335/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 329/J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen

vom 20. März 1996, betreffend Datenschutz bei Bankkrediten, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu 1 .:

Das Bundesministerium für Finanzen hat von der sogenannten "UKV-Liste" (Liste der

unerwünschten Kontoverbindungen) seit Erscheinen des zitierten Artikels in der Zeitschrift

Trend 11/94 und der Beantwortung einer Anfrage durch den Datenschutzrat Ende

Dezember 1994 Kenntnis.

 

Zu 2.: .

Eine Bekanntgabe von einzelnen Kreditinstituten, die an der UKV-Liste teilnehmen, ist

aufgrund der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht möglich. lch ersuche

hierfür im Verständnis.

 

Zu 3. und 4.:

lnsoweit die an der Liste teilnehmenden Kreditinstitute von ihren Kunden die entsprechenden

Zustimmungen gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG einholen bzw. eingeholt haben, ist das Führen

einer solchen Liste mit dem Bankgeheimnis rechtlich vereinbar. Da dem Bundesministerium

für Finanzen bisher kein einziger konkreter Fall einer Verletzung des Bankgeheimnisses im

Zusammenhang mit der UKV-Liste bekannt geworden ist, kann davon ausgegangen werden.

daß alle beteiligten Kreditinstitute die maßgebliche Rechtslage beachten und Meldungen nur

aufgrund einer durch den Kunden erteilten Zustimmung erstatten. Aufsichtsrechtlich

relevante Sachverhalte, die ein Einschreiten der Bankenaufsicht rechtfertigen würden, liegen

demnach nicht vor.

 

Zu 5.:

Zu den angeführten Fragen hat der Datenschutzrat im zweiten Halbjahr 1994 folgendes

erhoben:

 

. Auftraggeber sind die teilnehmenden Kreditinstitute;

. die Anzahl der Eintragungen ist der Erhebung nicht zu entnehmen;

. folgende Daten werden gespeichert:

Eingabecode, Kontonummer, Zuname, Vorname, Titel, Geburtsdatum, Postleitzahl, Ort,

Straße. Haus/Türnummer, Bankleitzahl, Negativsymbol und Eingabedatum;

Negativsymbole gibt es folgende:

AUF: Scheck(-karten)mißbrauch, Bankomatkartenmißbrauch,

Kreditkartenmißbrauch, Eintritt der Fälligkeit einer Forderung infolge

der Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens;

VBG: versuchter Betrug;

G: Meldung aus einer Girokontoverbindung;

K: Meldung aus einer Kreditkontoverbindung;

C: Meldung aus einer Kreditkartenverbindung;

B: Gemeldeter ist Bürge.

. Die Frage nach dem Ort des Datenzusammenschlusses kann aufgrund des zu

wahrenden Amtsgeheimnisses nicht beantwortet werden.

 

Zu 6.:

Das Bundesministerium für Finanzen hat seine Erhebungen im Dezember 1994 eingeleitet

und Anfang 1995 abgeschlossen, wobei jedoch keine Verletzungen des Bankwesen-

gesetzes durch teilnehmende Kreditinstitute festgestellt werden konnten.

 

Abschließend möchte ich, wie auch mein Amtsvorgänger anläßlich der Beantwortung der

schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 763/J vom 17. März 1995, darauf hinweisen, daß

zwischen dem Datenschutzrat, dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumenten-

schutz und meinem Ressort sowie der Wirtschaftskammer Österreich seit längerem

Gespräche über die Schaffung eines "Kleinkreditnehmerevidenzgesetzes" geführt

 

 

werden. Da ein solches Gesetz für alle Beteiligten ein sehr begrüßenswertes Maß an

 

Transparenz bringen würde, unterstütze ich uneingeschränkt sämtliche derartigen

 

Bemühungen.