3330/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Novellierung des Psychologengesetzes,
(Nr. 3376/J)
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Vorweg möchte ich festhalten, daß das Psychologengesetz, BGBl.Nr. 360/1990, das seit dem
1. Jänner 1991 in Kraft ist, die berufsrechtlichen Grundlagen nicht nur für die klinisch -
psychologische Diagnostik, sondern auch für die klinisch - psychologische Behandlung sowie
weiters für gesundheitspsychologische Maßnahmen geschaffen hat.
So sind mit Stand Dezember 1997 jeweils rund 2400 Personen als klinische Psychologen und als
Gesundheitspsychologen in die jeweilige Liste des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales eingetragen. Diese Personen sind nicht nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen an
in der Liste eingetragenen Dienstorten, sondern in großer Zahl auch freiberuflich von einem in der
Liste eingetragenen Berufssitz aus niedergelassen tätig. Das Spektrum ihrer Tätigkeiten in der
Patientenversorgung umfaßt sowohl diagnostische als auch behandelnde Interventionsstrategien.
Die Aussage in der Präambel, wonach "fehlende Kassenverträge derzeit noch verhindern, daß sich
PsychologInnen in freier Praxis niederlassen", kann daher keinesfalls geteilt werden.
Zu Frage 1:
Durch die Novelle zum Bundes - Krankenanstaltengesetz (KAG) durch BGBl.Nr. 801/1993 wurde
§ 11 b betreffend die psychologische
Betreuung und psychotherapeutische Versorgung in
zustellen hat, daß in den auf Grund des Anstaltszwecks und des Leistungsangebots in Betracht
kommenden Krankenanstalten eine ausreichende klinisch—psychologische und gesundheits—
psychologische Betreuung und eine ausreichende Versorgung auf dem Gebiet der Psychotherapie
angeboten wird.
Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Betreuung“ ist wohl nicht nur im Sinne von
Diagnostik, sondern umfassend auch im Sinne von Behandlung zu verstehen, soweit dies im
Rahmen eines Akutspitals und den in der Regel nur kurzen Verweildauern möglich ist.
Die Umsetzung und nähere Ausgestaltung dieser grundsatzgesetzlichen Vorgabe obliegt den
Ländern. Legistischer Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem KAG besteht aus meiner
Sicht daher nicht.
Zu Frage 2:
Es ist nicht zutreffend, daß ASVG - Versicherten psychologische Leistungen in niedergelassener
Praxis nicht gewährleistet sind. Für den Bereich der kliniseh - psychologischen Diagnostik gibt es
einen Gesamtvertrag mit der sozialen Krankenversicherung.
Zu den Fragen 3 bis 5:
Anläßlich dieser parlamentarischen Anfrage habe ich veranlaßt, die Fragen der Interpretation des
Psychologengesetzes, aber auch der Auswirkungen allfälliger Veränderungen für die soziale
Krankenversicherung nochmals zu überprüfen. Ein Ergebnis dieser Prüfung liegt mir noch nicht
vor. Zum gegebenen Zeitpunkt können diese Fragen daher noch nicht beantwortet werden.