3341/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Rossmann und Kollegen haben am 11. Dezem-
ber 1997 unter der Nr. 3422/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be-
treffend Stempel für Schweine gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Ist Ihnen der genannte Stempel bekannt und wie beurteilen Sie diese Maßnah-
me der ,,Qualitätskennzeichnung"?
2. Wurde die Kennzeichnungsmethode auch auf tierschutzrechtliche Belange hin
untersucht?
Wenn ja, zu welchem Ergebnis kam man?
Wenn nein, warum nicht?
3. Wird dieser Stempel verpflichtend zur Qualitätskennzeichnung eingesetzt wer-
den oder können auch alternative Kennzeichnungsarten verwendet werden?
4. Werden oder wurden von Ihrer Seite auch alternative Kennzeichnungsmetho-
den geprüft?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1. 3 und 4:
Die „Qualitätskennzeichnung“ ist keine veterinärbehördliche Maßnahme, sie erfolgt viel-
mehr aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen im Rahmen von Qualitätsprogrammen
und ist damit auch nicht Gegenstand der Vollziehung.
Zum Unterschied von dieser „Qualitätskennzeichnung“ erfolgte die veterinärbehördliche
Kennzeichnung von Schweinen bis 31. Dezember1997 nach den Bestimmungen der
Tierkennzeichnungsverordnung BGBl.Nr. 413/1995, seit dem 1. Jänner 1998 erfolgt sie
gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung BGBl.Nr. 369/1997.
Zu Frage 2:
Angelegenheiten des Tierschutzes sind gemäß Artikel 15 B-VG Landessache in Gesetz-
gebung und Vollziehung.