3346/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am 2.
Dezember 1997 unter der Nr. 3373/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Vertretung Österreichs in NATO - Rüstungsgremien“ gerichtet,
die folgenden Wortlaut hat:
1. „Stimmt es, daß Österreich bereits in den Gremien der Rüstungslobby der
NATO, NIAG und NCAD vertreten ist?
2. Wenn ja, waren Sie in die Entscheidung über die Entsendung der österreichi
schen eingebunden?
3. Wer ist der Vertreter Österreichs in der Rüstungsindustrieberatergruppe der
NATO (NCAD?
4. Haben bereits Sitzungen der beiden genannten Gremien stattgefunden?
5. Wenn ja, was war nach Ihrem Kenntnisstand der Inhalt dieser Sitzungen?
6. Halten Sie den Status der immerwährenden Neutralität Österreichs mit dieser
Beteiligung an NATO - Rüstungsgremien für vereinbar?
7. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Neutralitätsgesetzes (598 d.
Beil. VII GP) heißt es ausdrücklich: „Der Gesetzesbefehl der Vorlage richtet sich
auch an die vollziehende Gewalt und insbesondere an die Bundesregierung“.
7.1. Erachten Sie sich an diesen Gesetzesbefehl weiterhin gebunden?
7.2. Wenn ja: Durch welche Maßnahmen werden Sie sicherstellen, daß
auch die österreichischen Repräsentanten des Bundesheeres sich an
diesen Gesetzesbefehl gebunden
fühlen?“
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die ,,Conference of National Armaments Directors“ (CNAD) ist das übergeordnete
Forum, in dem die NATO den Teilnehmern an der Partnerschaft für den Frieden
nach dem Prinzip der Selbstdifferenzierung eine Zusammenarbeit bei Rüstungs -
und Ausrüstungsfragen anbietet, soweit sie für Partnerschaftszwecke relevant
sind. Die ,,NATO - Industrial Advisory Group‘ (NIAG) ist eine der im Rahmen der
CNAD eingerichteten Hauptgruppen.
Die Zusammenarbeit in diesen Gremien im PfP - Kontext hat lediglich beratenden
Charakter; bindende Beschlüsse werden nicht gefaßt.
Vor diesem Hintergrund wurde die Teilnahme von Vertretern des Bundesministeri -
ums für Landesverteidigung zwischen dem Bundeskanzleramt, dem Bundesmini -
sterium für Landesverteidigung und dem Bundesministerium für auswärtige Ange -
legenheiten im Zuge der interministeriellen Abstimmung über die konkrete Mitwir -
kung an Aktivitäten im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden vereinbart.
Zu Fragen 3 bis 5:
Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3374/J
durch den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung.
Zu Frage 6:
Ja.
Zu Frage 7.1:
Ja; das Neutralitäts - B - VG 1955 ist geltendes österreichisches Recht. Im übrigen
verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 6.
Zu Frage 7.2:
Diese Frage berührt nicht den Bereich der Vollziehung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten.