3343/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3390/J betreffend „Multiplex

- Verordnung" von Landeshauptmann Pröll, welche die Abgeordneten Mag. Kaufmann und

Genossen am 10.12.1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in

Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

Der Gesetzgeber hat mit der Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Sonn - und

Feiertags - Betriebszeitengesetzes (BZG) den Landeshauptmann beauftragt. Der

Bundesgesetzgeber geht bei einer solchen Verordnungsermächtigung davon aus, daß auf eine

bundeseinheitliche Regelung verzichtet wird. Damit soll erreicht werden, daß auf die

konkreten regionalen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden kann. Eine solche

Verordnungsermächtigung würde keinen Sinn machen, wenn der jeweils zuständige

Bundesminister die Beurteilung vornehmen müßte. Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1

BZG vorliegen, ist daher vom Landeshauptmann aufgrund seiner besseren Kenntnis der

konkreten Gegebenheiten und nicht vom Bundesminister zu beurteilen. Das heißt aber nicht,

daß die Beurteilung im Belieben des Landeshauptmannes liegt; vielmehr hat er den

besonderen regionalen Bedarf“ zu beurteilen.

Bedarf nach einer gewerblichen Tätigkeit findet im Verhältnis von Angebot und Nachfrage

seinen Ausdruck. Bedarf liegt also dann vor, wenn eine nicht befriedigte Nachfrage nach

gesetzmäßigen Tätigkeiten besteht. Besonderer Bedarf wird dann anzunehmen sein, wenn das

Mißverhältnis zwischen Nachfrage und Angebot augenfällig ist.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Ob ein besonderer regionaler Bedarf für das Offenhalten der Geschäfte im Multiplex-Center in

Wiener Neudorf besteht, hängt davon ab, ob eine besondere Nachfrage danach besteht. Diese

Frage hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich bei der Verordnungserlassung zu

beurteilen.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Teilgebiet kann jedes eingegrenzte Gebiet eines Bundeslandes sein. Vergleiche § 3 Abs. 1

zweiter Satz BZG, wo vom ganzen Land oder voll einem Teilgebiet die Rede ist, für das eine

Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 BZG erlassen werden kann.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Welche internen Regelungen im Lande Niederösterreich für die Verordnungserlassung gelten

ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Derartige „kreative‘ Lösungen mußten im Einzelfall im Hinblick auf die Frage untersucht

werden, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit (vergleiche § 1 Abs. 3 GewO 1994) handelt.

Es macht wenig Sinn, diese Frage rein theoretisch zu untersuchen, sondern es kann nur gesagt

werden, daß eine Tätigkeit an Sonn -  und Feiertagen aufgrund des BZG nur für die unter dieses

Gesetz fallenden Personen, nicht aber Pur Arbeitnehmer zulässig sein kann.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Die Frage der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung gehört nicht zu den Beurteilungskriterien

des § 3 Abs. 1 BZG.

Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:

Für die gegenständliche Sachentscheidung ist laut § 3 Abs. 1 BZG auf Fragen der zeitlichen

Verschiebung von Kaufkraft sowie familienpolitische und religiöse Gesichtspunkte nicht

Bedacht zu nehmen.