3351/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pumberger, Koller und Kollegen haben am

10.12.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3397/J betreffend „Import

eines artgeschützten Ameisenbären zur Imagepflege von Regierungsmitgliedern

gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beige-

schlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Vorab möchte ich anmerken, daß ich die Bemühungen des Direktors des Tiergartens

Schönbrunn, zeitgemäßes Management mit artgerechter Tierhaltung und publi-

kumsnahem Zoobetrieb in Einklang zu bringen, voll und ganz unterstütze. Dazu zählt

sowohl die Mittelaufbringung als auch die Mitwirkung an internationalen Projekten

zur Arterhaltung von vom Aussterben bedrohten Tierarten. Österreich hat das Über-

einkommen über die biologische Vielfalt unterzeichnet und 1994 auch ratifiziert. Ich

sehe für mich als Umweltminister eine Verpflichtung darin, diese Anliegen auch aktiv

zu unterstützen.

Zu den Fragen im einzelnen:

ad 1 und 2

Für die Patenschaft des Ameisenbären wurden öS 50.000,- unter Post 18008/7298

verbucht.

ad 3

Für die 1997 übernommene Patenschaft für die Ameisenbärin wurden ebenfalls

öS 50.000,- bezahlt.

ad 4 bis 6

Der Große Ameisenbär (Myrmecophaga tridactyla) ist auf Anhang II des Washingto-

ner Artenschutzübereinkommens (CITES; Convention in International Trade on

Endangered Spedes of Wild Fauna and Flora) gelistet. Das bedeutet, daß ein kom-

merzieller Handel mit der betreffenden Art unter gewissen Voraussetzungen gestat-

tet ist.

Auch in der EU-Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über

den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwa-

chung des Handels ist der Große Ameisenbär in Anhang B dieser Verordnung ge-

nannt. Die Bedingungen, unter denen eine Einfuhr einer solchen Art in die Gemein-

schaft erlaubt ist1 sind in Artikel 4 Abs. 2 der genannten Verordnung dargelegt. Dem-

nach ist zu gewährleisten, daß „die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungssta-

tus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter

Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfanges des

Handels nicht beeinträchtigt .„ Weiters ist eine Ausfuhrgenehmigung des Aus-

fuhrstaates einzuholen.

Da Ameisenbären nur zwischen zoologischen Gärten zum Zweck der Erhal-

tungszucht ausgetauscht werden und Brasilien eine Ausfuhrgenehmigung erteilt

hatte, waren alle Voraussetzungen zur Übersiedlung des Ameisenbärenweibchens

nach Schönbrunn gegeben.

Die österreichische CITES-Behörde, das Bundesministerium für wirtschaftliche An-

gelegenheiten, hat daher auch alle notwendigen Genehmigungen nach dem Bun-

desgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den in-

ternationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (WA-

Durchführungsgesetz), BGBI. Nr.179/1996, bzw. der unmittelbar gültigen EU-Ver-

ordnung Nr.338/97, erteilt.

Auch die notwendige Veterinärimportbewilligung wurde eingeholt (BM für Frauenan-

gelegenheiten und Verbraucherschutz). Für die Anordnung einer Quarantäne be-

standen keine Gründe, da Ameisenbären keine Zoonosen oder Infektionskrankhei-

ten haben, die den heimischen Nutztierbestand gefährden könnten.

Das Ameisenbärenweibchen stammt aus dem Zoo von Curitiba, Brasilien, und ist

ausschließlich zum Zweck der Erhaltungszucht im Rahmen des EEP - Europäisches

Erhaltungszuchtprogramm - nach Wien gebracht worden. Es verbleibt im Besitz des

brasilianischen Staates und kann jederzeit von dort zurückgefordert werden.

Die innerstaatliche Kompetenz für die EU-Verordnung 338/97 des Rates über den

Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung

des Handels bzw. das entsprechende österreichische Bundesgesetz zur Durchfüh-

rung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (WA-Durchführungsgesetz),

BGBI. Nr.179/1996, liegt beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Die wissenschaftliche Behörde, die die fachlichen Überprüfungen vornimmt, wird

durch Vertreter der Bundesländer gebildet.

Die Kompetenz für veterinärbehördliche Bewilligungen liegt bei der Bundesministerin

für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz.