335/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 329/J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen
vom 20. März 1996, betreffend Datenschutz bei Bankkrediten, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1 .:
Das Bundesministerium für Finanzen hat von der sogenannten "UKV-Liste" (Liste der
unerwünschten Kontoverbindungen) seit Erscheinen des zitierten Artikels in der Zeitschrift
Trend 11/94 und der Beantwortung einer Anfrage durch den Datenschutzrat Ende
Dezember 1994 Kenntnis.
Zu 2.: .
Eine Bekanntgabe von einzelnen Kreditinstituten, die an der UKV-Liste teilnehmen, ist
aufgrund der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht möglich. lch ersuche
hierfür im Verständnis.
Zu 3. und 4.:
lnsoweit die an der Liste teilnehmenden Kreditinstitute von ihren Kunden die entsprechenden
Zustimmungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG einholen bzw. eingeholt haben, ist das Führen
einer solchen Liste mit dem Bankgeheimnis rechtlich vereinbar. Da dem Bundesministerium
für Finanzen bisher kein einziger konkreter Fall einer Verletzung des Bankgeheimnisses im
Zusammenhang mit der UKV-Liste bekannt geworden ist, kann davon ausgegangen werden.
daß alle beteiligten Kreditinstitute die maßgebliche Rechtslage beachten und Meldungen nur
aufgrund einer durch den Kunden erteilten Zustimmung erstatten. Aufsichtsrechtlich
relevante Sachverhalte, die ein Einschreiten der Bankenaufsicht rechtfertigen würden, liegen
demnach nicht vor.
Zu 5.:
Zu den angeführten Fragen hat der Datenschutzrat im zweiten Halbjahr 1994 folgendes
erhoben:
. Auftraggeber sind die teilnehmenden Kreditinstitute;
. die Anzahl der Eintragungen ist der Erhebung nicht zu entnehmen;
. folgende Daten werden gespeichert:
Eingabecode, Kontonummer, Zuname, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Postleitzahl, Ort,
Straße. Haus/Türnummer, Bankleitzahl, Negativsymbol und Eingabedatum;
Negativsymbole gibt es folgende:
AUF: Scheck(-karten)mißbrauch, Bankomatkartenmißbrauch,
Kreditkartenmißbrauch, Eintritt der Fälligkeit einer Forderung infolge
der Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens;
VBG: versuchter Betrug;
G: Meldung aus einer Girokontoverbindung;
K: Meldung aus einer Kreditkontoverbindung;
C: Meldung aus einer Kreditkartenverbindung;
B: Gemeldeter ist Bürge.
. Die Frage nach dem Ort des Datenzusammenschlusses kann aufgrund des zu
wahrenden Amtsgeheimnisses nicht beantwortet werden.
Zu 6.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat seine Erhebungen im Dezember 1994 eingeleitet
und Anfang 1995 abgeschlossen, wobei jedoch keine Verletzungen des Bankwesen-
gesetzes durch teilnehmende Kreditinstitute festgestellt werden konnten.
Abschließend möchte ich, wie auch mein Amtsvorgänger anläßlich der Beantwortung der
schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 763/J vom 17. März 1995, darauf hinweisen, daß
zwischen dem Datenschutzrat, dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumenten-
schutz und meinem Ressort sowie der Wirtschaftskammer Österreich seit längerem
Gespräche über die Schaffung eines "Kleinkreditnehmerevidenzgesetzes" geführt
werden. Da ein solches Gesetz für alle Beteiligten ein sehr begrüßenswertes Maß an
Transparenz bringen würde, unterstütze ich uneingeschränkt sämtliche derartigen
Bemühungen.