3346/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am 2.

Dezember 1997 unter der Nr. 3373/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend „Vertretung Österreichs in NATO - Rüstungsgremien“ gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

1. „Stimmt es, daß Österreich bereits in den Gremien der Rüstungslobby der

NATO, NIAG und NCAD vertreten ist?

2. Wenn ja, waren Sie in die Entscheidung über die Entsendung der österreichi

schen eingebunden?

3. Wer ist der Vertreter Österreichs in der Rüstungsindustrieberatergruppe der

NATO (NCAD?

4. Haben bereits Sitzungen der beiden genannten Gremien stattgefunden?

5. Wenn ja, was war nach Ihrem Kenntnisstand der Inhalt dieser Sitzungen?

6. Halten Sie den Status der immerwährenden Neutralität Österreichs mit dieser

Beteiligung an NATO - Rüstungsgremien für vereinbar?

7. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Neutralitätsgesetzes (598 d.

Beil. VII GP) heißt es ausdrücklich: „Der Gesetzesbefehl der Vorlage richtet sich

auch an die vollziehende Gewalt und insbesondere an die Bundesregierung“.

7.1. Erachten Sie sich an diesen Gesetzesbefehl weiterhin gebunden?

7.2. Wenn ja: Durch welche Maßnahmen werden Sie sicherstellen, daß

auch die österreichischen Repräsentanten des Bundesheeres sich an

diesen Gesetzesbefehl gebunden fühlen?“

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

Zu den Fragen 1 und 2:

Die ,,Conference of National Armaments Directors“ (CNAD) ist das übergeordnete

Forum, in dem die NATO den Teilnehmern an der Partnerschaft für den Frieden

nach dem Prinzip der Selbstdifferenzierung eine Zusammenarbeit bei Rüstungs -

und Ausrüstungsfragen anbietet, soweit sie für Partnerschaftszwecke relevant

sind. Die ,,NATO - Industrial Advisory Group‘ (NIAG) ist eine der im Rahmen der

CNAD eingerichteten Hauptgruppen.

Die Zusammenarbeit in diesen Gremien im PfP - Kontext hat lediglich beratenden

Charakter; bindende Beschlüsse werden nicht gefaßt.

Vor diesem Hintergrund wurde die Teilnahme von Vertretern des Bundesministeri -

ums für Landesverteidigung zwischen dem Bundeskanzleramt, dem Bundesmini -

sterium für Landesverteidigung und dem Bundesministerium für auswärtige Ange -

legenheiten im Zuge der interministeriellen Abstimmung über die konkrete Mitwir -

kung an Aktivitäten im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden vereinbart.

Zu Fragen 3 bis 5:

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage 3374/J

durch den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung.

Zu Frage 6:

Ja.

Zu Frage 7.1:

Ja; das Neutralitäts - B - VG 1955 ist geltendes österreichisches Recht. Im übrigen

verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 6.

Zu Frage 7.2:

Diese Frage berührt nicht den Bereich der Vollziehung des Bundesministeriums für

auswärtige Angelegenheiten.