3343/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3390/J betreffend „Multiplex
- Verordnung" von Landeshauptmann Pröll, welche die Abgeordneten Mag. Kaufmann und
Genossen am 10.12.1997 an mich richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in
Kopie beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Der Gesetzgeber hat mit der Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Sonn - und
Feiertags - Betriebszeitengesetzes (BZG) den Landeshauptmann beauftragt. Der
Bundesgesetzgeber geht bei einer solchen Verordnungsermächtigung davon aus, daß auf eine
bundeseinheitliche Regelung verzichtet wird. Damit soll erreicht werden, daß auf die
konkreten regionalen Gegebenheiten
Rücksicht genommen werden kann. Eine solche
Verordnungsermächtigung würde keinen Sinn machen, wenn der jeweils zuständige
Bundesminister die Beurteilung vornehmen müßte. Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
BZG vorliegen, ist daher vom Landeshauptmann aufgrund seiner besseren Kenntnis der
konkreten Gegebenheiten und nicht vom Bundesminister zu beurteilen. Das heißt aber nicht,
daß die Beurteilung im Belieben des Landeshauptmannes liegt; vielmehr hat er den
besonderen regionalen Bedarf“ zu beurteilen.
Bedarf nach einer gewerblichen Tätigkeit findet im Verhältnis von Angebot und Nachfrage
seinen Ausdruck. Bedarf liegt also dann vor, wenn eine nicht befriedigte Nachfrage nach
gesetzmäßigen Tätigkeiten besteht. Besonderer Bedarf wird dann anzunehmen sein, wenn das
Mißverhältnis zwischen Nachfrage und Angebot augenfällig ist.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Ob ein besonderer regionaler Bedarf für das Offenhalten der Geschäfte im Multiplex-Center in
Wiener Neudorf besteht, hängt davon ab, ob eine besondere Nachfrage danach besteht. Diese
Frage hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich bei der Verordnungserlassung zu
beurteilen.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Teilgebiet kann jedes eingegrenzte Gebiet eines Bundeslandes sein. Vergleiche § 3 Abs. 1
zweiter Satz BZG, wo vom ganzen Land oder voll einem Teilgebiet die Rede ist, für das eine
Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 BZG erlassen werden kann.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Welche internen Regelungen im Lande Niederösterreich für die Verordnungserlassung gelten
ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Derartige „kreative‘ Lösungen mußten im Einzelfall im Hinblick auf die Frage untersucht
werden, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit (vergleiche § 1 Abs. 3 GewO 1994) handelt.
Es macht wenig Sinn, diese Frage rein theoretisch zu untersuchen, sondern es kann nur gesagt
werden, daß eine Tätigkeit an Sonn - und Feiertagen aufgrund des BZG nur für die unter dieses
Gesetz fallenden Personen, nicht aber Pur Arbeitnehmer zulässig sein kann.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Die Frage der volkswirtschaftlichen Wertschöpfung gehört nicht zu den Beurteilungskriterien
des § 3 Abs. 1 BZG.
Antwort zu den Punkten 9 und 10 der Anfrage:
Für die gegenständliche Sachentscheidung ist laut § 3 Abs. 1 BZG auf Fragen der zeitlichen
Verschiebung von Kaufkraft sowie familienpolitische und religiöse Gesichtspunkte nicht
Bedacht zu nehmen.