA einen

entsprechenden Bescheid mit 21. Oktober 1 997 erteilt.

Seitens des Grenztierarztes gab es keinerlei Beanstandungen, die IATA - Richtlinien wurden

eingehalten.

Die Direktion des Tiergartens Schönbrunn wurde in die Begutachtung des derzeit in

parlamentarischer Behandlung befindlichen Artenhandelsgesetzes nicht einbezogen, da das

Artenhandelsgesetz bereits gegebenes Gemeinschaftsrecht umsetzt, als nationales Gesetz aber

keine Änderung des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen wissenschaftlichen Standards

vornehmen darf.

Die der noch verbleibenden Fragen betreffend das wissenschaftliche Zuchtprogramm fallen in

die Zuständigkeit der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., stellen somit keine

Angelegenheit der Vollziehung dar und unterliegen nicht dem parlamentarischen

Interpellationsrecht. Zur Information habe ich jedoch die Schönbrunner Tiergartengesellschaft

m.b.H. zur Darlegung des Sachverhaltes ersucht. Auf die Ausführungen des Tiergartens

Schönbrunn in der Anlage wird verwiesen.

Eine Intervention bei den brasilianischen CITES - Behörden hat es nicht gegeben. Die

Beantragung einer CITES - Ausfuhrgenehmigung bei den brasilianischen Behörden durch den

Tiergarten Zoologico de Curiliba entspricht durchaus den internationalen Vorschriften und

stellt keine Umgehung der Bestimmungen des Washingtoner Übereinkommens oder

Gemeinschaftsrechts dar. Es lagen also weder massive Interventionen betr. die Einfuhr des

Tieres vor, noch wurden gesetzliche Bestimmungen umgangen.

 

 

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