3330/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend Novellierung des Psychologengesetzes,

(Nr. 3376/J)

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Vorweg möchte ich festhalten, daß das Psychologengesetz, BGBl.Nr. 360/1990, das seit dem

1. Jänner 1991 in Kraft ist, die berufsrechtlichen Grundlagen nicht nur für die klinisch -

psychologische Diagnostik, sondern auch für die klinisch - psychologische Behandlung sowie

weiters für gesundheitspsychologische Maßnahmen geschaffen hat.

So sind mit Stand Dezember 1997 jeweils rund 2400 Personen als klinische Psychologen und als

Gesundheitspsychologen in die jeweilige Liste des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit

und Soziales eingetragen. Diese Personen sind nicht nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen an

in der Liste eingetragenen Dienstorten, sondern in großer Zahl auch freiberuflich von einem in der

Liste eingetragenen Berufssitz aus niedergelassen tätig. Das Spektrum ihrer Tätigkeiten in der

Patientenversorgung umfaßt sowohl diagnostische als auch behandelnde Interventionsstrategien.

Die Aussage in der Präambel, wonach "fehlende Kassenverträge derzeit noch verhindern, daß sich

PsychologInnen in freier Praxis niederlassen", kann daher keinesfalls geteilt werden.

Zu Frage 1:

Durch die Novelle zum Bundes - Krankenanstaltengesetz (KAG) durch BGBl.Nr. 801/1993 wurde

§ 11 b betreffend die psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung in

zustellen hat, daß in den auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots in Betracht

kommenden Krankenanstalten eine ausreichende klinisch—psychologische und gesundheits—

psychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie

angeboten wird.

Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Betreuung“ ist wohl nicht nur im Sinne von

Diagnostik, sondern umfassend auch im Sinne von Behandlung zu verstehen, soweit dies im

Rahmen eines Akutspitals und den in der Regel nur kurzen Verweildauern möglich ist.

Die Umsetzung und nähere Ausgestaltung dieser grundsatzgesetzlichen Vorgabe obliegt den

Ländern. Legistischer Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem KAG besteht aus meiner

Sicht daher nicht.

Zu Frage 2:

Es ist nicht zutreffend, daß ASVG - Versicherten psychologische Leistungen in niedergelassener

Praxis nicht gewährleistet sind. Für den Bereich der kliniseh - psychologischen Diagnostik gibt es

einen Gesamtvertrag mit der sozialen Krankenversicherung.

Zu den Fragen 3 bis 5:

Anläßlich dieser parlamentarischen Anfrage habe ich veranlaßt, die Fragen der Interpretation des

Psychologengesetzes, aber auch der Auswirkungen allfälliger Veränderungen für die soziale

Krankenversicherung nochmals zu überprüfen. Ein Ergebnis dieser Prüfung liegt mir noch nicht

vor. Zum gegebenen Zeitpunkt können diese Fragen daher noch nicht beantwortet werden.