3351/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pumberger, Koller und Kollegen haben am
10.12.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3397/J betreffend „Import
eines artgeschützten Ameisenbären zur Imagepflege von Regierungsmitgliedern
gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in Kopie beige-
schlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Vorab möchte ich anmerken, daß ich die Bemühungen des Direktors des Tiergartens
Schönbrunn, zeitgemäßes Management mit artgerechter Tierhaltung und publi-
kumsnahem Zoobetrieb in Einklang zu bringen, voll und ganz unterstütze. Dazu zählt
sowohl die Mittelaufbringung als auch die Mitwirkung an internationalen Projekten
zur Arterhaltung von vom Aussterben bedrohten Tierarten. Österreich hat das Über-
einkommen über die biologische Vielfalt unterzeichnet und 1994 auch ratifiziert. Ich
sehe für mich als Umweltminister eine Verpflichtung darin, diese Anliegen auch aktiv
zu unterstützen.
Zu den Fragen im einzelnen:
ad 1 und 2
Für die Patenschaft des Ameisenbären wurden öS 50.000,- unter Post 18008/7298
verbucht.
ad 3
Für die 1997 übernommene Patenschaft für die Ameisenbärin wurden ebenfalls
öS 50.000,- bezahlt.
ad 4 bis 6
Der Große Ameisenbär (Myrmecophaga tridactyla) ist auf Anhang II des Washingto-
ner Artenschutzübereinkommens (CITES; Convention in International Trade on
Endangered Spedes of Wild Fauna and Flora) gelistet. Das bedeutet, daß ein kom-
merzieller Handel mit der betreffenden Art unter gewissen Voraussetzungen gestat-
tet ist.
Auch in der EU-Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über
den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwa-
chung des Handels ist der Große Ameisenbär in Anhang B dieser Verordnung ge-
nannt. Die Bedingungen, unter denen eine Einfuhr einer solchen Art in die Gemein-
schaft erlaubt ist1 sind in Artikel 4 Abs. 2 der genannten Verordnung dargelegt. Dem-
nach ist zu gewährleisten, daß „die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungssta-
tus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter
Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfanges des
Handels nicht beeinträchtigt .„ Weiters ist eine Ausfuhrgenehmigung des Aus-
fuhrstaates einzuholen.
Da Ameisenbären nur zwischen zoologischen Gärten zum Zweck der Erhal-
tungszucht ausgetauscht werden und Brasilien eine Ausfuhrgenehmigung erteilt
hatte, waren alle Voraussetzungen zur Übersiedlung des Ameisenbärenweibchens
nach Schönbrunn gegeben.
Die österreichische CITES-Behörde, das Bundesministerium für wirtschaftliche An-
gelegenheiten, hat daher auch alle notwendigen Genehmigungen nach dem Bun-
desgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den in-
ternationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (WA-
Durchführungsgesetz), BGBI. Nr.179/1996, bzw. der unmittelbar gültigen EU-Ver-
ordnung Nr.338/97, erteilt.
Auch die notwendige Veterinärimportbewilligung wurde eingeholt (BM für Frauenan-
gelegenheiten und Verbraucherschutz). Für die Anordnung einer Quarantäne be-
standen keine Gründe, da Ameisenbären keine Zoonosen oder Infektionskrankhei-
ten haben, die den heimischen Nutztierbestand gefährden könnten.
Das Ameisenbärenweibchen stammt aus dem Zoo von Curitiba, Brasilien, und ist
ausschließlich zum Zweck der Erhaltungszucht im Rahmen des EEP - Europäisches
Erhaltungszuchtprogramm - nach Wien gebracht worden. Es verbleibt im Besitz des
brasilianischen Staates und kann jederzeit von dort zurückgefordert werden.
Die innerstaatliche Kompetenz für die EU-Verordnung 338/97 des Rates über den
Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung
des Handels bzw. das entsprechende österreichische Bundesgesetz zur Durchfüh-
rung des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (WA-Durchführungsgesetz),
BGBI. Nr.179/1996, liegt beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Die wissenschaftliche Behörde, die die fachlichen Überprüfungen vornimmt, wird
durch Vertreter der Bundesländer gebildet.
Die Kompetenz für veterinärbehördliche Bewilligungen liegt bei der Bundesministerin
für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz.