3356/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3444/J-NR11997 betreffend Nicht-Dienstaus-
übung an der Univ. Augenklinik Innsbruck, die die Abgeordneten DDr. NIEDERWIESER und
Genossen am 12. Dezember 1997 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant-
worten:
1. Seit wann ist der genannte Ao. Professor von seiner Dienststelle an der Universitäts-
klinik für Augenheilkunde in Innsbruck abwesend?
2. Wie begründet der Genannte seine Abwesenheit?
3. Wie beurteilt sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter diese Gründe?
4. Wie beurteilt der Dekan der med. Fakultät diese Gründe?
5. Wie beurteilt das Bundesministerium die
Begründung für die Abwesenheit?
Nach aufsichtsbehördlichen Maßnahmen seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung beschloß die Personalkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Inns-
bruck am 14. Juli 1993 die rechtswidrige Zuordnung von Ao.Univ.Prof. Dr. Zirm zur Uni-
versitätsklinik für Frauenheilkunde zu beenden und hat ihn mit sofortiger Wirkung der Uni-
versitätsklinik für Augenheilkunde zugeordnet und die Befreiung von Aufgaben in der Kran-
kenversorgung rückgängig gemacht.
Prof. Zirm hat jedoch in der Folge unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand und die
Differenzen mit dem Vorstand der Universitätsklinik für Augenheilkunde keinen Dienst an der
Universitätsklinik für Augenheilkunde versehen, obgleich er sich in der Lage fühlte, seine
Privatordination und seine Nebenbeschäftigung in einem Sanatorium in Rum auszuüben. Seine
Abwesenheit rechtfertigte er durch vorgelegte ärztliche Atteste und der Möglichkeit, durch
flexiblere Arbeitszeitgestaltung seiner Nebenbeschäftigung seinem Gesundheitszustand ent-
sprechend tätig sein zu können.
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung hat unverzüglich zwei Verfahren
eingeleitet, bei denen der Gesundheitszustand von Prof. Zirm und die Zulässigkeit seiner Ne-
benbeschäftigung im Sanatorium in Rum überprüft wurden.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 7. März 1994
wurde die Ausübung der Nebenbeschäftigung im Sanatorium in Rum während der Dienstzeit
untersagt, da diese mit der dienstlichen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. September 1994
wurden die Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst mit Wirkung vom
24. August 1994 eingestellt.
Weder der Klinikvorstand noch der Dekan der Medizinischen Fakultät haben sich in diesem
Verfahren gegen die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Wissenschaft und For-
schung gestellt.
In beiden Fällen erhob Prof. Zirm Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Be-
schwerden wurden mit Erkenntnis vom 28. Februar 1996 und mit Erkenntnis vom 27. März
1996 als unbegründet abgewiesen.
6. Erhielt der Genannte im Zeitraum seit seiner Abwesenheit vom Dienst Bezüge und
wenn ja, für welche Zeiten und in welcher Gesamthöhe?
Seit der Klärung des Sachverhaltes und der zu setzenden Verfahrensschritte sowie dem rechts-
kräftigen Abschluß des durchzuführenden diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens erhielt Prof.
Zirm keine Bezüge mehr. Seine Bezüge sind seit seiner ungerechtfertigten Abwesenheit vom
Dienst ab 24. August 1994 bis heute eingestellt.
7. Ist in dieser Sache ein Disziplinarverfahren anhängig und wenn ja, wie ist der
aktuelle Stand?
Grundsätzlich wäre zur Erstattung einer Disziplinaranzeige der Rektor der Universität Inns-
bruck als Dienstbehörde erster Instanz zuständig gewesen. Aufgrund der fortwährenden Ver-
letzungen der Dienstpflichten auch nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hat
das seinerzeitige Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst als oberste Dienst-
behörde mit Schreiben vom 21. August 1996 Disziplinaranzeige an die zuständige Disziplinar-
kommission erstattet. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
8. Welche Möglichkeiten einer für alle Seiten akzeptablen Lösung sehen Sie?
Unbeschadet des Ergebnisses des anhängigen Disziplinarverfahrens wird es wesentlich an
Univ.Prof. Dr. Zirm selbst liegen, sich im Rahmen der Bestimmungen des Dienstrechtes zu
verhalten und damit für eine für alle Seiten akzeptable Lösung zu sorgen.